Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tateinheit bei Erwerb und Handeltreiben mit Heroin

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 628/83
Datum
08.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte machte Revision gegen seine Verurteilung wegen Erwerbs und Handeltreibens mit Heroin. Streitpunkt war insbesondere die Annahme von Tateinheit, die Bewertung früherer Verurteilungen als Rückfall sowie Fragen der Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung. Der BGH verwirft die Revision: Tateinheit war zutreffend, formelle Mängel bei der Rückfalldarlegung waren nicht entscheidend, Doppelverwertung lag nicht vor und eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Gesamtstrafenbildung war nicht nachteilig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetztem Handeln, durch das sich der Täter Betäubungsmittel teils zum Eigenverbrauch, teils zum Weiterverkauf verschafft, ist Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zwischen Erwerb und Handeltreiben anzunehmen.

2

Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 48 StGB erfordern grundsätzlich konkrete Angaben zu früheren Verurteilungen (insbesondere Tatzeit und tatbestandliche Grundlage), können aber unbeachtlich sein, wenn die gesetzlichen Mindeststrafen der früheren Verurteilungen die im § 48 StGB maßgebliche Grenze ohnehin überschreiten.

3

Eine im Wortlaut missverständlich ausgefallene Strafzumessungsformel, die auf den Gewinnaspekt verweist, begründet nicht ohne weiteres eine unzulässige Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB, wenn aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, dass lediglich der Gesamtunrechtsgehalt beschrieben wird.

4

Eine fehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe ist nur dann für den Angeklagten nachteilig, wenn sie zu einer ungünstigeren Ahndung führt; bleibt der Angeklagte durch andere Einzelstrafen oder die Einsatzstrafe nicht schlechter gestellt, ist der Fehler unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 20. April 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 628/83

in der Strafsache gegen den Raumausstatter Dimitri ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ ██████ 1957 in ████, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. April 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. März 1982 zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die allgemeine Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. In beiden Fällen hat das Landgericht zu Recht Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zwischen unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Handeltreiben angenommen, da der Angeklagte jeweils fortgesetzt handelnd Heroin teils zum Eigenverbrauch, teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf sich verschafft hat.

II. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

1. Allerdings lässt das angefochtene Urteil nähere Angaben zu den nach Ansicht der Strafkammer Rückfall im Sinne des § 48 StGB begründenden Vorverurteilungen vermissen (zum Erfordernis entsprechender Darlegung vgl. BGH, Beschl. vom 12. März 1981 – 1 StR 801/80; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 48 Rdn. 14).

Der Angeklagte ist den Urteilsgründen zufolge (UA S. 3/4) wegen von ihm begangener Betäubungsmitteldelikte vorbestraft durch Urteile des Amtsgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1977 und vom 28. Februar 1979. Den der jeweiligen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt schildert das Landgericht nicht. Es teilt insbesondere die Tatzeitpunkte nicht mit.

Indessen kann die Frage der formellen Rückfallvoraussetzungen offen bleiben, weil die Mindeststrafe sowohl im ersten Fall gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BtMG aF als auch im zweiten Fall gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG nF ein Jahr Freiheitsstrafe betrug, so dass es hier auf die in § 48 Abs. 1 StGB bestimmte Mindeststrafe von sechs Monaten nicht entscheidend ankam.

2. Die Strafkammer hat ausgeführt, straferschwerend falle ins Gewicht, dass der Angeklagte „seine Heroingeschäfte nicht ausschließlich zur Deckung seines Eigenbedarfs, sondern darüber hinaus auch noch, vor allem im zweiten Fall, wegen des finanziellen Gewinns betrieben hat“ (UA S. 27). Nach dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen sollte mit dieser Wendung nur der gesamte – aus Erwerb und Handeltreiben sich zusammensetzende – Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens verdeutlicht werden. Die Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals (§ 46 Abs. 3 StGB) ist darin nicht zu sehen, mag jene Wendung auch ihrem Wortlaut nach missverständlich sein.

3. Die möglicherweise rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (nur die erste der abgeurteilten Taten ist vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 3. März 1982 begangen worden) gereicht dem Angeklagten nicht zum Nachteil.

Das ergibt sich schon aus den Einzelstrafen, die hier in Betracht kommen (ein Jahr und sechs Monate, drei Jahre und drei Monate, zwei Monate), und aus der Überlegung, dass eine andere Gesamtstrafenbildung die niedrigeren dieser Strafen erfassen würde, die Einsatzstrafe als gesonderte Strafe aber bestehen ließe.

HerdegenSchikoraGranderath
KuhnFoth
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