Treffer
BGH Beschluss

Revisionen teilweise erfolgreich: Zuständigkeit Jugendgericht und Aufhebung wegen Nichtbeachtung der Gesamtstrafenregelung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 628/82
Datum
11.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wurden zum Teil erfolgreich; das Landgerichtsurteil ist insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine Jugendkammer zurückverwiesen. Das Gericht verneinte eine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften durch einen Nebeneingang. Es stellte fest, dass bei Verbindung von Heranwachsenden und Erwachsenen das Jugendgericht nach §103, §112 JGG zuständig ist. Außerdem wurde die Strafausspruch teilweise aufgehoben, weil das Landgericht die Vorschrift über die Gesamtstrafe (§47 StGB) nicht hinreichend beachtete.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloß notwendige Nutzung eines Nebeneingangs zu Sitzungssälen verletzt die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht, sofern der Zutritt dadurch nicht unzumutbar erschwert wird.

2

Bei Verbindung von Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene entscheidet grundsätzlich das Jugendgericht gemäß §103 JGG; §112 JGG ist entsprechend anzuwenden.

3

Ist ein Angeklagter teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener tatbeteiliget, berührt die gemeinsame Verurteilung mit einem Erwachsenen nicht die Zuständigkeit des Jugendgerichts, es sei denn, die Ausnahmevoraussetzungen des §103 Abs. 2 JGG liegen vor.

4

Bei der Verhängung mehrerer kurzer Freiheitsstrafen hat das Gericht die Vorschriften über die Gesamtstrafe (§47 StGB) zu prüfen und sich mit deren Anwendung auseinanderzusetzen; das Unterlassen einer solchen Prüfung kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 25. Januar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 628/82 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Studenten Peter ██████████ aus ████████, geboren am ███████ in █, den Kaufmann Hermann Josef ██ ████████████ aus ████, geboren am █████ in █████████,

wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Ziffer 1b, 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. November 1982 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Januar 1982

a) soweit es den Angeklagten █████ betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen,

b) soweit es den Angeklagten M(____) betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ wird verworfen.

Gründe

I.

1. Die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Urteil sei unter Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) ergangen, ist unbegründet. Dadurch, dass der Zutritt zum Sitzungssaal nach 17.30 Uhr nur noch durch einen Nebeneingang erfolgen konnte, der versetzt im rechten Winkel zum Haupteingang am selben Platz liegt, wurde dem Publikum der Zutritt nicht in einer Weise erschwert, dass es bedenklich erscheinen müsste, ob die dort stattfindende Verhandlung noch öffentlich war; bei einem Gerichtsgebäude mit mehreren Eingängen muss auch ohne entsprechenden Hinweis jedermann damit rechnen, dass nicht alle Sitzungssäle nur über den Haupteingang zu erreichen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1970 – 1 StR 520/70 bei Dallinger MDR 1972, 18 f.).

2. Dagegen beanstandet der Angeklagte M(____) mit Erfolg die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts. M(____) hat die Taten, die Gegenstand des ihn betreffenden Schuldspruchs sind, teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen. Wäre die Hauptverhandlung gegen ihn allein durchgeführt worden, wäre ein Jugendgericht zuständig gewesen (vgl. BGHSt 7, 26; 8, 349; 10, 64, 65). Der Umstand, dass der Angeklagte zusammen mit dem erwachsenen Mitangeklagten ███████ abgeurteilt wurde, ändert an der Zuständigkeit des Jugendgerichts nichts. § 103 Abs. 2 JGG bestimmt, dass im Falle der Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene das Jugendgericht zuständig ist, falls nicht – was hier nicht zutrifft – die Strafsache gegen den Erwachsenen zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a GVG gehört. Da § 103 JGG nach § 112 JGG auch für das Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend gilt, hat im Falle der Verbindung von Strafverfahren gegen Heranwachsende und Erwachsene, die Straftaten der hier abgeurteilten Art zum Gegenstand haben, stets das Jugendgericht zu entscheiden.

II.

1. Die vom Angeklagten ████ erhobene Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet; insoweit macht die Revision auch keine besonderen Ausführungen. Dass der Beschwerdeführer in den Fällen 9 und 10 des Urteils nicht auch wegen Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB) bestraft worden ist, beschwert ihn nicht.

Dagegen kann der Strafausspruch gegen ████ keinen Bestand haben. Das Landgericht hat in den Fällen 4, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 14 zehn Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt, ohne sich mit der Vorschrift des § 47 StGB auseinanderzusetzen; dazu bestand nach Sachlage trotz der Häufung der vom Angeklagten begangenen Straftaten Anlass. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Mangel auch die in den Fällen 6 und 12 verhängten Strafen von sechs und elf Monaten, die für sich Rechtsfehler nicht aufweisen, beeinflusst hat. Damit war auch die nur sehr knapp begründete Gesamtstrafe aufzuheben.

2. Eines Eingehens auf die Sachrüge des Angeklagten M(____) bedurfte es nicht, weil seine Revision bereits mit der Rüge formellen Rechts Erfolg hat.

HerdegenMaulSchimansky
UlsamerSchikora
Revisionen teilweise erfolgreich: Zuständigkeit Jugendgericht und Aufhebung wegen Nichtbeachtung der Gesamtstrafenregelung — Themis