Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unerreichbarkeit eines flüchtigen Zeugen und Ablehnung des Beweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 62/88
Datum
12.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Nichtvernehmung eines flüchtigen Zeugen und die Versagung einer Aussetzung der Hauptverhandlung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass die Unerreichbarkeit darzulegen ist, aber keine generelle Pflicht besteht, polizeiliche Maßnahmen im Einzelnen zu schildern. Verlesung richterlicher Vernehmungsniederschriften und Vernehmung anderer Verhörspersonen konnten die Vernehmung ersetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ablehnender Beschluss wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen muss die Tatsachen anführen, aus denen das Gericht die Unerreichbarkeit ableitet; eine generelle Verpflichtung zur detaillierten Wiedergabe polizeilicher Maßnahmen besteht nicht.

2

Das Gericht darf die Hauptverhandlung trotz Begehrens auf Aussetzung verweigern, wenn der Zeuge flüchtig ist, keine begründete Aussicht auf baldige Ergreifung besteht und die bisherigen Aussagen des Zeugen vorhanden und verwertbar sind.

3

Die Verlesung richterlicher Vernehmungsniederschriften und die Vernehmung der früheren Verhörpersonen können, soweit sie den Inhalt der Aussage einschlägig einführen, die persönliche Vernehmung eines nicht erschienenen Zeugen ersetzen.

4

Bei der Abwägung zwischen Wahrheitsfindung und dem Gebot einer zügigen Hauptverhandlung können die Belastungen durch wiederholte Unterbrechungen und die flüchtige Lage des Beschuldigten die Entscheidung gegen eine erneute Aussetzung rechtfertigen.

5

Ein nachträglich in die Akten gelangtes Ermittlungs- oder Hinweisblatt, das erst nach der Urteilsverkündung einging, begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn dem Gericht vorher zumutbare Erkenntnisquellen bekannt waren, die nicht genutzt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 2. Juni 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 62/88 URTEIL in der Strafsache gegen Bernhard █████ aus █████████, dort geboren am 1950, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████████ als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 2. Juni 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung von weiteren Vorwürfen – wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die auf zwei Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Es kann offen bleiben, ob die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, die entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wesentliche Teile des tatrichterlichen Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt, noch als zulässig angesehen werden kann. Jedenfalls ist sie unbegründet.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils stützen sich im Wesentlichen auf die Darstellung des Zeugen ███, die dieser bei seinen Vernehmungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft sowie vor dem Ermittlungsrichter gegeben hatte. Die Strafkammer hatte den Zeugen in einer früheren Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in der vorliegenden Sache am 22. August 1986 vernommen (Bl. 1833 – 1841 d.A.). Diese Hauptverhandlung musste ausgesetzt werden, nachdem die Verteidigung die Vernehmung mehrerer im Ausland lebender Zeugen beantragt hatte (Bl. 1891 ff. d.A.).

Bei Beginn der erneuten Hauptverhandlung im Mai 1987 war der Zeuge ███ flüchtig. Nach ihm wurde, wie sich aus der Darstellung im Ablehnungsbeschluss und aus einem Fernschreiben der Polizei vom 13. Mai 1987 (Bl. 2641 d.A.) ergibt, u.a. auf Grund dreier Ausschreibungen zur Festnahme international gefahndet. Die bisherigen Fahndungsmaßnahmen hatten ergeben, dass er am 13. Mai 1987 in Spanien unter der Beschuldigung eines Autodiebstahls festgenommen, aber wieder freigelassen worden war. Die Strafkammer ließ sich ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 2729 ff. d.A.) mehrfach durch den zuständigen Kriminalbeamten über das Ergebnis der Fahndungsmaßnahmen unterrichten und setzte in der Hoffnung auf einen Erfolg dieser Maßnahmen Folgetermine für die Hauptverhandlung vorsorglich unter Ausnutzung der Frist nach § 229 Abs. 1 StPO an. Nachdem alle übrigen 36 Zeugen in dieser Sache vernommen waren und die Fahndung nach dem Zeugen ███ keine Ergebnisse erbracht hatte, hörte das Tatgericht den Kriminalbeamten und den Staatsanwalt, vor denen der Zeuge ███ im Ermittlungsverfahren ausgesagt hatte, als Zeugen und verlas, ohne dass die Verteidigung dem auf ausdrückliches Befragen widersprach, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen ████.

Nach der Verlesung stellte die Verteidigung den Antrag, den Zeugen ███ zu der Behauptung zu vernehmen, er habe den Angeklagten „bei seiner Aussage vor dem Landgericht –, der Staatsanwaltschaft ██ ███ der Kriminalpolizei ===) der Wahrheit zuwider belastet“.

Zugleich beantragte sie, das Verfahren bis zur Ergreifung des Zeugen auszusetzen.

Diese Anträge lehnte die Strafkammer mit der Begründung ab, der Zeuge sei unerreichbar, nach ihm werde seit Wochen ohne Ergebnis gefahndet, sein Aufenthalt sei unbekannt, es bestehe keine Aussicht, seiner in absehbarer Zeit habhaft zu werden.

Mit der Revision beanstandet die Verteidigung die Annahme des Tatgerichts, der Zeuge ███ sei unerreichbar gewesen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ein bei den Akten befindliches Fernschreiben der Kriminalpolizei [REDACTED] vom 12. Juni 1987, in dem mitgeteilt wird, der Zeuge halte sich „nach absolut zuverlässigen Hinweisen“ in La [REDACTED] auf, der genaue Aufenthaltsort sei „offenbar ein kleiner Bungalowpark namens [REDACTED] de ████“. Als Quelle wird in dem Fernschreiben der Vater der Freundin des Zeugen [REDACTED] genannt, der diese Information „von einer in La [REDACTED] ansässigen Person“ erhalten habe. Die Revision vertritt die Auffassung, die Strafkammer hätte angesichts der entscheidenden Bedeutung des Zeugen [REDACTED] für das Strafverfahren den genannten Vater der Freundin über den Aufenthaltsort des Zeugen [REDACTED] befragen müssen und so dessen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen können.

Es bedarf keiner Entscheidung, welche Maßnahmen die Strafkammer hätte ergreifen müssen, wenn ihr der in dem genannten Fernschreiben niedergelegte Sachverhalt vor Abschluss der Hauptverhandlung bekannt gewesen wäre. Das Fernschreiben ist erst 10 Tage nach der Urteilsverkündung abgefasst und eingegangen. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Revision ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass dem Landgericht die Identität der Freundin des Zeugen sowie Name und Anschrift ihres Vaters bekannt waren und Grund zu der Annahme bestand, der Vater könne über Informationen zum Aufenthaltsort des Zeugen verfügen.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die Ablehnung des Beweisantrages auch nicht etwa deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil die Begründung für die Unerreichbarkeit des Beweismittels unzureichend wäre.

Die Strafkammer war nicht verpflichtet, die Bemühungen der Polizei in dem Beschluss im Einzelnen darzulegen. Eine derartige Verpflichtung lässt sich aus dem zitierten Beschluss des Senats vom 28. Oktober 1986 (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2/Unerreichbarkeit 1) nicht herleiten. Dort ist lediglich ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Annahme der Unerreichbarkeit in dem ablehnenden Beschluss darzulegen seien. Das bedeutet, wie sich aus dem beigefügten Zitat (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 275) ergibt, dass das Gericht die Tatsachen anzuführen hat, aus denen es die Unerreichbarkeit herleitet. Inwieweit in diesem Zusammenhang eigene Bemühungen zu schildern sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine generelle Verpflichtung zur Darstellung polizeilicher Maßnahmen, wie sie die Bundesanwaltschaft fordert, ist damit nicht verbunden; sie wäre in Fällen wie dem vorliegenden auch unerfüllbar.

Aus dem Ablehnungsbeschluss lässt sich schließlich mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Strafkammer alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Anstrengungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht bestand, dass der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden konnte (vgl. dazu BGH aaO m.w.N.). Der Zeuge war, wie die Strafkammer wusste, flüchtig, hielt sich in Spanien auf und war von drei Stellen zur Festnahme ausgeschrieben. Die internationale Fahndung lief. Über ihren Stand ließ sich die Kammer bis zum letzten Tag der Beweisaufnahme laufend durch den zuständigen Kriminalbeamten – der auch das Fernschreiben vom 12. Juni 1987 unterzeichnet hat – unterrichten. Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Tatgericht Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, die nicht bereits für die Fahndung nach einem flüchtigen Straftäter nutzbar gemacht worden wären. Die Vernehmung des Zeugen durch das Tatgericht war für die Wahrheitsfindung auch nicht von so ausschlaggebender Bedeutung, dass außergewöhnliche Anstrengungen zu ihrer Ermöglichung hätten entfaltet werden müssen. Der Zeuge hatte bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor dem Ermittlungsrichter eine konstante Darstellung gegeben. Seine Aussagen ließen sich durch Vernehmung der Verhörspersonen und Verlesung der richterlichen Vernehmungsniederschrift in die Hauptverhandlung einführen. Das ist, ohne dass die Verteidigung dagegen Einwendungen erhoben hatte, geschehen. Mit dem abgelehnten Beweisantrag wird der Inhalt der so eingeführten Aussagen nicht in Zweifel gezogen. Aus ihm ergibt sich sogar, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung in der ersten – ausgesetzten – Hauptverhandlung in dieser Sache seine den Angeklagten im Sinne der Feststellungen belastende Darstellung nicht etwa widerrufen hat. Die Vernehmung des Zeugen sollte vielmehr den Beweis erbringen, dass seine bisherigen Bekundungen falsch waren.

Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Sachlage die Bedeutung einer Vernehmung in der Hauptverhandlung erheblich geringer war als diejenige eines bisher nicht vernommenen unmittelbaren Tatzeugen, die bisher unbekannte Erkenntnisse vermitteln konnte. Die Kammer kannte den Inhalt der bisherigen Darstellung, sie hatte Gelegenheit, den Wahrheitsgehalt im Einzelnen zu überprüfen, und hat das – wie die eingehende Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil zeigt – auch getan. Von der Verteidigung war nichts dafür vorgetragen, dass der Zeuge seine bisherige Aussage widerrufen würde. Ein etwaiger Widerruf wäre im Übrigen unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses frei zu würdigen gewesen.

Eine erneute Aussetzung der Hauptverhandlung bis zur Ergreifung des Zeugen [REDACTED] kam unter diesen Umständen nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass völlig ungewiss war, ob der Zeuge in absehbarer Zeit für eine Vernehmung zur Verfügung stehen würde, musste die Strafkammer auch das Gebot der reibungslosen und zügigen Durchführung der Hauptverhandlung berücksichtigen und gegen die Pflicht zur Wahrheitsfindung abwägen (vgl. dazu BGHSt 32, 68, 73; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 262 sowie Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 79, jeweils m.w.N.). Die Hauptverhandlung war bereits einmal wegen Beweisbehauptungen des Angeklagten, die sich später nicht bestätigten, unterbrochen und danach neu begonnen worden. Der Angeklagte war im Zeitpunkt des Beweisantrages nach über 15-monatiger Untersuchungshaft geflohen und hielt sich verborgen. Es war nicht abzusehen, wann eine neue Hauptverhandlung gegen ihn begonnen werden konnte und ob dann der Zeuge [REDACTED] zur Verfügung stehen würde.

2. Die Rüge der Verletzung des § 246 StPO ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht war nicht gehalten, die Hauptverhandlung bis zur Aburteilung von Zeugen, die die Auskunft nach § 55 StPO verweigert hatten, auszusetzen.

II.

Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Tatsache, dass das Landgericht die Wirkungen der Strafe auf das zukünftige Leben des Angeklagten in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich angesprochen hat, lässt nicht befürchten, dass es sie nicht berücksichtigt hat. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO schreibt nur die Anführung der bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte vor.

SchauenburgMaulSchimansky
UlsamerFoth
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