Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen fehlendem Vorsatz bei Rechtsbeugung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 628/77
Datum
04.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch eines Amtsrichters wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den Freispruch. Das Landgericht habe zu Recht einen Tatbestandsirrtum bzw. fehlenden Vorsatz festgestellt und die Beweiswürdigung sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Aufrechterhaltung des Haftbefehls als zulässig angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Rechtsbeugung (§ 336 StGB) bedarf es des Vorsatzes; ein Tatbestandsirrtum über die Zulässigkeit des Handelns schließt diesen Vorsatz aus.

2

Die tatrichterliche Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung ist von der Revisionsinstanz zu respektieren, soweit die getroffenen Schlussfolgerungen möglich und nicht rechtsfehlerhaft sind.

3

Maßnahmen, die objektiv sachlich gerechtfertigt sind, begründen nicht ohne Weiteres eine rechtswidrige Freiheitsentziehung (§ 239 StGB); die fehlende Amtsbefugnis des Handelnden macht die Freiheitsentziehung nicht automatisch rechtswidrig.

4

Die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls ist nicht rechtswidrig, solange die Fortdauer der Haft unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit als gerechtfertigt angesehen werden kann; eine sofortige Aufhebung ist nur geboten, wenn die Voraussetzungen eindeutig entfallen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 10. Mai 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Richter am Amtsgericht Günther ███ aus ██, geboren ████ █████ 1933 in ███, wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Erster ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ████████ und Professor Dr. █████ ███████ als Verteidiger, ██████████████████ ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10. Mai 1977 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, zwei Rechtsbeugungen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung begangen zu haben. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.

1. Zum äußeren Tatbestand des § 336 StGB hat die Strafkammer eine Reihe von Gesetzesverletzungen festgestellt (UA S. 11 bis 15). Sie hat auch in der Behandlung der Haftbeschwerde einen Gesetzesverstoß insoweit gesehen, als der Angeklagte unter Nichtbeachtung des § 22 Nr. 1 StPO tätig wurde. Den Inhalt des Abhilfebeschlusses beurteilt der Tatrichter hingegen als nicht gesetzeswidrig. Hiergegen wendet sich die Revision, jedoch ohne Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft meint, der Angeklagte hätte den Haftbefehl bei Wiedervorlage der Akten am 17. Juli 1975 sogleich, nicht erst zum 21. Juli 1975 aufheben müssen, wenn er seine Voraussetzungen nicht mehr für gegeben hielt; es sei nicht dargetan, weshalb er den Haftbefehl noch für die Zeit bis zum 21. Juli 1975 aufrechterhielt; die Erwagung, dass die Beschwerdekammer erst zu diesem Zeitpunkt hätte entscheiden können, rechtfertige diese Entscheidung nicht. Indessen kann den – allerdings knappen – Urteilsausführungen noch entnommen werden, dass der Angeklagte so verfuhr, weil er selbst die Fortdauer der Haft bis zum 21. Juli 1975, jedoch nicht länger für zulässig und geboten hielt, und zwar „unter Berücksichtigung der bis dahin noch bestehenden Verhältnismäßigkeit“ (UA S. 15). Diese mögliche Würdigung des Sachverhalts rechtfertigt die Annahme des Landgerichts, dass die Aufrechterhaltung des Haftbefehls um weitere vier Tage dem Gesetz entsprach.

2. Die Strafkammer stützt den Freispruch vom Vorwurf der Rechtsbeugung darauf, dass dem Angeklagten vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen sei. Sie geht davon aus, dass der Angeklagte über das Recht und die Regeln seiner Anwendung geirrt habe; darin durfte das Landgericht einen Tatbestandsirrtum sehen (vgl. Herdegen in LK StGB 9. Aufl. § 336 Rdn. 18; Lackner StGB 11. Aufl. § 336 Anm. 6). Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob seit der Neufassung des § 336 StGB bedingter Vorsatz genügt und gegebenenfalls welchen Inhalt dieser Eventualvorsatz haben muss (vgl. hierzu Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. § 336 Rdn. 7; Dreher StGB 37. Aufl. § 336 Rdn. 6; Lackner StGB 11. Aufl. § 336 Anm. 6; Preisendanz StGB 29. Aufl. § 336 Anm. 7; Krause NJW 1977, 285 zum vorliegenden Fall, sowie die Gesetzesmaterialien: Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum EGStGB – BT-Drucks. 7/1261 – S. 22, 23).

Die Angriffe der Revision gegen die Würdigung der inneren Tatseite gehen fehl. Im einzelnen ist hierzu auszuführen:

a) Der Angeklagte hat alle – gesetzwidrigen – Verfahrensvorgänge aktenkundig gemacht. Das Landgericht meint (UA S. 16), es sei unwahrscheinlich, dass er sich gleichwohl im Bewusstsein der Gesetzeswidrigkeit um persönlicher Rachegelüste willen dem leicht nachweisbaren Vorwurf der Rechtsbeugung ausgesetzt und sich damit selbstzerstörerisch verhalten habe. Diese Erwägung enthält entgegen der Meinung der Revision keinen Denkfehler und ist deshalb rechtlich nicht angreifbar.

b) Nach Auffassung der Strafkammer hat sich der Angeklagte unwiderlegt für berechtigt gehalten, ohne die erforderlichen Anträge der Staatsanwaltschaft tätig zu werden (UA S. 16 bis 19). Der Tatrichter hat eine dahingehende langjährige „Übung“ beim Amtsgericht Reutlingen festgestellt und hierbei auch den Schriftwechsel des Angeklagten mit der Staatsanwaltschaft Tübingen ausführlich erörtert (UA S. 18). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Beweiswürdigung des Urteils rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft gebeugt habe, wonach ein Aktenvermerk der Polizei über den Haftbefehlsantrag des Staatsanwalts genüge; wenn die Strafkammer dem Angeklagten glaubte, dass er sich wegen dieser häufig zweifelhaften Grundlage für berechtigt hielt, auch auf einen solchen Vermerk zu verzichten, so ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Die Schlüsse des Tatrichters in der Beweiswürdigung müssen möglich sein; es kann von Rechts wegen nicht gefordert werden, dass sie zwingend seien.

c) Dieser Grundsatz gilt auch für die Feststellung, der Angeklagte habe den Richterstand, nicht aber sich selbst als Verletzten im Sinne des § 22 Nr. 1 StPO angesehen, und er habe sich auch nicht für befangen gehalten (UA S. 19 bis 23). Das Urteil gibt den Inhalt des Haftbefehls und der weiteren Entscheidungen des Angeklagten im Wortlaut wieder. Es tritt nichts dafür hervor, dass die Strafkammer die darin enthaltenen Wendungen, die auf die Verletzteneigenschaft des Angeklagten hindeuten können, übersehen hätte. Der Senat muss als Revisionsgericht daher die Feststellungen des Landgerichts als möglich und deshalb rechtlich unangreifbar hinnehmen, selbst wenn er eine andere Feststellung als näherliegend erachten würde.

3. Rechtlich unbedenklich ist die Annahme des Tatrichters, dass der äußere Tatbestand des § 239 StGB nicht verwirklicht worden ist. Nach den Feststellungen waren die Maßnahmen des Angeklagten als solche sachlich gerechtfertigt. Die Tatsache allein, dass er sie nicht hätte treffen dürfen, weil er als Verletzter vom Richteramt ausgeschlossen war, führte nicht dazu, dass die Freiheitsentziehung zu einer widerrechtlichen Freiheitsberaubung wurde.

PikartMayrWoesner
LoesdauKuhn
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