Revision verworfen: Verurteilung wegen Bandendiebstahls bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 628/72
- Datum
- 13.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Fehlen einzelner Detailangaben im Protokoll der Hauptverhandlung begründet nicht den Schluss auf außergerichtliche Erkenntnisse und berührt § 261 StPO nicht ohne Weiteres.
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur zulässig, wenn sie nach § 344 Abs. 2 StPO das Beweisthema und die bezeichneten Beweismittel hinreichend konkret bezeichnet; andernfalls ist sie unzulässig.
Die Bestellung eines Sachverständigen oder weitergehende Nachforschungen sind nicht erforderlich, wenn die zur Begründung nötigen Tatsachen (z. B. Zuordnung von Schuhen) nicht festgestellt sind oder alternative Erwerbsquellen offensichtlich ausgeschlossen wurden.
Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, gestützt auf umfangreiche Beweisaufnahme einschließlich Geständnissen Dritter und Teilgeständnissen des Angeklagten, ist revisionsrechtlich nur bei Rechtsfehlern oder offener Willkür zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 5. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 628/72 vom 13. Februar 1973 in der Strafsache gegen den Installateur Peter █████ aus ██████, geboren am 2. ██ 1944 in ██, wegen Bandendiebstahls u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Mai 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeten und versuchten Bandendiebstahls in insgesamt 33 Fällen sowie wegen drei weiterer Diebstahlsvergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung bestritten, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Die Strafkammer hat sich aber auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme von seiner Täterschaft überzeugt, wobei sie u. a. den von ihr eingehend gewürdigten Aussagen der Mitbeschuldigten Theodor ████, ████ und ████, die vor österreichischen Beamten detaillierte Geständnisse abgelegt hatten, und dem eigenen Teilgeständnis des Angeklagten vor dem Haftrichter wesentliche Bedeutung beigemessen hat (UA S. 23 ff., 31). Diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Verstöße gegen § 261 StPO sind nicht dargetan. Dass bestimmte Einzelheiten des Tatgeschehens nicht im Hauptverhandlungsprotokoll erwähnt sind, rechtfertigt keineswegs den Schluss, dass die Feststellungen auf Erkenntnissen beruhen, die das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen hat.
2. Die von der Revision behaupteten Verletzungen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind zum großen Teil nicht ordnungsgemäß gerügt, da es entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO insoweit an der ausreichenden Bezeichnung des Beweisthemas und an der genauen Angabe der Beweismittel fehlt. Im Übrigen sind die Rügen unbegründet. Die Heranziehung eines Sachverständigen zum Vergleich der an einigen Tatorten gesicherten Fußspuren mit den in der Tasche des Angeklagten gefundenen Schuhen drängte sich schon deshalb nicht auf, weil das Gericht, wie die Revision selbst einräumt, keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Schuhe dem Angeklagten gehörten oder nicht. Ebensowenig hatte die Strafkammer Anlass, in der von der Revision gewünschten Richtung nähere Nachforschungen nach der Herkunft der Geldbeträge anzustellen, über die der Angeklagte und seine Ehefrau zur Tatzeit verfügten. Dass es sich bei der Einzahlung von insgesamt 96.127,-- DM in den Jahren 1968 bis 1971 nicht um normale Ersparnisse handeln konnte, war nach Sachlage so offensichtlich, dass sich nähere Nachforschungen hierüber erübrigten. Alle weiteren Möglichkeiten eines rechtlich gebilligten Gelderwerbs hat die Strafkammer sorgfältig geprüft und unangreifbar ausgeschieden (UA S. 32 ff.).
3. Das Urteil hält aber auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung in vollem Umfang stand. Die tatrichterlichen Feststellungen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers frei von inneren Widersprüchen und Verstößen gegen Erfahrungssätze. Sie lassen auch keine Verletzung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ erkennen. Denn das Gericht zweifelte an der Täterschaft des Angeklagten nicht, sondern war voll von seiner Schuld überzeugt. Es hat dabei auch eine Auslandsabwesenheit des Angeklagten während des Tatzeitraums (einmonatige Reise nach Marokko im Mai/Juni 1970) nicht unberücksichtigt gelassen (UA S. 33). Sie ist mit der Feststellung der Beteiligung des Angeklagten an den Taten A 9 und 10, zwischen denen sie zeitlich eingeordnet werden kann, voll vereinbar. Der im Schriftsatz des Verteidigers vom 8. September 1972 enthaltene Hinweis auf Auslandsaufenthalte des Angeklagten in der Zeit vom 5. bis 14. März 1970 und vom 6. Mai bis zum 15. Juni 1970 ist als Nachtrag zur Aufklärungsrüge verspätet. Es braucht daher auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass diese Zeitangaben der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen seiner Ehefrau in der Hauptverhandlung widersprechen (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll S. 3, 5, 10).
Die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens ist ebenfalls fehlerfrei. Insbesondere ist das Merkmal der Bandenabrede (UA S. 37) ordnungsgemäß begründet.
Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
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