Revision: Aufhebung des Einstellungsurteils wegen örtlicher Zuständigkeit und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 628/68
- Datum
- 14.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Neues Verfahrensrecht findet grundsätzlich auch auf bereits anhängige Verfahren Anwendung.
Fehlt eine spezielle Zuständigkeitsregel in der Abgabenordnung, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in Steuerstrafsachen nach den allgemeinen Gerichtsstandsregeln der StPO (§§ 7–11, 13 StPO).
Bei fortgesetzten Transporthandlungen (Bannbruch) gilt jeder vom Transport berührte Ort als Tatort; der Gerichtsstand des Tatorts kann daher auch durch Orte der Durchfuhr begründet sein.
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit kann das Revisionsgericht anhand des Akteninhalts nach den Regeln des Freibeweises prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 29. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 628/68 in der Strafsache gegen ███ aus ███████, den Kaufmann Roland ███, dort geboren am 19. Dezember 1938, aus ████, den Kaufmann Theo W██████, dort geboren am █████ 1940, wegen Abgabenhinterziehung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Loesdau Bundesrichter Mösal Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter als beisitzende Richter, Dr. ████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Landgerichtsrat Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Mannheim hat das Verfahren gegen die Angeklagten Roland F. und Theo ██████ durch Urteil eingestellt, weil es sich insoweit für örtlich unzuständig hielt und der Angeklagte F. noch vor der Vernehmung zur Sache (richtig: vor Beginn der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses – § 16 StPO a.F., Art. 14 Abs. 9 StPÄG 1964) den Mangel der Zuständigkeit gerügt hatte. Nachdem das Verfahren gegen den Mitangeklagten Oskar K. schon am 25. Juni 1968 gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden war, ist es derzeit beim Landgericht noch gegen die mitangeklagten Eheleute Paul und Hildegard ██████ anhängig.
Gegen das Einstellungsurteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, mit Erfolg.
I. Die Revision ist zulässig.
Das Landgericht hat, von seinem Standpunkt aus rechtlich zutreffend, die Einstellung des Verfahrens gegen K. und ██ durch Urteil ausgesprochen, da sich seine – vermeintliche – Unzuständigkeit in der Hauptverhandlung herausgestellt hatte (§§ 206a, 260 Abs. 3 StPO; vgl. BGHSt 18, 1, 2 f.). Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision gegeben; da es sich insoweit um eine Prozeßvoraussetzung von zeitlich begrenzter Wirkung handelt, kann das Revisionsgericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit an Hand der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden Tatsachen nach den Regeln des Freibeweises, also insbesondere nach dem Akteninhalt prüfen (BGHSt 16, 164, 166; vgl. RGSt 50, 352).
II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.
1. F., ██ und Paul E. werden nach dem Eröffnungsbeschluß vom 29. Juli 1964 (GA X 1378) u. a. Zollvergehen (§ 391 AO i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze – 2. AOStrafÄndG – vom 12. August 1968, BGBl. I S. 953), und zwar Hinterziehung des Einfuhrzolls (§ 392 AO n. F.) und Bannbruch (§ 396 AO n. F.) zur Last gelegt. Für die örtliche Zuständigkeit ging der Eröffnungsbeschluß noch von § 446 Abs. 2 AO a. F. aus, wonach der Sitz des die Ermittlungen durchführenden Finanz- oder Hauptzollamts für den Gerichtsstand maßgebend war.
Durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze – AOStrafÄndG – vom 10. August 1967 (BGBl. I S. 877) ist der Zweite Abschnitt (jetzt: Dritter Abschnitt, Art. 1 Nr. 20 des 2. AOStrafÄndG) des Dritten Teils der Reichsabgabenordnung neu gefaßt worden; diese Neufassung enthält keine dem § 446 Abs. 2 AO a. F. entsprechende Zuständigkeitsregelung mehr, so daß sich der Gerichtsstand in Steuerstrafsachen nunmehr ausschließlich nach den §§ 7 bis 11, 13 StPO bestimmt. Da neues Verfahrensrecht grundsätzlich auch für bereits anhängige Verfahren gilt (BVerfGE 1, 5, 6; 11, 139, 146; BGH NJW 1969, 887), hängt die Entscheidung davon ab, ob das Landgericht Mannheim zur Zeit der Hauptverhandlung nach den zuletzt genannten Vorschriften zuständig war.
2. Es kommt nicht darauf an, ob die Darlegungen der Strafkammer zutreffen, mit denen sie einen Zusammenhang im Sinne der §§ 13, 3 StPO zwischen den Taten, die den Angeklagten F. und ██████ zur Last gelegt werden, und den Taten des Angeklagten Paul █████ verneint hat. Denn der Akteninhalt ergibt, daß das Landgericht Mannheim für die Aburteilung der Angeklagten █████████ und ███████ schon nach dem Gerichtsstand des Tatorts (§ 7 StPO) zuständig ist.
Im Haftbefehl vom 2. Mai 1963 (GA VII T 1072) wird Theo ███████████ dringend verdächtig erklärt, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Roland ███ und anderen Personen in der Zeit von Dezember 1962 bis März 1963 mindestens 200 Fässer hochprozentigen Alkohol, der in das Bundesgebiet ohne zollamtliche Gestellung eingeführt worden war, aufgekauft und über Mannheim nach Balingen verbracht zu haben, wo der Alkohol illegal zu nicht verkehrsfähigem Weinbrand verarbeitet worden sei. Aus dem weiteren Ermittlungsergebnis ist nicht ersichtlich, daß sich der Verdacht, die Transporte seien über Mannheim gegangen, als unrichtig herausgestellt hätte. Da der Bannbruch erst beendet ist, wenn das geschmuggelte Gut zur Ruhe kommt, gilt jeder auf dem Transport berührte Ort als Tatort (§ 3 Abs. 3 StGB; vgl. RGSt 10, 420, 423). Da für die in Betracht kommenden Transporte F. als Täter oder Mittäter, W. als Gehilfe verfolgt wird, ist für beide (auch) das Landgericht Mannheim als Gerichtsstand des Tatorts zuständig.
3. Demnach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs. 2 StPO; dabei
muß der Senat nicht entscheiden, ob der Wortlaut der Vorschrift einer Zurückverweisung an dieselbe Kammer auch im vorliegenden, vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedachten Fall entgegenstände, weil eine solche Zurückverweisung hier jedenfalls für unzweckmäßig gehalten wird.
| Loesdau | Hübner | Mösal | |||
| Seibert | Pfeiffer |