Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Richtervertretung, Sachverständigenrügen und bedingter Vorsatz bei Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 628/65
Datum
26.08.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrensfehler und sachliche Rechtsfehler nach Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind und Mord. Der BGH verwirft die Revision; die Besetzung des Schwurgerichts war formgerecht, die Bestellung eines Gerichtsassessors nach § 83 GVG zulässig und ein weiterer Sachverständiger nicht geboten. Der Angeklagte hat Einwendungen gegen einen Gutachter faktisch aufgegeben; zudem ist bedingter Vorsatz mit Verdunkelungsabsicht vereinbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bestellung eines richterlichen Vertreters nach § 83 GVG gehört es nicht zu den Erfordernissen, ausschließlich auf lebenslänglich ernannte Richter zurückzugreifen; auch ein Gerichtsassessor kann ordnungsgemäß bestellt werden.

2

Weichen die Gutachter voneinander ab, ist der Tatrichter nicht ohne Weiteres verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit oder des Nachweises überlegener Sachkunde des zusätzlichen Gutachters.

3

Hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine vorgebrachten Einwendungen gegen einen Sachverständigen nicht erneuert und verzichtet er ausdrücklich auf weitere Beweiserhebung, gilt dies als Verzicht auf die Ablehnung des Sachverständigen und schließt eine spätere erfolgreiche Rüge aus.

4

Die Annahme bedingten Vorsatzes bei Tötung schließt nicht aus, dass der Täter zugleich in der Absicht handelte, ein zuvor begangenes Sexualdelikt zu verdecken; Tatvorsatz und Tatmotiv können zusammen bestehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Zweibrücken, 26. August 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 628/65 URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Edwin ████ aus █████████, Kreis ███████████, dort geboren am ███████████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Toesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. C ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Zweibrücken vom 26. August 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind und wegen Mordes zu einer zeitigen und zu lebenslanger Zuchthausstrafe verurteilt; außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Dagegen hat der Angeklagte, Verfahrensverstöße und die Verletzung

des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

a) Die Besetzungsrügen sind unbegründet. Der zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts bestellte Amtsgerichtsrat Dr. ██████ war vom 26. August bis zum 19. September 1965 beurlaubt. Er war daher verhindert, an der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer teilzunehmen, die zwar bereits am 25. August 1965 begann, wegen des Umfangs der Sache an diesem Tag aber nicht zu Ende geführt werden konnte, wie bereits von vornherein auf Grund der Erfahrungen feststand, die während der im März 1965 durchgeführten und nach 2 1/2 Tagen ausgesetzten ersten Hauptverhandlung gemacht worden waren. Die für Amtsgerichtsrat Dr. ██████ ursprünglich vorgesehenen beiden Vertreter waren ebenfalls verhindert; das teilt die Revision selbst mit.

Deshalb musste das Präsidium des Landgerichts für diesen Richter einen weiteren Vertreter bestellen (§ 83 Abs. 2, 3 GVG). Dabei musste es jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht einen auf Lebenszeit ernannten Richter wählen, sondern durfte auch auf Gerichtsassessor Stein zurückgreifen, der der Großen Straf- und der Jugendkammer des Landgerichts angehörte (RGSt 60, 399; 71, 204; BGH, Urteil vom 24. November 1953 – 5 StR 394/53).

b) Ebenfalls ohne Grund bemängelt die Revision, dass das Schwurgericht zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht von sich aus noch einen weiteren medizinischen Sachverständigen zu Rate gezogen hat. Der Tatrichter hat zu diesem Gesichtspunkt vier Ärzte gehört. Dass sie die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit etwa vermindert zurechnungsfähig war, nicht ganz einheitlich beantworteten, war allein kein Grund, dazu noch einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Dass dieser über Forschungsmittel verfügt hätte, die denen der vernommenen Sachverständigen, insbe-

sondere denen des Professors Dr. ████ überlegen gewesen wären, hat die Revision nicht dargetan; es ist auch sonst nicht ersichtlich.

c) Auf die Rüge, der Tatrichter hätte den wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Professor Dr. ███ nicht als Sachverständigen vernehmen dürfen, kann die Revision nicht gestützt werden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob allein darin, dass der Ablehnende seine vom Gericht vor der Hauptverhandlung verworfenen Einwendungen gegen den Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht erneuert hat, stets ein stillschweigender Verzicht auf die Ablehnung zu erblicken ist, wie das Reichsgericht entschieden hat (RGSt 58, 301; RG JW 1932, 3099 Nr. 50) und wie auch im Schrifttum angenommen wird (Bohne JW 1932, 3099; Sarstedt in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 74 Anm. 5 und 10 b; Sax in KMR, StPO 6. Aufl. § 74 Anm. 7 b). Im vorliegenden Fall ergibt sich nämlich aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten deutlich, dass er seine anfänglichen Bedenken, Professor Dr. ██████ sei ihm gegenüber nicht unvoreingenommen, fallen gelassen und dessen Unparteilichkeit nicht mehr in Zweifel gezogen hatte. Am Ende der ausgesetzten ersten Hauptverhandlung hatte der Staatsanwalt beantragt, einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen, und hatte dafür Professor Dr. █████ vorgeschlagen, den er während einer Verhandlungspause mit Wissen des Gerichts, aber ohne Unterrichtung des Angeklagten und seines Verteidigers aufgesucht und in einem längeren Gespräch gefragt hatte, ob er die zur Vorbereitung und zur Erstattung des Gutachtens nötige Zeit habe. Der Verteidiger, dem der Staatsanwalt dieses Erkundigungsgespräch mitgeteilt hatte, hatte, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, gebeten, die beantragte Beweiserhebung ganz abzulehnen, und hatte zunächst keine besonderen Einwendungen gegen die Person des vorgeschlagenen Sachverständigen erhoben. Nachdem dieser vom Gericht bestellt worden war und nachdem er ein vorbereitendes

schriftliches Gutachten vorgelegt hatte, hat der Verteidiger die Ausführungen des Sachverständigen angegriffen und beantragt, noch einen Hochschullehrer zum weiteren, nunmehr fünften Gutachter zu bestellen. Das hat der Vorsitzende gemäß § 219 StPO abgelehnt. Darauf hat der Verteidiger dann Professor Dr. ██ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil der Angeklagte jedenfalls aus seiner Sicht befürchte, dieser Sachverständige sei von dem Staatsanwalt in jenem Erkundigungsgespräch, wenn auch unbewusst, einseitig unterrichtet worden und gehe deshalb von falschen Voraussetzungen aus. Dieses Gesuch, das keine Angaben über die nach der Ansicht des Beschwerdeführers falschen Ausgangspunkte des Gutachters enthält, hat – nach § 82 Abs. 2 GVG – die Strafkammer vor der Hauptverhandlung verworfen. In der dem Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht, in der Professor Dr. ███████ Sachverständiger zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten vernommen worden ist, hat der Beschwerdeführer ausweislich der Sitzungsniederschrift weder Einwendungen gegen die Person dieses Sachverständigen erhoben noch ihm Vorhalte wegen seiner angeblich falschen Ausgangspunkte gemacht noch die Anhörung eines weiteren Sachverständigen beantragt, sondern sogar auf die Erhebung weiterer Beweise ausdrücklich verzichtet. Aus diesem gesamten Verhalten muss geschlossen werden, dass der Angeklagte sich bereits in der den Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung davon überzeugt hat, dass Professor Dr. ███████ ihn unvoreingenommen begutachtet hat, und dass er deshalb auf seine ursprünglichen Einwendungen gegen ihn verzichtet hat. Dieser Verzicht verwehrt es dem Beschwerdeführer, nunmehr auf Grund eines neuen Sinneswandels geltend zu machen, der Sachverständige sei, wie er vor der Hauptverhandlung eingewendet habe, ihm gegenüber doch nicht unvoreingenommen gewesen und sein Ablehnungsgesuch sei deshalb vom Tatrichter zu Unrecht verworfen worden, ganz abgesehen davon, dass auch die Revision nicht angibt, inwiefern der Sachverständige infolge der angeblich einseitigen Unterrichtung von einer falschen Grundlage ausgegangen sei.

2. Auf die sachlichrechtlichen Angriffe hat der Senat das Urteil im ganzen geprüft. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zutage getreten. Die Entscheidung lässt weder Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung noch innere Widersprüche erkennen. Auch schließt die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe das Opfer bedingt vorsätzlich getötet, nicht aus, dass er dabei in der Absicht handelte, sein zuvor an dem Kind begangenes Sittlichkeitsverbrechen zu verdecken. Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BGH LM StGB § 211 Nr. 30; BGHSt 11, 268, 270; 15, 291, 297; BGH GA 1962, 143).

HübnerToesdauPikart
FischerMai
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