Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Berichtigung der Urteilsformel zu Freispruch und Kosten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 62/86
Datum
04.03.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Zugleich ändert der Senat die Urteilsformel, nimmt einen in den Gründen erwähnten Freispruch auf und passt die Kostenentscheidung an. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).

2

Erwähnt das Urteil in den Gründen einen Freispruch, fehlt dieser aber in der Urteilsformel, ist die Urteilsformel vom Revisionsgericht entsprechend zu berichtigen.

3

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen sind den Angeklagten im Umfang ihrer Verurteilung aufzuerlegen; soweit ein Angeklagter freigesprochen wird, tragen die Staatskasse die Kosten und Auslagen dieses Angeklagten.

4

Wird in der Anklage ein Tatbestand als selbständige Tat bezeichnet, die Strafkammer das Geschehen aber als Teil einer fortgesetzten Handlung oder das einzelne Tatgeschehen nicht für erwiesen hält, kann dies zur Freisprechung dieses Anklagepunkts führen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 29. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 62/86 in der Strafsache gegen ███ den Handelsvertreter Werner dort geboren am [REDACTED] 1946, - Sachbezeichnung: 1 G) u. a. wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1986 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. Juli 1985 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO); doch wird die Urteilsformel des angefochtenen Urteils dahin geändert, dass in Nr. 2 der Satz „Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen“ angefügt und Nr. 3 wie folgt gefasst wird: „Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen im Umfang ihrer Verurteilung. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last.“

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II 6 zu Recht freigesprochen, weil dieser Fall in der Anklage als selbständige Tat aufgeführt wurde, die Strafkammer zwar eine fortgesetzte Handlung angenommen, diesen Einzelfall jedoch nicht für erwiesen erachtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1980 – 2 StR 356/80 bei Holtz MDR 1980, 987). Doch ist der Freispruch nur in den Gründen (UA S. 43), nicht in der Urteilsformel erwähnt; der Senat stellt das – einschließlich der Kostenentscheidung – richtig.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MaulSchauenburgFoth
UlsamerGranderath
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