Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Vergewaltigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 627/90
Datum
18.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie die Nichtverurteilung weiterer Tatvorwürfe und beanstandet die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision; das Landgericht durfte die mangelhafte richterliche Vernehmung nicht als andere Vernehmung verlesen, weil deren Inhalt die Überzeugungsbildung nicht gefördert hätte. Ein rechnerischer Fehler bei der Höchststrafe ist vorhanden, aber für den Angeklagten unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift als "andere Vernehmung" nach § 251 Abs. 2 StPO ist nur geboten, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit und zur Überzeugungsbildung beitragen kann.

2

Eine Verlesung richterlicher Vernehmungen nach § 251 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte ordnungsgemäß benachrichtigt wurde oder nach § 168c StPO wirksam von der Vernehmung ausgeschlossen war; fehlt dies, ist die Verlesung unzulässig.

3

Die Aufklärungsrüge ist zulässig auch dann, wenn die Revisionsbegründung nicht alle Umstände nennt, sofern die fehlenden Tatsachen aus den Urteilsgründen hervorgehen.

4

Ein bei der Strafzumessung festgestellter rechnerischer Fehler bezüglich der höchstzulässigen Strafe ist unbeachtlich, wenn die verhängte Strafe deutlich unter der richtigen Höchststrafe liegt und der Angeklagte dadurch nicht begünstigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 20. Juni 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ Udo Ludwig ██, geboren am ██ 1965 in ███, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning, als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20. Juni 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution sowie wegen zweier tateinheitlich begangener (näher bezeichneter) Vergehen gegen das Waffengesetz zu einem Jahr zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Revision gegen die Freisprechung sowie dagegen, dass das Landgericht, soweit es wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution verurteilt hat, den Angeklagten nicht auch der – tateinheitlich begangenen – Freiheitsberaubung und Beihilfe zur dirigistischen Zuhälterei für schuldig befunden hat. Außerdem greift die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch an. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht sah in der Hauptverhandlung davon ab, die richterliche Vernehmung der unerreichbaren Zeugin ██ nach § 251 Abs. 1 StPO zu verlesen, weil der vernehmende Richter weder den Angeklagten vom Vernehmungstermin benachrichtigt noch einen Vermerk zu den Akten gebracht hatte, der Angeklagte sei von der Vernehmung auszuschließen (§ 168c StPO). Eine Verlesung als „andere Vernehmung“ im Sinne von § 251 Abs. 2 StPO hielt das Landgericht unter Würdigung des Vernehmungsinhalts für nicht geboten; ein Antrag auf Verlesung wurde nicht gestellt.

Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht die Vernehmungsniederschrift nicht nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen hat; eine solche Vernehmung habe sich zur besseren Aufklärung aufgedrängt. Die Rüge ist zulässig, obwohl die Revisionsbegründung aus sich heraus das Vorgefallene nicht hinreichend deutlich erkennen lässt. Nur die „Unterlassung jeder Benachrichtigung“ wird mehr beiläufig – durch Wiedergabe einer richterlichen Verfügung – mitgeteilt. Ob der Angeklagte dagegen möglicherweise durch richterliche Anordnung von der Vernehmung ausgeschlossen wurde, wird nicht gesagt, auch nicht, ob er überhaupt – etwa in Haft – erreichbar war. Doch ergeben sich die fehlenden Tatsachen aus den Urteilsgründen, von denen der Senat aufgrund der Sachbeschwerde Kenntnis hat.

Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe die Verlesbarkeit der betreffenden Niederschrift als „andere Vernehmung“ im Sinne von § 251 Abs. 2 StPO rechtsirrtümlich verneint, verkennt sie den Inhalt des Urteils. Die Strafkammer hat vielmehr (UA S. 53) ausdrücklich geprüft, ob eine (zulässige) Verlesung des mangelhaften richterlichen Protokolls als nichtrichterliche Niederschrift geboten sei, und hat dies verneint, weil aus einer solchen Verlesung für die Wahrheitsfindung „nichts zu gewinnen gewesen sei“.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat erwogen, dass es sich von der Zeugin ██ einen persönlichen Eindruck nicht verschaffen konnte (UA S. 52), hat darauf hingewiesen, dass die zwei polizeilichen Vernehmungen der Zeugin keine übereinstimmenden Aussagen ergeben hatten (UA S. 52), und ist unter Würdigung des gesamten Aussageverhaltens zu der Auffassung gelangt, die Verlesung der mit Rechtsfehlern behafteten amtsrichterlichen Vernehmung als „andere Vernehmung“ im Sinne von § 251 Abs. 2 StPO könne ihr die Überzeugung, der Angeklagte habe sich hier im Sinne der Anklagevorwürfe strafbar gemacht, nicht verschaffen. Gegen diese tatrichterliche Würdigung ist von Rechts wegen nichts einzuwenden.

2. Mit der Sachbeschwerde beanstandet die Staatsanwaltschaft die Zumessung der Strafen sowohl wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution als auch wegen des Waffendelikts, doch weist das Urteil einen Rechtsfehler nur insoweit auf, als die aus § 181a Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB sich ergebende Höchststrafe mit zwei Jahren, nicht (3/4 von drei Jahren) mit zwei Jahren drei Monaten bemessen wird. Da die verhängte Einzelstrafe von vier Monaten von der Höchststrafe jedoch weit entfernt ist, kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch den Fehler begünstigt wurde.

Granderath Foth Maul Brüning Gerlach v. G.

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