Treffer
BGH Beschluss

Bewilligung des Armenrechts für Nebenklägerin im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 62/79
Datum
17.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Armenrecht für das Revisionsverfahren gegen den wegen Vergewaltigung verurteilten Angeklagten. Der BGH bewilligte das Armenrecht und ordnete einen Pflichtverteidiger beizu. Mangels Erfolgsaussichtprüfung war dies wegen der Verurteilung des Angeklagten nicht erforderlich; die Mittellosigkeit der Nebenklägerin wurde glaubhaft gemacht. Eine Anhörung des Angeklagten war nicht erforderlich, da ihm keine Nachteile entstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung des Angeklagten wegen einer Tat gegen die Nebenklägerin findet § 119 Abs. 2 ZPO entsprechend Anwendung; eine gesonderte Prüfung der Erfolgsaussicht des Revisionsantrags der Nebenklägerin ist in diesem Fall nicht erforderlich.

2

Die Mittellosigkeit zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Armenrecht ist durch glaubhafte Angaben der Antragstellerin nachzuweisen.

3

Die Bewilligung von Armenrecht für die Nebenklägerin bleibt möglich, auch wenn die Revision des Angeklagten bereits verworfen wurde, da eine Erörterung der Revisionsbegründung und möglicher Gegenäußerungen der Nebenklägerin erforderlich sein kann.

4

Eine Vorab-Anhörung des Angeklagten vor der Bewilligung von Armenrecht ist nicht erforderlich, wenn aus der Bewilligung keine nachteiligen Wirkungen für den Angeklagten entstehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 62/79

in der Strafsache gegen den Montagearbeiter Helmut S. aus —— geboren ██ 1949 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung;

hier: Antrag der Nebenklägerin Karin S. auf Bewilligung des Armenrechts für das Revisionsverfahren

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Nebenklägerin Karin S. und des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1980

Tenor

Der Nebenklägerin Karin S. wird für den Revisions-Rechtszug das Armenrecht bewilligt.

Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] in Singen beigeordnet.

Gründe

1. Die Verurteilung des Angeklagten durch die Strafkammer auch wegen Vergewaltigung der Nebenklägerin führt zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 379 Abs. 3 und § 397 Abs. 1 StPO). Infolgedessen ist eine Prüfung der „Erfolgsaussicht“ nicht notwendig.

Dass die Nebenklägerin mittellos im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, hat sie durch ihre Angaben im Gesuch vom 21. Dezember 1978 glaubhaft gemacht.

2. Die Entscheidung über dieses Gesuch erübrigte sich nicht deshalb, weil die Revision des Angeklagten bereits am 3. April 1979 durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO verworfen worden ist. Der beigeordnete Rechtsanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass jedenfalls die Revisionsbegründung des Angeklagten und eine etwaige Stellungnahme dazu mit der Nebenklägerin zu erörtern waren. Im Übrigen hat sich der Senat nicht mit der Frage zu befassen, welche Gebühren entstanden sind.

3. Es war nicht erforderlich, vor der Bewilligung des Armenrechts den Angeklagten zu hören, weil ihm aus der Bewilligung keine Nachteile erwachsen.

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