Treffer
BGH Beschluss

Beiordnung als Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren nach Verfahrensabschluss abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 627/88
Datum
22.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Anwalt beantragt die Beiordnung als Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren eines wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln Verurteilten. Der BGH weist den Antrag ab, weil das Verfahren durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine rückwirkende Beiordnung ist unzulässig und wäre unwirksam. Dass der Schriftsatz dem Landgericht früher zugegangen war, ändert nichts; zudem war der Angeklagte im letzten Verfahrensabschnitt nicht ohne Verteidiger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beiordnung als Pflichtverteidiger kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren durch einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

2

Eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist unzulässig und hat keine Wirksamkeit.

3

Der vor dem Schlussbeschluss beim Landgericht eingegangene Schriftsatz begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Beiordnung, wenn das Verfahren zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist.

4

Eine Beiordnung ist ferner nicht erforderlich, wenn der Angeklagte im letzten Verfahrensabschnitt nach Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts nicht ohne Verteidiger war; ein beantragtes Pflichtverteigermandat bei weiter bestehendem Wahlmandat ändert daran nichts.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 7500 KARLSRUHE 1, den [Datum fehlt im Original]

Herrenstraße 45 Postfach 1661 Telefon (0721) 159-0 1. Strafsenat Durchwahl 159

Der Vorsitzende Telex-Nr.: 07825828 Telefax-Nr.: 159606

1 StR 627/88

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Rainer ████, geborener ███, aus ██, geboren am █ 1963 in ██, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Der Antrag des Rechtsanwalts ████ auf Beiordnung als Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Durch den nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss des Senats vom 22. November 1988 ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Bei dieser Verfahrenslage kommt eine Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht mehr in Betracht.

Eine rückwirkende Bestellung ist unzulässig und wäre unwirksam (OLG Karlsruhe, Die Justiz 1986, 96; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Auflage § 141 Rdn. 8 mit weit. Rechtsprechungsnachweisen); tatsächlich hat der Rechtsanwalt nach Antragstellung auch keine weiteren Verfahrenshandlungen – in Frage kam nur noch die Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO – vorgenommen.

An dieser Rechtslage ändert sich nichts dadurch, dass der beim Bundesgerichtshof am 16. März 1989 eingegangene Antragsschriftsatz dem Landgericht schon am 24. Oktober 1988 zugegangen war.

Im Übrigen war der Angeklagte im letzten Verfahrensabschnitt – nach Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 17. Oktober 1988 – nicht ohne Verteidiger. Rechtsanwalt ███ ██████ hatte zwar seine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt, sein Wahlmandat aber noch nicht niedergelegt.

(Dr. Schauenburg)

Beiordnung als Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren nach Verfahrensabschluss abgelehnt — Themis