Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtbeachtung der §§ 21 StGB, 31 BtMG bei besonderem schweren Fall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 627/87
Datum
10.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht nicht berücksichtigt hat, dass §§ 21 StGB und § 31 BtMG die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 29 Abs. 3 BtMG in Frage stellen können. Aufgrund der unterschiedlichen Höchststrafen kann dies strafmildernd wirken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann den Schuldspruch unberührt lassen und zugleich den Strafausspruch aufheben, wenn in der Strafzumessung Rechtsfehler erkennbar sind.

2

Bei der Prüfung des besonders schweren Falls nach § 29 Abs. 3 BtMG sind neben erschwerenden Vorschriften auch solche Normen zu berücksichtigen, die die Verneinung des besonders schweren Falls bewirken können, insbesondere §§ 21 StGB und § 31 BtMG, wenn ihre Voraussetzungen bejaht werden.

3

Kann die Nichtberücksichtigung bestimmter einschlägiger Vorschriften die Strafhöhe beeinflussen, ist der Strafausspruch zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die bloße Feststellung der Schuld enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, alle für die Strafzumessung erheblichen gesetzlichen Regelungen und deren Wechselwirkung zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Juli 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 627/87 in der Strafsache gegen █, den Bautechniker Wolfgang Georg aus ██, geboren am ███████ 1950 in ███), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 3. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 1987 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen bedarf der Strafausspruch neuer Verhandlung, weil die Erörterungen des Landgerichts zum besonders schweren Fall gemäß § 29 Abs. 3 BtMG besorgen lassen, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass § 21 StGB und § 31 BtMG, deren Voraussetzungen im Urteil bejaht werden, dazu führen können, den besonders schweren Fall zu verneinen, und deshalb schon in diesem Zusammenhang heranzuziehen sind (vgl. BGH NStZ 1986, 368 m. w. Nachw.). Ob das im vorliegenden Fall zu einer milderen Strafe führt, hat der Senat nicht zu entscheiden; jedenfalls kann im Hinblick auf die erkannte Strafe (3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe) sowie auf die unterschiedlichen Höchststrafen gemäß § 29 Abs. 1 BtMG (4 Jahre) und § 29 Abs. 3, § 31 BtMG, §§ 21, 49 StGB (11 Jahre 3 Monate) ein Einfluss des Rechtsfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

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