Rechtsmittelbezeichnung als „Revision“: spätere Wahl der Berufung binnen Begründungsfrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 627/59
- Datum
- 16.06.1959
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezeichnung eines Rechtsmittels als „Revision“ hindert im Anwendungsbereich des § 335 StPO grundsätzlich nicht, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt werden soll.
Maßgeblich für die Einordnung einer Rechtsmittelerklärung ist in diesem Verfahrensstadium der erkennbare Anfechtungswille; die rechtliche Qualifikation folgt der Auslegung nach dem Ziel, das Rechtsmittel dem gewollten Rechtsmittelgericht zuzuführen.
Eine nachträgliche Wahl der Berufung ist ausgeschlossen, wenn der Beschwerdeführer bereits bei Einlegung des Rechtsmittels zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass er anstelle der Berufung endgültig die Revision wählt (etwa durch ausdrückliche Wahl, Revisionsantrag und Rechtsrügen oder Ankündigung der Revisionsbegründung).
Im Strafverfahren tritt eine Bindungs- oder Verzichtswirkung der bloßen Rechtsmittelbezeichnung nicht ohne Weiteres ein; Rechtssicherheit verlangt eine Festlegung erst durch endgültige Wahl innerhalb der maßgeblichen Frist oder durch entsprechende Begründungshandlungen.
Die Erklärung, das Rechtsmittel solle als Berufung behandelt werden, muss aus Gründen der Rechtssicherheit spätestens innerhalb der Revisionsbegründungsfrist abgegeben werden.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Johannes K. aus ███, geboren am ██ in [REDACTED], wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 1960
Leitsatz
Hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel als „Revision“ bezeichnet, so hindert ihn dies im allgemeinen nicht, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, daß das Rechtsmittel Berufung sein solle. Dies kann er jedoch nicht, wenn er bereits an Stelle der Berufung zweifelsfrei die Revision gewählt hatte.
Tenor
Hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel als „Revision“ bezeichnet, so hindert ihn dies im allgemeinen nicht, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, daß das Rechtsmittel Berufung sein solle. Dies kann er jedoch nicht, wenn er bereits an Stelle der Berufung zweifelsfrei die Revision gewählt hatte.
Gründe
Gegen den Angeklagten war durch Strafbefehl wegen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB) eine Geldstrafe von 100,— DM festgesetzt worden. Auf seinen Einspruch verurteilte das Amtsgericht ihn durch Urteil vom 16. Juni 1959 wegen drei rechtlich zusammentreffender Verkehrsübertretungen zu einer Geldstrafe gleicher Höhe. Die Voraussetzungen des im Strafbefehl angenommenen Vergehens sah das Gericht zur inneren Tatseite als nicht dargetan an.
Der Verteidiger legte am 22. Juni 1959 Revision ein. Das Urteil wurde ihm am 29. Juni 1959 zugestellt. Darauf erklärte er mit Schriftsatz vom 4./6. Juli 1959, daß er von der Revision zur Berufung übergehe. Für den Fall, daß dies nicht zugelassen werde, stellte er zugleich den „Revisionsantrag: Ich fechte das Urteil in Strafmaß und den hierzu getroffenen Feststellungen an“. Er rügte die Verletzung sachlichen Rechts und wandte sich gegen die Feststellungen und den Strafaussprach. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 1959 beschränkte der Verteidiger die „Berufung auf das Strafmaß“ (Verzichtsvollmacht Bl. 15 d. A.).
Die Staatsanwaltschaft, welche die Berufung für zulässig hielt, legte die Akten dem Landgericht vor. Die Strafkammer erklärte jedoch durch deklaratorischen Beschluß vom 23. Juli 1959, der Übergang von der Revision zur Berufung sei nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist und mit Rücksicht auf die ausdrückliche Wahl der Revision nicht mehr zulässig. Mit diesem Beschluß wurden die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben.
Diese leitete daraufhin die Vorgänge dem Bayerischen Obersten Landesgericht als Revisionsinstanz zu, wobei die Staatsanwaltschaft beim Bayer. Obersten Landesgericht bemerkte, sie halte den Übergang zur Berufung für statthaft.
Das Bayer. Oberste Landesgericht war dagegen im Anschluß an das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1957, 641 Nr. 16) der Ansicht, nach Wahl der Sprungrevision sei ein Übergang zur Berufung nicht mehr zulässig. Es sah sich jedoch an der Entscheidung über das Rechtsmittel als Revision gehindert durch die entgegengesetzte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln (NJW 1957, 641 Nr. 17), Karlsruhe (NJW 1959, 209 Nr. 21) und Hamm (JMBl. NRW 1959, 175). Es hat daher die Sache unter Berufung auf § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
§ 121 Abs. 2 GVG setzt voraus, daß das betreffende Gericht vor eine „Entscheidung nach Abs. 1 oder 2“ gestellt ist oder daß eine Sprungrevision (§ 335 Abs. 2 StPO) eingelegt war (BGHSt 2, 63, 64, 65). Letzteres war hier der Fall. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in seiner für die Amtliche Sammlung bestimmten Entscheidung vom 13. November 1959 (2 StR 239/59) ausgesprochen:
„Zu entscheiden ist jetzt über die vom Verteidiger des Angeklagten eingelegte Berufung; denn der Angeklagte will die Berufung durchführen. Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, nachdem er zunächst Revision eingelegt hatte, noch wirksam Berufung einlegen, d. h. ob er innerhalb der Rechtsmittelfrist von der Revision zur Berufung übergehen konnte, betrifft die Zulässigkeit der Berufung und ist somit eine Entscheidung über dieses Rechtsmittel.“
Der 2. Strafsenat hat daher die Sache über das vorlegende Oberlandesgericht an das Landgericht zur Entscheidung über die Berufung zurückgegeben.
Jene Auffassung steht jedoch, im Gegensatz zur Ansicht des Generalbundesanwalts, der Zulässigkeit der Vorlegung im hier gegebenen Fall nicht entgegen. Dort war die Verfahrenslage ganz außergewöhnlich gestaltet und wesentlich anders als vorliegend. Der Vorsitzende der zunächst mit dem Rechtsmittel befaßten kleinen Strafkammer hatte die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt, damit dieses die streitige verfahrensrechtliche, vom Landgericht nicht entschiedene Frage dem Bundesgerichtshof unterbreite.
Hier dagegen hat das Landgericht als Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung geprüft und zum Ausdruck gebracht, das Rechtsmittel sei eine Revision. Auch will der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sein Rechtsmittel nicht unbedingt als Berufung durchführen, denn er hat hilfsweise die Revision begründet. Als solche ist die Sache von der örtlichen Staatsanwaltschaft dem vorlegenden Gericht zugeleitet worden.
b) Von den im Vorlegungsbeschluß als Vertreter der Gegenmeinung genannten Gerichten hat jedenfalls das Oberlandesgericht Karlsruhe als Revisionsgericht (§ 346 Abs. 2 StPO) entschieden. Daher sind auch insofern die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG erfüllt (BGHSt 11, 152, 154 und BGH MDR 1957, 754).
III. Durch die Entscheidung BGHSt 2, 62 war ausgesprochen worden, im Falle des § 335 Abs. 1 StPO brauche der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 345 StPO) nur zu erklären, daß er das ergangene Urteil „anfechte“. In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Senat in BGHSt 5, 338 ff. den nachträglichen Übergang von der Berufung zur Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zugelassen. Ob und im Bejahungsfall, innerhalb welcher Frist der Beschwerdeführer noch wirksam erklären kann, seine „Revision“ sei eine Berufung, war damals offen gelassen worden und ist jetzt zu entscheiden. Dabei gebührt im Ergebnis der Vorzug der von den Oberlandesgerichten Köln, Karlsruhe und Hamm vertretenen bejahenden Auffassung, die von Eb. Schmidt (Anm. III 3 zu § 300 StPO), Kleinknecht (Kx Anm. 5 zu § 335 StPO), Stratenwerth (JZ 1958, 64) und Dallinger (Anm. 29 zu § 55 JGG) geteilt wird; a. M. Mayer NJW 1959, 1522.
Zwar ist auch im Strafprozeß die Einhaltung gewisser Formen unerläßlich, damit die Rechtssicherheit und die Zügigkeit des Verfahrensgangs nicht beeinträchtigt werden. Die Verfahrensregeln sind aber nicht um ihrer selbst willen, sondern wesentlich auch im Interesse der Beteiligten geschaffen, für die sie nicht zu Fallstricken werden dürfen. Diese freiere Betrachtungsweise ist im Rahmen des § 335 StPO besonders gegenüber Rechtsmittelerklärungen geboten, denen sich zumal die Angeklagten, trotz Belehrung (§ 35 StPO), meist nicht auskennen. Solche Äußerungen sind möglichst so auszulegen und zu behandeln, daß der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vor das Gericht gelangt, dem er es letztlich unterbreiten will (vgl. auch BGHSt 5, 340).
Bereits aus BGHSt 2, 63 ergibt sich die Auffassung, daß es in dem betreffenden Vorstadium des zweiten Rechtszuges nicht darauf ankommt, wie der Beschwerdeführer das Rechtsmittel bezeichnet hat. Entscheidend ist, daß der Anfechtungswille zum Ausdruck kommt. Daß die Kennzeichnung des Rechtsmittels als Berufung den Übergang zur Sprungrevision im Rahmen des § 335 Abs. 1 StPO nicht hindert, hat, wie gesagt, der Senat bereits anerkannt, BGHSt 5, 338. Dann kann aber auch für den hier gegebenen Fall grundsätzlich nichts anderes gelten. Dies gebietet die Gerechtigkeit in geläuterter rechtsstaatlicher Schau. Sie verbietet, den Beschwerdeführer an seiner etwaigen, vorschnell erklärten Rechtsmittelbezeichnung festzuhalten, sofern er diese bis zum Ablauf der Begründungsfrist noch ändert oder richtigstellt.
Wer im Fall des § 335 Abs. 1 StPO zwar bereits bei der Einlegung von „Revision“ spricht, andererseits aber auch nicht mehr als dieses sagt, hat damit allein noch nicht das endgültige Rechtsmittel gewählt, hat noch nicht darauf verzichtet, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, er wünsche die Berufung (Eb. Schmidt, Anm. 5 zu § 335 StPO).
Hierfür spricht gerade, daß der Gesetzgeber für den Zivilprozeß durch besondere Vorschrift (§ 566a Abs. 2 ZPO) Verzichtswirkung gesetzlich festgelegt hat (BGHSt 11, 152, 154).
Eine solche Sonderregelung ist dem Strafverfahren fremd. Zudem steht hier der § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO („... so wird die Revision als Berufung behandelt“) der Auffassung entgegen, die bloße Bezeichnung des Rechtsmittels in der Einlegungsschrift als „Revision“ sei schon bindend und lege den Beschwerdeführer hierauf fest.
Anderes hat allerdings zu gelten, wenn der Beschwerdeführer bereits bei der Einlegung zweifelsfrei zu erkennen gibt, daß er anstelle der an sich zulässigen Berufung und unter Verzicht auf sie als Rechtsmittel die Revision wählt. Dies kann etwa dann anzunehmen sein, wenn er ausdrücklich erklärt, er wähle die Revision, oder wenn er in der Einlegungsschrift schon den Revisionsantrag stellt und Rechtsrügen erhebt oder wenn er ankündigt, die Revision werde nach Zustellung des Urteils begründet. Damit hat er aus freiem Entschluß von seinem Wahlrecht endgültig Gebrauch gemacht. Hier gebietet es die Rechtssicherheit, ihm einen späteren „Übergang“ zur Berufung zu versagen. Von solchen wohl seltenen Fällen abgesehen, wird jedoch das Rechtsmittelbegehren, trotz vorheriger Bezeichnung als „Revision“, erst dadurch endgültig festgelegt, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Revision rechtfertigt oder erklärt, sein Rechtsmittel sei die Berufung, oder daß er schweigt.
Für die hier vertretene Auffassung spricht auch folgende Erwägung, zu der gerade der Vorlegungsfall Anlaß gibt: Lautete das anzufechtende amtsrichterliche Urteil nur auf Verurteilung wegen Übertretung, so kann der Beschwerdeführer vor Kenntnis der Urteilsgründe mitunter im Zweifel sein, ob nicht etwa nach §§ 313, 334 StPO die Berufung gesetzlich ausgeschlossen und nur die Revision gegeben ist. Er wird dadurch leicht dazu verleitet werden, sogleich Revision einzulegen, weil er diese für das einzige zur Verfügung stehende Rechtsmittel hält. Erst durch die Urteilsgründe muß er erfahren, daß der erste Richter den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt geprüft hatte, ob die Tat ein Vergehen darstellte, daß also ein Bagatellfall im Sinne der §§ 313, 334 StPO nicht vorlag (vgl. dazu: OLG Dresden JW 1932, 963 Nr. 17; Kleinknecht/Müller Anm. 2 zu § 313 StPO, mit Nachweisen; unscharf Löwe/Rosenberg Anm. 2 zu § 313 StPO). Es wäre unerträglich, wollte man in solchem Fall den Beschwerdeführer an seiner „Revision“ festhalten und ihm die nachträgliche Erklärung versagen, er gehe zur Berufung über oder meine diese als das in Betracht kommende Rechtsmittel. Denn hier hatte er überhaupt noch keine „Wahl“ getroffen.
Der Grundsatz einheitlicher Behandlung von Rechtsmittelerklärungen dieser Art gebietet es, die Möglichkeit nachträglicher Wahl der Berufung nicht nur auf den zuvor behandelten Sondertatbestand zu beschränken. Wesentliche Unzuträglichkeiten oder Verfahrensverzögerungen sind auch im letzteren Fall – richtige Verfahrenshandhabung durch die beteiligten Stellen vorausgesetzt – nicht zu befürchten (vgl. auch Schäfer DR 1951, 464 oben). Notwendig ist allerdings im Interesse der Rechtssicherheit, daß die Erklärung, das Rechtsmittel solle die Berufung sein, spätestens innerhalb der Revisionsbegründungsfrist abgegeben wird.
Wird demnach die nachträgliche Kennzeichnung der „Revision“ als Berufung für statthaft angesehen, so muß doch entschieden betont werden, daß es in jedem Fall zweckmäßiger ist, zunächst nur die „Anfechtung“ schlechthin zu erklären (BGHSt 2, 63 ff.). Dadurch erspart sich der Beschwerdeführer „Weiterungen, wie sie eintreten können, wenn er, wie hier, vorschnell das Rechtsmittel als Revision bezeichnet hatte.
Die in BGHSt 5, 343, 344 zu III übrigens nur beiläufig angedeuteten Bedenken kann der Senat in seiner jetzigen Besetzung nicht teilen. Zudem handelt es sich bei Rechtsmittelerklärungen, wie sie hier zu beurteilen sind, im Grunde gar nicht um einen „Übergang von der Revision zur Berufung“, sondern nur um die vorher noch nicht zweifelsfrei getroffene endgültige Wahl des gewünschten Rechtsmittels. Daraus erklärt sich auch die Fassung des Leitsatzes der vorliegenden Entscheidung, wie in BGHSt 5, 338 ff. – 343 zu beurteilende Frage betraf dagegen im Fall den nachträglichen Übergang von der Berufung zur Revision. Er wurde mit Rücksicht auf Sinn und Vereinfachungszweck der Sprungrevision zugelassen, sogar für den Fall, daß zunächst zweifelsfrei die Berufung gewählt worden war.
So weit geht der Senat für die spätere Wahl der Berufung nicht. Er läßt sie nur zu, wenn sich der Beschwerdeführer durch die bloße Bezeichnung des Rechtsmittels als „Revision“ noch nicht endgültig festgelegt hat.
Bemerkt sei noch, daß die zu I erwähnte, in Beschlußform gekleidete rechtliche Stellungnahme der Strafkammer deren sachliche Entscheidung über die Berufung nicht hindert.
Ob der Beschwerdeführer infolge der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafaussprach (BGHSt 16, 71) das von ihm erstrebte Ziel erreichen kann, hat der Bundesgerichtshof nicht zu beurteilen.
Willms Selbert Dr. Geier Bundesrichter Br. Hilkner Fischer befindet sich im Urlaub und ist dadurch am Unterschreiben verhindert.
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