Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Raubes und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 627/58
Datum
07.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlich versuchten Raubes ein. Streitpunkt war, ob bereits ein Anfang der Ausführung im Sinne des § 43 StGB vorlag. Der BGH hob den Schuldspruch auf, weil nicht festgestellt wurde, dass der Täter den Kontakt zum Opfer hergestellt oder das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet habe. Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch eines Verbrechens setzt einen Anfang der Ausführung voraus, nämlich eine Handlung, die nach dem Tatplan als Bestandteil des tatbestandsmäßigen Geschehens erscheint und das geschützte Rechtsgut bereits unmittelbar gefährdet, sodass der Eintritt des Erfolgs nahe rückt.

2

Erfordert die Tat nach der Vorstellung der Täter ein vorheriges Verhalten des Opfers (z. B. Hereinlassen in die Wohnung), beginnt der Versuch grundsätzlich erst mit der Herstellung der Verbindung zum Opfer, von der die Täter auf dessen Verhalten einwirken können.

3

Vorbereitende Handlungen, die nicht sicher oder nicht in der vorgestellten Weise zu einer Begegnung mit dem Opfer führen, genügen nicht für den Anfang der Ausführung und damit nicht für den Versuch.

4

Fehlen die Feststellungen zum Anfang der Ausführung, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache, gegebenenfalls auch für mitverurteilte Beteiligte, zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner Wolfgang Co aus D, dort geboren am █ 1931, – Sachbezeichnung: u. a. – wegen gemeinschaftlich versuchten Raubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wilms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom ████ 1958 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte und die rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Witte und Fink des gemeinschaftlich begangenen versuchten Raubes schuldig gesprochen sind. Auch die gegen die genannten Angeklagten erkannten Gesamtstrafen werden aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ unter Freisprechung im Übrigen – wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Raubes und wegen gemeinschaftlich verübter Amtsanmaßung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Diebstahl unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig gegen ihn ausgesprochener Strafen zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die auf den Schuldspruch wegen versuchten Raubes beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts haben ██████, Witte und Fink beschlossen, einen im Verfahren unbekannten „schwarzen“ Geldwechsler in der Bieberer Straße in Offenbach/Main zu überfallen und ihm sein Geld abzunehmen. Der Tatplan war folgender: Witte und Fink sollten provisorische Uniformen anziehen. Die Drei wollten sodann mit dem Personenkraftwagen des Witte zur Wohnung des Geldwechslers fahren. Witte und Fink sollten unten am Haus warten. Co, der Urheber des ganzen Planes, sollte in die Wohnung des Geldwechslers gehen und ihn unter dem Vorwand, amerikanische Soldaten wollten Dollars wechseln, in seine Wohnung einlassen.

Sobald der Geldwechsler das Wechselgeld brachte, sollten Witte und Fink ihn niederschlagen und ihm das Geld abnehmen. ███████ sollte inzwischen schon wieder auf die Straße gegangen sein und die Mittäter im abfahrbereiten Personenkraftwagen erwarten.

In Ausführung dieses Planes zogen Witte und Fink amerikanischen Uniformjacken ähnelnde Pelzjacken an; Fink setzte sich außerdem eine amerikanische Uniformmütze auf.

Die Drei fuhren sodann gegen 25 Uhr in die Bieberer Straße, wo sie vor einem Haus anhielten und ausstiegen. Co begab sich abredegemäß in das Haus, um den Geldwechsler aufzusuchen; Witte und Fink warteten auf der Straße auf die Rückkehr Cos, um dann in die Wohnung des Geldwechslers zu gehen und diesen in der vereinbarten Weise zu überfallen. Nach etwa 5 bis 10 Minuten kam Co zurück und berichtete ärgerlich, dass der Geldwechsler nicht zu Hause sei. Diese Auskunft hatte er von einer Frau oder einem Mädchen an der Wohnung des Geldwechslers erhalten. Daraufhin fuhren die Angeklagten heim. Wo sich der Geldwechsler in der fraglichen Zeit befand, steht nicht fest.

Das Landgericht hat in dem Tun der Angeklagten einen Beginn der Ausführung des beabsichtigten Raubes im Sinne von § 43 StGB gesehen. Dadurch, dass Co sich an die Wohnung des Geldwechslers begeben habe, um dort eingelassen zu werden und den beiden anderen Angeklagten Zutritt zu verschaffen, habe er eine Handlung begangen, die die unbedingte Voraussetzung der vorgesehenen Gewaltanwendung gebildet habe und wegen ihrer natürlichen Zugehörigkeit mit dieser bei natürlicher Auffassung als deren Bestandteil erscheine. Damit hätten die Angeklagten bereits mit der Ausführung des Gesamtplanes begonnen und zumindest schon eine erhebliche Gefährdung des verletzten Rechtsguts herbeigeführt.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert der Versuch als „Anfang der Ausführung“ eines Verbrechens (oder Vergehens) zwar nicht, dass unmittelbar ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht wird; vielmehr genügt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, auch eine Handlung, die nach dem Verbrechensplan und nach natürlicher Auffassung als Bestandteil des eigentlichen Tatgeschehens erscheint. Das setzt jedoch voraus, dass die Handlung wirklich oder beim untauglichen Versuch nach der Vorstellung des Täters bereits einen Angriff gegen das geschützte Rechtsgut enthält, derart, dass dieses Rechtsgut unmittelbar gefährdet und der Eintritt des rechtlich missbilligten Erfolgs im Anschluss an die entfaltete Tätigkeit naherückt wird (u. a. RGSt 69, 352; 73, 66; BGHSt 7, 296; BGH LM Nr. 6 zu § 43 StGB, Nr. 9 zu § 249 StGB).

Ein solcher Angriff ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht getätigt, weil die Urteilsfeststellungen offen lassen, ob Co die Auskunft, dass der Geldwechsler nicht zu Hause sei, von einer Insassin der Wohnung des Geldwechslers oder aber von einer anderen Hausbewohnerin erhalten hat, noch bevor er an der Wohnungstür des ausersehenen Opfers geläutet oder sich sonst bemerkbar gemacht hatte. Letzterenfalls würde es schon an einem ernsthaften Versuch Cos fehlen, den Geldwechsler zu sprechen und zum Empfang der Tatgenossen zu bewegen. Von ihm aber hing es ab, ob der Beschwerdeführer und Fink überhaupt in die Lage versetzt wurden, die Wohnung des Geldwechslers zu betreten und den geplanten Raub auszuführen. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem, dass Räuber sich an die Wohnungstür ihres Opfers begeben in der Absicht, schon unter Gewaltanwendung in die Wohnung einzudringen, sei es, dass sie die Tür aufbrechen oder eindrücken, sei es, dass sie das Opfer, nachdem es ihnen geöffnet hat, sofort niederschlagen. Hier wird in der Regel schon das Betreten des Hauses, in dem der Raub begangen werden soll, einen Anfang der Ausführung des Verbrechens enthalten.

Anders sind jedoch die Fälle zu beurteilen, in denen der Tat nach der Vorstellung der Täter ein Tun oder Unterlassen des Opfers vorauszugehen hat, das den Raub erst ermöglichen und zu dem das Opfer durch Täuschung oder Überredung veranlasst werden soll. Bei solcher Sachlage wird im Allgemeinen ein Versuch des Verbrechens frühestens von dem Zeitpunkt ab angenommen werden können, in dem die Verbindung zu dem Opfer hergestellt wird; denn erst von diesem Zeitpunkt ab können die Täter auf dessen Entschlüsse einwirken und es zu den Verhaltensweisen bestimmen, von denen nach ihrer Vorstellung die Ausführbarkeit des Raubes abhängt. Indes braucht diese grundsätzliche Frage nicht abschließend erörtert und entschieden zu werden. Wie dargelegt, hat das Landgericht nicht einmal festgestellt, dass Co als Fahnenträger und Wegbereiter der eigentlichen Täter, des Beschwerdeführers und Fink, an der Wohnungstür des Geldwechslers geläutet und damit das Notwendige getan hat, um mit dem Opfer zusammenzutreffen und es im abgesprochenen Sinne beeinflussen zu können. Damit aber entfällt – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer und Fink selbst das Haus noch gar nicht betreten hatten – eine (wirkliche oder vermeintliche) unmittelbare Gefährdung der durch § 249 StGB geschützten Rechtsgüter in der Person des Geldwechslers und damit ein Anfang der Ausführung des beabsichtigten Raubes nach § 43 StGB.

Die Verurteilung wegen versuchten Raubes kann daher nicht bestehen bleiben. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Erkenntnisses in diesem Punkt auf die rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Witte und Fink zu erstrecken.

Sollten in der neuen Hauptverhandlung keine weitergehenden Feststellungen als bisher getroffen werden, so sind die Angeklagten nach Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) wegen Vorbereitung eines Verbrechens des Raubes nach § 49a Abs. 2 StGB zu bestrafen. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass von einer freiwilligen Aufgabe des Tatplanes nicht die Rede sein kann, wenn die Angeklagten den Raub nur deshalb nicht ausgeführt haben, weil sie den Geldwechsler nicht antrafen.

MantelDr. GeierWilms
MartinHübner
Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Raubes und Rückverweisung — Themis