Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafaussetzung zur Bewährung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 627/54
- Datum
- 08.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung erfordert eine pflichtgemäße Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten und des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung.
Die Frage, ob die Vollstreckung erforderlich ist, fällt in den tatrichterlichen Ermessensspielraum und ist vom Revisionsgericht nur auf offensichtliche Rechtsfehler überprüfbar.
Bei günstigen persönlichen Verhältnissen (z. B. einwandfreies Vorleben, positives Verhalten nach der Tat) kann die Aussetzung der Strafe zur Bewährung auch bei Sittlichkeitsdelikten gerechtfertigt sein, sofern die Taten nicht als so schwer einzustufen sind, dass Vollstreckung geboten wäre.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, wenn das Landgericht die nach der Rechtsprechung geforderte Prüfung der Einzelfallumstände vorgenommen und tragfähig begründet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 21. Mai 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ██, aktenkundig als „Hilfsschneider Karl“, dort geboren ██ ███████, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Eitbner, Bundesrichter Dr. Hanzen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 21. Mai 1954 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der 54-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 25. September 1953 wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat mit Urteil vom 30. März 1954 das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, weil inzwischen der § 23 StGB n.F. in Kraft getreten war.
Die Strafkammer hat nunmehr gegen den Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe von acht Monaten ausgesprochen und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft rügt die Strafaussetzung. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, kann keinen Erfolg haben.
Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten als eine aus zwei Einzelhandlungen bestehende fortgesetzte Tat gewürdigt. Hiermit steht die Bemerkung, dass es sich um einmalige Entgleisungen handele, nicht in Widerspruch. Das Landgericht wollte damit ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte sich trotz seines vorgerückten Alters bis dahin in sittlicher Hinsicht nie etwas hat zuschulden kommen lassen. Die Feststellung, dass die ausgesprochene Strafe bei dem einwandfreien Vorleben des Angeklagten und bei seinem Verhalten nach der Tat auch ohne Verbüßung ihre abschreckende Wirkung auf ihn nicht verfehlen werde, ist rechtlich bedenkenfrei.
Auch die Rüge, dass bei der derzeitigen Häufung von Sittlichkeitsverbrechen und der damit verbundenen erschrekkenden Gefährdung der Jugendlichen zum Schutze der Allgemeinheit die Vollstreckung wenigstens eines Teils der vom Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe auch im vorliegenden Fall geboten erscheine, kann nicht durchgreifen. Das Landgericht hat die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, berücksichtigt. Es hat dabei die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Prüfung der Umstände des Einzelfalls (BGHSt 6, 125, 126; 6, 298) vorgenommen. Wenn es die Taten trotz der an einer anderen Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe sich beim zweiten Fall in besonders schamloser Weise vergangen, als nicht so schwer bezeichnet, dass die Strafvollstreckung erforderlich sei, so lässt diese dem Tatrichter vorbehaltene Entscheidung angesichts der gewichtigen, zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände keinen Rechtsfehler erkennen. Die Entscheidung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Es besteht kein Anlass, die dem Beschuldigten durch die Einlegung des Rechtsmittels erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Dr. Hörchner Mantel Martin Eitbner
Bundesrichter Dr. Hanzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner i. V.