Revision verworfen – Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 62/70
- Datum
- 07.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der mangelhaften Aufklärung ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substanziiert darlegt und, soweit erforderlich, Beweisanträge gestellt hat, die das Ergebnis der Beweiswürdigung in entscheidender Weise erschüttern können.
Die Überprüfung tatrichterlicher Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung durch die Revisionsinstanz ist nur eingeschränkt; bloße gegenteilige Schlussfolgerungen reichen für eine Aufhebung nicht aus.
Lehnt das Gericht die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ab, ist dies nur dann zu beanstanden, wenn die Begründung rechtsfehlerhaft ist; eine Beschwerde dagegen ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine erneute Exploration nicht vorlagen.
Kann ein Sachverständiger wegen Zeugnisverweigerung des Opfers keine erneute Exploration vornehmen, begründet dies für sich genommen keinen Verletzungsgrund der Aufklärungspflicht (§ 81c StPO).
Bei Gesetzesänderungen, die Strafbezeichnungen oder Strafrahmen betreffen, ist der Urteilssatz an die neue Rechtslage anzupassen; Übergangsbestimmungen (Art. 95 Abs. 3 1. StrRG) sind zu beachten, ohne die in der Strafzumessung getroffenen Erwägungen zu unterlaufen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 62/70
in der Strafsache gegen den Fernmeldemonteur Alois R. ██ aus ██, dort geboren am ███ █████ 1937, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mosl, Bundesrichter Dr. Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 1969 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Jedoch wird der Urteilssatz wie folgt berichtigt und neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen fortgesetzter Unzucht mit einem abhängigen Kind in Tateinheit mit Blutschande zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten wegen Unzuchtshandlungen an seiner Stieftochter Marion (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 2 Satz 2, 73 StGB) zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt; dieses Urteil war durch Verwerfung seiner Revision rechtskräftig geworden. Auf seinen Antrag wurde das Verfahren wieder aufgenommen, nachdem Marion ihre Angaben widerrufen hatte. In der neuen Hauptverhandlung, in der das Mädchen die Aussage verweigerte, hielt jedoch die Jugendkammer das erste Urteil aufrecht. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch.
a) Nach der Überzeugung der Jugendkammer war sich Marion darüber klar, dass eine im Falle der Verurteilung des Angeklagten ihr drohende Heimerziehung größere Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit bewirken musste, als sie es im Hause des Angeklagten zu erwarten hatte. Der Tatrichter hielt es deshalb nicht für glaubhaft, dass sie den Angeklagten „aus Wut“ falschlich belastet habe, wie sie es zur Motivierung des Widerrufs ihrer früheren Aussage angegeben hatte (UA S. 8, 9). Was die Revision hiergegen ausführt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung; zwingend brauchten die Schlussfolgerungen des Landgerichts entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu sein. Auch soweit sich dem Vortrag der Revision zu diesem Punkt eine Aufklärungsrüge entnehmen lässt, kann sie keinen Erfolg haben. Eine Vernehmung der Jugendfürsorgerin oder der Heimleiterin darüber, dass die Beschränkungen der persönlichen Freiheit in Heimen nicht mehr erheblich seien, drängte sich der Jugendkammer umso weniger auf, als Marion nach der Einlassung des Angeklagten gerade wegen Verstoßes gegen Ausgangsbeschränkungen aus dem Heim entlassen worden sein soll (UA S. 7). Eine Beweisanregung in dieser Hinsicht ist weder vom Angeklagten noch von seiner Verteidigerin vorgebracht worden.
b) Dasselbe gilt für die von der Revision vermisste Vernehmung der Jugendfürsorgerin und der Heimleiterin über das Verhalten Marions im Heim und über die Umstände, die zu ihrer Entlassung führten. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, auch „der Arbeitgeber“ hätte über den Charakter des Mädchens vernommen werden sollen, scheitert die Rüge schon daran, dass das Beweismittel nicht hinreichend bezeichnet ist.
c) Die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen hat die Jugendkammer mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung (UA S. 12, 13) abgelehnt. Soweit die Revision als Verletzung der Aufklärungspflicht bemängelt, der Sachverständige Dr. ████ habe keine erneute Exploration vorgenommen, kann sie nicht durchdringen. Da Marion in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte, konnte er eine solche Untersuchung nicht durchführen (§ 81c StPO).
2. Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, das Landgericht habe das Gutachten des Dr. ████ ungeprüft übernommen. Wie aus dem Urteil ersichtlich, hat sich die Jugendkammer seinem „überzeugenden Gutachten in vollem Umfange angeschlossen“ (UA S. 11). Das bedeutet, dass sich der Tatrichter mit der Stellungnahme des Sachverständigen auseinandergesetzt hat.
3. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei, liegt nicht vor. Das Landgericht hat die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen.
4. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Verstoß gegen das im Urteilszeitpunkt anwendbare Recht erkennen. Sie haben auch Bestand auf der Grundlage des ab 1. April 1970 geltenden Rechts. Zwar ist § 174 StGB nunmehr ein Vergehenstatbestand; gleichwohl ist die Strafe – wie bisher – dieser Vorschrift zu entnehmen, weil sie eine schwerere Strafe (nämlich Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren, § 18 Abs. 2 StGB) androht als § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB für den Verbrechenstatbestand der Unzucht mit Kindern (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren). Der Tatrichter hat das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB verneint; auch nach dem neuen Rechtszustand musste deshalb der Strafrahmen nach unten mit einem Jahr Freiheitsstrafe begrenzt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dass die Jugendkammer innerhalb des hiernach gleichbleibenden Strafrahmens bei der Festsetzung der Strafe dadurch beeinflusst worden ist, dass früher Unzucht mit Abhängigen Verbrechen war, kann nach den Urteilsausführungen ausgeschlossen werden.
Zur Klarstellung war jedoch die Bezeichnung dieser Straftat als Verbrechen im Urteilssatz zu beseitigen. Im Übrigen musste gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG ausgesprochen werden, dass anstelle der Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt.
| Loesdau | Pfeiffer | Dr. Woesner | |||
| Mosl | Pikart |