Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung eines Falls wegen nicht strafbarer Auslandstat; übrige Verurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 626/96
Datum
26.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen mehrere Verurteilungen; der BGH prüfte insbesondere Fall II 17. Zentrale Frage war, ob der sexuelle Verkehr mit der volljährigen Tochter in der Türkei dort strafbar ist und deutsches Recht anwendbar. Das Verfahren in diesem Fall wurde eingestellt, da die Tat am Tatort nicht strafbar war. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutsches Strafrecht findet auf eine im Ausland von einem Ausländer begangene Tat keine Anwendung, soweit die Tat am Tatort nach dem dortigen Recht nicht strafbar ist (vgl. § 7 Abs. 2 StGB).

2

Bei der Prüfung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts für Auslandstaten ist zu ermitteln, ob die Tatbestandsmerkmale und die Strafbarkeit nach dem Recht des Tatorts vorliegen, insbesondere hinsichtlich Altersgrenzen und einverständlichem Verhalten.

3

Die Aufhebung einzelner Verurteilungen wegen Verfahrenshindernissen führt nicht automatisch zu einer Änderung der Gesamtfreiheitsstrafe; bleibt die Gesamtstrafe durch die verbleibenden, schwereren Taten gedeckt, kann an der Gesamtstrafe festgehalten werden.

4

Kommt die Revision in einzelnen Fällen zur Rechtfertigung, kann das Verfahren insoweit eingestellt werden; weitergehende Revisionsbegehren sind unabhängig davon gesondert zu prüfen und können verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 626/96 – 2 –

Leitsatz:

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 1996 im Fall II 17 der Urteilsgründe aufgehoben; das Verfahren wird in diesem Fall eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Das vorgenannte Urteil wird dahin abgedändert, dass der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in fünf weiteren Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie wegen Beischlafs zwischen Verwandten in weiteren zwölf Fällen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Fall II 17 der Urteilsgründe (in der Anklageschrift unter den Fällen zu 3. aufgeführt) kann der Angeklagte wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verfolgt und bestraft werden. Der Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner 20-jährigen Tochter, beide türkische Staatsangehörige, ist am Tatort, in der Türkei, nicht mit Strafe bedroht. Strafbar ist nach türkischem Recht auch für einen Verwandten aufsteigender Linie nur der einverständliche Beischlaf mit einer unmündigen Person (Art. 416 Abs. 3, Art. 417 des türkischen StGB). Mündig ist in der Türkei, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 11 Bürgerliches Gesetzbuch der Türkei).

Gemäß § 7 Abs. 2 StGB ist somit das deutsche Strafrecht nicht anwendbar. Es handelt sich um die Tat eines Ausländers im Ausland, die am Tatort nicht mit Strafe bedroht ist. Das Verfahren war daher insoweit einzustellen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Wegfall einer Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten und der dafür verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten führt nicht zur Änderung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.

Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts von 21 verbleibenden – oft gravierenderen – Fällen eine mildere Strafe verhängt haben würde.

GranderathSchäferBrüning
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