Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen freiwilligen Rücktritts und Beschränkungsbeschlusses

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 626/95
Datum
23.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie den Strafausspruch. Der BGH nahm die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung wegen freiwilligen Rücktritts weg und hob die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Ergebnis des Beschränkungsbeschlusses (§154a StPO) auf. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch führt zur Strafbefreiung hinsichtlich dieses Versuchs.

2

Ein Beschränkungsbeschluss nach § 154a Abs. 2 StPO bindet das Urteil in seinem Wortlaut; Verurteilungen für durch die Beschränkung ausgeschlossene Tatbestände sind aufzuheben.

3

Führt die Aufhebung einzelner Verurteilungen zu einer Änderung des Strafausspruchs, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.

4

Der neue Tatrichter ist bei der Strafzumessung nicht gehindert, das Gesamtverhalten des Angeklagten einschließlich der Umstände einer inzwischen nicht mehr zu verurteilenden Tat zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 4. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 626/95

vom 23. November 1995

in der Strafsache gegen ██ geboren am █████ in ███ wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3., auf dessen Antrag, am 23. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. April 1995

a) dahin geändert, dass der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand, weil der Angeklagte nach den Feststellungen vom unbeendeten Versuch dieser Tat freiwillig zurückgetreten ist. Der Angeklagte hatte sein Opfer dann aber mit einem Messer dreimal in zunächst geschlagen, Richtung des Tatopfers gestochen, um es zu verletzen, es aber nicht getroffen. Sodann hat er ohne jeden äußeren Anlass, obwohl er dazu ohne weiteres von weiteren Stichen abgesehen, in der Lage gewesen wäre. Vielmehr hat er sein Opfer nunmehr an den Haaren gezogen, mit dem Kopf an die Wand geschlagen und versucht, es zu vergewaltigen.

2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt, weil das Landgericht diesen Tatbestand gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen hat. Das ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss, wonach der Tatvorwurf auf die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten Vergewaltigung beschränkt wurde, während die Anklage dem Angeklagten zusätzlich die Gesetzestatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung zur Last gelegt hatte. Da der Angeklagte auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde und die Urteilsgründe den Hinweis enthalten, die Freiheitsberaubung sei nach § 154a StPO ausgeschieden worden, liegt es nahe, dass § 223 StGB nur versehentlich von der Beschränkung nach § 154a StPO betroffen wurde. Der Senat hält sich insoweit jedoch an den Wortlaut des Beschränkungsbeschlusses.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts führt der Wegfall der versuchten gefährlichen Körperverletzung zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat die wegen des freiwilligen Rücktritts hier nicht strafbare versuchte gefährliche Körperverletzung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter ist bei der Strafzumessung an einer Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Angeklagten während der versuchten Vergewaltigung nicht gehindert.

FothGribbohmGranderath
MaulBruning