Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Heimtücke: BGH hebt Totschlagsurteil auf und verweist zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 626/94
Datum
22.11.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
StA und Angeklagter haben Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags eingelegt. Der BGH hält die Verneinung des Mordmerkmals "heimtückisch" für nicht ausreichend begründet und bemängelt die unzureichende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) sowie die Leitung des Sachverständigen (§ 78 StPO). Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; der Tatrichter hat die Beweise erschöpfend zu würdigen und sich mit prima-facie entgegenstehenden Feststellungen auseinanderzusetzen.

2

Bei Kleinkindern kann Arg- und Wehrlosigkeit vorliegen; bloße Indizien wie verdrehte Kleidung genügen nicht ohne weitergehende Prüfung der Abwehr- und Wahrnehmungsmöglichkeiten des Opfers.

3

Die Annahme eines "erweiterten Suizids" verdrängt die feindselige Willensrichtung nur, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ein Handeln zum vermeintlichen Wohl des Opfers oder eine gemeinsame Willenseinigung substantiiert belegen.

4

Zur Verneinung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hat das Gericht die sachverständige Begutachtung unter tatrelevantem Bezug darzustellen und gemäß § 78 StPO die Tätigkeit des Sachverständigen fallbezogen zu leiten; andernfalls ist die Entscheidung revisionsrechtlich zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm/Donau, 27. April 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 626/94

Vom 22. November 1994

in der Strafsache gegen Joachim aus G, geboren 1962 in D, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Beyer, Wahl, als beisitzende Richter, Staatsanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Rechtsanwalt [REDACTED] als Nebenklagevertreter,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 27. April 1994 wird mit den Feststellungen aufgehoben, a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt, b) auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht wegen heimtückisch begangenen Mordes verurteilt worden ist. Der Angeklagte hat seine auf die Sachrüge gestützte Revision in der Verhandlung vor dem Senat wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das Landgericht die Voraussetzungen des Mordmerkmals „heimtückisch“ verneint hat und so zu einer Verurteilung (nur) wegen Totschlags gelangt ist.

1. Nach den Feststellungen ist die Ehefrau des Angeklagten im Juli 1993 gegen dessen Willen mit dem drei Jahre alten gemeinsamen Sohn Benjamin aus der Ehewohnung ausgezogen, weil sie sich von dem Angeklagten scheiden lassen wollte. Dem Angeklagten gelang es, alsbald den Sohn Benjamin wieder in seine Obhut zu verbringen. Er wollte das Kind dauerhaft seiner Ehefrau entziehen; er befürchtete, das Familiengericht werde demnächst das Sorgerecht für Benjamin der Mutter übertragen. Am Tattag etwa zwischen 14.30 Uhr und 15.15 Uhr veranlasste der Angeklagte seinen Sohn Benjamin, sich im Badezimmer der Ehewohnung in die mindestens zur Hälfte mit Wasser gefüllte Badewanne zu setzen, wobei er ihn im Badezimmer entkleidete und ihm auch Spielsachen – ein Plastikschiff – in die Badewanne legte. Spätestens als der Sohn in der Badewanne saß, entschloss sich der Angeklagte, ihn zu töten. In Tötungsabsicht tauchte der Angeklagte seinen Sohn in der gefüllten Badewanne solange unter Wasser, bis dieser kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Das Kind verstarb innerhalb weniger Minuten an Erstickung durch Ertrinken. Die genauen Umstände und die genaue Motivation der Handlungsweise des Angeklagten waren nicht aufklärbar. Entweder vor oder unmittelbar nach der Tötung des Kindes verfasste er mehrere Briefe, die er deutlich sichtbar im Wohnzimmer ablegte, an seine getrennt lebende Ehefrau und an seine Mutter. Um 15.33 Uhr verständigte der Angeklagte telefonisch die Polizei davon, dass er einen Mord melde, er habe sein Kind „ersäuft“.

Nach Auffassung des Landgerichts sei durch nichts zu belegen, dass das Kind im Tatzeitpunkt arg- und wehrlos war; auch sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte nicht mit feindseliger Willensrichtung gehandelt hat.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen heimtückischer Tötung verneint, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2. Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (vgl. BGHR StGB § 211 Heimtücke 2 m.w.Nachw.).

Ob dies so war, hat der Tatrichter aufgrund erschöpfender Würdigung der erhobenen Beweise zu entscheiden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht die Beweise erschöpfend gewürdigt, vor allem die Umstände, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Der Richter muss sich deshalb in den Urteilsgründen vor allem mit solchen Feststellungen auseinandersetzen, die zunächst einmal (prima facie) gegen die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen sprechen (vgl. Hurxthal in KK 3. Aufl. § 261 StPO Rdn. 50 m.w.Nachw.).

Daran fehlt es hier.

Die Feststellungen über den Tathergang, die Täter-Opfer-Beziehung, die Tatortsituation und der Umstand, dass sich an der Leiche des Kindes keinerlei Anzeichen für Gewalteinwirkungen befunden haben, sprechen prima facie für eine heimtückische Tötung. Damit hat sich das Landgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Davon, dass auch ein dreijähriges Kind im Sinne des Mordmerkmals „heimtückisch“ arg- und wehrlos sein kann, ging die Schwurgerichtskammer zutreffend aus, wie ihre Bemerkungen zu den einem Kind gegenüber einem erwachsenen Mann möglichen Abwehrmöglichkeiten (Wehrlosigkeit) zeigen. Wesentlich ist indes die Frage, ob das Opfer arglos war. Arglos ist, wer sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht (vgl. BGHSt 32, 382 m.w.Nachw.). Damit befasst sich das Landgericht allein mit der Erwägung, es sei nicht auszuschließen, dass sich das Kind bereits gegen das Verbringen in die Badewanne zur Wehr gesetzt habe, weil die im Badezimmer aufgefundene Kleidung des Kindes auf die linke Seite gewendet war. Das genügt für sich allein nicht, zumal der im Urteil erwähnte Zustand der Kleidung auch einem völlig normalen Entkleidungsvorgang bei Kleinkindern entsprechen kann.

Die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erfüllt regelmäßig das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke. Es kann nur ausnahmsweise dann entfallen, wenn die Tat nicht aus einer feindseligen Haltung gegenüber dem Opfer begangen worden ist, weil der Täter glaubte, zu dessen Bestem zu handeln (BGHSt 37, 376, 377 m.w.Nachw.).

Dass dem so war, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Der Angeklagte hat aus Eigensucht „seinen Sohn Benjamin zum bloßen Objekt seines Handelns gemacht“. Dies gilt für beide von der Strafkammer für möglich erachteten Tatmotive. War Tatmotiv „ein Rachegefühl gegen seine Ehefrau, getragen von dem Wunsch, dass diese keinesfalls das Kind bei einer Ehescheidung erhalten sollte“, ist dies offensichtlich. Dies hat auch die Strafkammer nicht verkannt. Zu Unrecht meint sie aber, für den Fall eines geplanten „erweiterten Suizids“ fehle es an der erforderlichen feindlichen Willensrichtung. Schon die Annahme eines „erweiterten Suizids“ geht fehl. Von einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn ein Täter in Willenseinigung mit einem Partner aus dem Leben scheiden will und es entsprechend dem gemeinsamen Plan übernimmt, den Partner und sich selbst zu töten (BGH NJW 1978, 709). Diese Möglichkeit kommt hier nicht in Betracht.

Insgesamt bedarf der Schuldvorwurf der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

II. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Zwar ist der Senat der Auffassung, dass hier auch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgesprochen nahe lagen. Doch halten die allzu knappen Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB verneint, der Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer teilt zunächst mit, dass die Erhebungen des vernommenen Sachverständigen weder im internistischen noch im neurologischen Bereich irgendwelche Auffälligkeiten beim Angeklagten ergeben hatten, Anhaltspunkte für cerebropathologische Vorgänge fehlten; es lagen beim Angeklagten neurotische Persönlichkeitszüge ohne Krankheitswert vor.

Es fehlt indes jede nähere Auseinandersetzung mit den sich aus den Urteilsfeststellungen für die Tatzeit ergebenden Möglichkeiten der geistig-seelischen Befindlichkeit des Angeklagten, insbesondere mit seinem Verhalten vor, während und nach der Tat.

So war es für den Sachverständigen offenbar wesentlich, dass die Suizidversuche des Angeklagten „durchweg als appellativ und nicht als ernstgemeinte“ zu charakterisieren seien; demgegenüber hielt es das Landgericht für möglich, dass der Angeklagte die Tat in Ausführung des ernsthaften Entschlusses zu einem erweiterten Suizid begangen hat. Schon das ist ein Widerspruch, der nicht unerörtert bleiben durfte. Nach den mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen neigt der Angeklagte dazu, „aufgestaute Aggressionen zu unpassenden Zeitpunkten abzureagieren und auch zu Kurzschlusshandlungen zu tendieren“. Nach dem Urteilzusammenhang musste sich der Tatrichter gedrängt sehen, sich damit näher auseinanderzusetzen. Das ist nicht geschehen.

Nicht ersichtlich ist insbesondere, inwiefern das Landgericht seiner Pflicht aus § 78 StPO nachgekommen ist, die Tätigkeit des Sachverständigen in Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4), zu leiten.

GribbohmGranderathBeyer
UlsamerWahl
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