Revision verworfen: Verdeckungsmord trotz Verfahrensbeschränkung und Hinweis nach §265 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 626/93
- Datum
- 16.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis des Gerichts nach § 265 Abs. 1 StPO, dass eine frühere Körperverletzung als mögliche zu verdeckende Straftat in Betracht kommt, ermöglicht die weitere Verwertung des Prozessstoffs für den Vorwurf eines Verdeckungsmordes, auch wenn hinsichtlich der Vortat nach § 154a StPO nicht weiter verfahren wird.
Für die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes ist eine gleichzeitige Verurteilung des Täters wegen der zugrunde liegenden zu verdeckenden Tat nicht erforderlich.
Ob eine Hinweispflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten wegen der Verwertung ausgeschiedenen Prozessstoffs besteht, ist nicht einheitlich geregelt; jedenfalls ist ein Hinweis ausreichend, wenn er dem Angeklagten deutlich macht, dass eine Verwertung zu seinen Lasten möglich ist.
Die rechtliche Überprüfung der Sachrüge führt zur Verwerfung, wenn das Tatgericht seine Überzeugung auf nachvollziehbare tatsächliche Feststellungen stützt; Feststellungen zur Verletzungsursache oder Alkoholtoleranz sind nur zu beanstanden, wenn sie willkürlich oder unzureichend begründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 14. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 16. November 1993 in der Strafsache gegen Heinrich Robert geboren am ██ 1859 in ███ wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte ████████ aus T[REDACTED] und [REDACTED] als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. Mai 1993 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision eine Verletzung der §§ 154 Abs. 2, 265 Abs. 1 StPO geltend. Das Landgericht habe die Strafverfolgung auf das Tötungsdelikt beschränkt und den weiteren möglichen Schuldvorwurf, der Angeklagte habe sich im Rahmen der angeklagten Tat durch vorausgegangenes Würgen des Opfers auch wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht, ausgeschieden; es habe aber keinen Hinweis gegeben, dass die mögliche Körperverletzung weiterhin zur Beweiswürdigung herangezogen und als zu verdeckende Vortat zur Grundlage eines Schuldspruchs wegen Mordes werden könnte. Die Rüge gibt den Prozessverlauf zutreffend wieder, deckt aber im Ergebnis keinen Verfahrensfehler auf.
Die Frage, ob es stets oder grundsätzlich eines Hinweises des Gerichts an den Angeklagten bedarf, wenn nach §§ 154, 154a StPO verfahren worden ist, der aus dem ausgeschiedenen Verfahren stammende Prozessstoff zum Nachteil des Angeklagten bei der Beweisführung oder Strafzumessung verwertet werden soll, wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet.
Zwar wird als Grund, der einer uneingeschränkten Verwertung ausgeschiedenen Prozessstoffs entgegensteht, einheitlich die geschaffene Vertrauensgrundlage angesehen (BGHSt 30, 147, 148; 31, 302, 303; BGH StV 1981, 226). Dabei wird in der Mehrzahl der ergangenen Entscheidungen allein darin, dass nach §§ 154, 154a StPO verfahren worden ist, die Schaffung der Vertrauensgrundlage gesehen (BGHSt 30, 147; 31, 302; BGH NStZ 1981, 100; 1983, 20; 1984, 20). Demgegenüber hat der 1. Strafsenat entschieden, das Vertrauen des Angeklagten könne nur dort verletzt sein, wo es zuvor geschaffen worden ist, wo also der Angeklagte durch den nach §§ 154, 154a StPO ergehenden Beschluss in eine Lage versetzt worden ist, die sein Verteidigungsverhalten beeinflussen konnte (BGH NJW 1985, 1479; BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1; ähnlich der 4. Strafsenat in BGH StV 1988, 191).
Die Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da dem Angeklagten ein ausreichender Hinweis erteilt worden ist. Noch bevor das Landgericht den Vorwurf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung nach § 154a Abs. 2 StPO ausschied, war der Angeklagte gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hingewiesen worden, für den Fall, dass er sich durch das Würgen des später Getöteten der vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht habe, komme für die nachfolgende Tötung die Absicht in Betracht, eine vorangegangene Straftat zu verdecken. Dieser Hinweis, aufgrund dessen dann der Schuldspruch erfolgte, wurde nicht dadurch zurückgenommen, dass das Landgericht hinsichtlich der zu verdeckenden Straftat nach § 154a Abs. 2 StPO verfahren ist.
Eine Verurteilung wegen Verdeckungsmordes setzt nicht voraus, dass der Täter zugleich wegen der zu verdeckenden Tat schuldig gesprochen wird. Aufgrund des vorangegangenen Hinweises kann es daher keinem Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte trotz der erfolgten Verfahrensbeschränkung weiter damit rechnen musste, es komme eine Verurteilung wegen Mordes in der Begehungsform des Verdeckungsmordes in Frage.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Revision macht insoweit vor allem geltend, für einen Schuldspruch wegen Mordes fehle die Tatsachengrundlage. Das Landgericht behelfe sich mit Überlegungen, die sich bei näherer Betrachtung als reine Vermutungen herausstellten. So sei nicht belegt, dass die Halsverletzungen des Opfers durch Würgen verursacht seien; der Schluss des Landgerichts, nach der Tötung Stahles sei es nicht mehr sinnvoll gewesen, den Telefonanschluss zu zerstören, sei durch nichts begründet.
Diese Einwände greifen nicht durch. Die Strafkammer hat vielmehr in ausreichender und rechtlich bedenkensfreier Weise die Umstände dargelegt, die ihr die Überzeugung vermittelt haben, dass sich der Angeklagte so, wie festgestellt, schuldig gemacht hat. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Feststellung zur Halsverletzung des Getöteten. Insoweit gibt die Revision die Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen verkürzt wieder. Seine Schlussfolgerung war, als Ursache dieser Verletzungen (einschließlich des Blutund Lungenstaus) bleibe intensives Würgen (UA S. 18).
Hinsichtlich der Bewertung der Alkoholisierung des Angeklagten beanstandet die Revision insbesondere den Hinweis auf die Alkoholgewöhnung; der Angeklagte habe die Tat – Tattag 19. Januar 1992 – in einem Hafturlaub begangen, nachdem er seit Ende Januar 1991 ununterbrochen in Haft gewesen sei. Insoweit ist der Revision zuzugeben, dass ein Mangel darin liegt, dass der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer bei der Würdigung, der Angeklagte sei in hohem Maße alkoholtolerant, auf die Inhaftierung nicht eingehen. Doch kommt es darauf letztlich nicht an. Der Angeklagte hatte am 18. Januar 1992 zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr zu trinken begonnen und bis gegen 10.00 Uhr des 19. Januar weitergetrunken. Bei dieser Trinkdauer und der sich daraus ergebenden Rückrechnungszeit von rund 25 1/2 Stunden kommt der errechneten Blutalkoholkonzentration von 3,9 ‰ nur relative Bedeutung zu; in Anbetracht des Leistungsverhaltens des Angeklagten hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen des § 20 StGB verneint (vgl. BGHSt 35, 308).
| Gribbohm | Maul | Beyer | |||
| Ulsamer | Granderath |