Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Alkoholbeeinflussung aufgehoben, §63-Anordnung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 626/90
Datum
11.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Sachbeschädigung verurteilt; die Revision führte zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs in drei Tatfällen. Der BGH rügte, dass das Landgericht die zusätzliche Alkoholbeeinflussung bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt habe, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB blieb aufgrund begründeter Gefährlichkeitsprognose bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 i.V.m. § 21 StGB ist vorzunehmen, wenn aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit festgestellt wird.

2

Vorübergehende Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit ist ein strafzumessungserheblicher Umstand und muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden; ihre Nichterwähnung oder Nichtberücksichtigung kann den Strafausspruch aufheben.

3

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB kann auch bei nicht-pathologisch bedingten schweren anderen seelischen Abartigkeiten gerechtfertigt sein, wenn eine aufgrund sorgfältiger Gesamtwürdigung begründete Wahrscheinlichkeit erheblicher künftiger rechtswidriger Taten und damit Gefährlichkeit für die Allgemeinheit besteht.

4

§ 63 StGB ist nicht anzuwenden, wenn die zu erwartenden rechtswidrigen Handlungen lediglich der Kleinkriminalität zuzurechnen sind; dagegen erfasst die Vorschrift insbesondere serienmäßige oder mittelgradige Straftaten.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 3. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 626/90

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Horst S. –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– aus ██████, geboren am [REDACTED] 1942 in [REDACTED], wegen Sachbeschädigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. Dezember 1990 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 3. September 1990 im Strafausspruch in den Fällen II 2 j, k und l unter Aufrechterhaltung der Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in zwölf Fällen – Gesamtschaden etwa 35.000 DM – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen war. Im Urteil ist zwar mehrfach von einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit des Angeklagten die Rede, ohne dass ausdrücklich auf die Folgen dieses Defekts für die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht der von ihm begangenen Straftaten eingegangen wird. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, dass die Strafkammer trotz dieser erheblich verminderten Unrechtseinsichtsfähigkeit davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte das Unrecht seines Tuns erkannt hat. Hierfür spricht, dass der Angeklagte unter keinem Gesichtspunkt als schuldunfähig angesehen wurde (UA S. 24) und insbesondere, dass das Gericht bei der Feststellung der Alkoholproblematik des Angeklagten (UA S. 5) hervorhebt, dass „die bereits erheblich herabgesetzte Hemmschwelle durch die Alkoholisierung – bei noch bestehender Einsichtsfähigkeit (UA S. 22) – nochmals herabgesetzt worden sei“, wobei hier ersichtlich Einsicht, nicht Einsichtsfähigkeit gemeint ist.

Zum Strafausspruch hat die Revision teilweise Erfolg.

Die Strafkammer, die den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in 12 rechtlich selbständigen Handlungen jeweils zu Freiheitsstrafe verurteilt hat, stellt fest, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten II 2 j, k und l neben der seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernden schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer „fanatischen Psychopathie“ erheblich alkoholisiert war. Zu seinen Gunsten geht die Strafkammer bei der Tat II 2 j von einer Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille (UA S. 9), bei der Tat II 2 k von 2,3 Promille (UA S. 9) und bei der Tat II 2 l von 2,6 Promille (UA S. 10) aus. Durch diese Alkoholproblematik – gemeint ist offensichtlich der jeweilige Alkoholmissbrauch vor den Taten – wurde die aufgrund der abnormen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten bereits erheblich herabgesetzte Hemmschwelle „vor der Begehung weiterer Straftaten nochmals herabgesetzt“ (UA S. 5).

Die Strafrahmenverschiebung nach § 49 i. V. m. § 21 StGB hat die Kammer – dies folgt aus der Anwendung auf alle Taten allein aufgrund der abnormen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten – vorgenommen. Für die Mehrzahl der Taten hat sie eine Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit nicht angenommen (UA S. 23). Die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 25/26) lassen besorgen, dass sie den Gesichtspunkt der weiteren Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit nicht in ihre Strafzumessungserwägungen einbezogen hat. Zwar war die Kammer nicht gehalten, sämtliche Strafzumessungserwägungen im Urteil aufzuführen. Aus dem Vergleich der festgesetzten Einzelstrafen, insbesondere im Fall II 2 j mit den Einzelstrafen der Fälle II i, l, lässt sich jedoch entnehmen, dass die Kammer die zusätzliche Alkoholbeeinflussung des Angeklagten nicht berücksichtigt hat. Da hiervon die Einsatzstrafe und die höchsten Einzelstrafen betroffen sind, ist trotz des starken Zusammenzugs der Einzelstrafen nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Insbesondere hält der Ausspruch über die Maßregelanordnung nach § 63 StGB rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht allein aufgrund der festgestellten schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer paranoid-ähnlichen Persönlichkeitsentwicklung die Voraussetzungen des § 21 StGB durch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen. Dass auch nicht pathologisch bedingte Störungen in Form der schweren anderen seelischen Abartigkeit Anlass für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein können, sofern sie als länger dauernde Umstände den Zustand des Täters widerspiegeln und seine Gefährlichkeit begründen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGHR StGB § 63 Ablehnung 1). Wenn aufgrund einer mit aller Sorgfalt vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 27, 246, 248 ff.; 34, 22, 28) von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Prognose begründet ist, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist die Anordnung der Unterbringung – im Interesse der öffentlichen Sicherheit – zwingend vorgeschrieben (BGHR aaO).

Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung noch gerecht. Den Urteilsgründen ist der symptomatische Zusammenhang zwischen seelischem Zustand des Angeklagten und seiner Gefährlichkeit (BGHSt 34, 22, 27) zu entnehmen. Denn die begangenen Sachbeschädigungen und die noch zu erwartenden rechtswidrigen Taten und die paranoid-ähnliche Persönlichkeitsentwicklung stehen in einem ursächlichen Zusammenhang. Zur Prognose hat die Kammer mit dem Sachverständigen angenommen, dass der Angeklagte aufgrund seiner schwer behandelbaren isolierten Wahnvorstellungen „fast sicher“ gleichartige Straftaten wieder begehen wird. Damit ist dem Erfordernis einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades schwerer Störung des Rechtsfriedens Rechnung getragen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11). Dem Urteil lässt sich auch noch hinreichend entnehmen, auf welche Umstände die Kammer ihre Gefährlichkeitsprognose in Person und Taten des Angeklagten stützt. Obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft ist, war er bereits 1986 wegen gleichartiger Taten auffällig geworden. Dazu kommen Häufigkeit, kurze Aufeinanderfolge und Ausmaß der Symptomtaten als Ausfluss der zum vorherrschenden Lebensinhalt des Angeklagten gewordenen „fanatischen Psychopathie“ gegen Autofahrer und Autos.

Rechtsfehlerfrei geht die Kammer auch von der Erheblichkeit der zu erwartenden Taten aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 63 StGB nur dann nicht anzuwenden, wenn die zu erwartenden rechtswidrigen Handlungen lediglich der Kleinkriminalität zuzurechnen sind und in ihrem Gewicht eher als bloße Belästigungen einzustufen sind (BGHSt 27, 246, 248). Hingegen wird die mittlere Kriminalität erfasst, vor allem wenn serienmäßige Straftaten vorliegen. Zutreffend hat die Kammer dabei auf das Ausmaß der Symptomtaten abgehoben, aus dem folgt, dass die zu erwartenden rechtswidrigen Handlungen das Maß der bloß belästigenden Taten erheblich übersteigen werden. Im Hinblick darauf verstößt die Anordnung der Maßregel nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

UlsamerMaulGranderath
KuhnBrüning
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