Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Kraftfahrzeugdiebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 62/69
Datum
18.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten werden verworfen. Das Gericht bestätigt die Verurteilung wegen Diebstahls eines Kraftfahrzeugs, da der Wille, das Fahrzeug in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers zurückzuführen, fehlte. Die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen, weil die Vernehmung weiterer Richterzeug*innen keine sachdienlichen Erkenntnisse mehr erwarten ließ. Die Kosten des Rechtsmittels werden verteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wegnahme eines Kraftfahrzeugs liegt Diebstahl nach § 242 StGB vor, wenn der Täter nicht den Willen hat, das Fahrzeug in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers zurückzuführen.

2

Die Bemessung von Einzel- und Gesamtstrafen durch das Tatgericht ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; eine Annahme, das Gericht habe durch Strafen einen Ausgleich für einen Freispruch herstellen wollen, bedarf konkreter Anhaltspunkte.

3

Die Pflicht zur umfassenden Erforschung der Wahrheit nach § 244 Abs. 2 StPO kann die Vernehmung von Personen umfassen, die frühere Vernehmungen vorgenommen haben, entfällt jedoch, wenn deren Aussage voraussichtlich keine sachdienlichen Hinweise mehr ergeben würde oder bereits durch andere Zeugenaussagen ersetzt ist.

4

Frühere Geständnisse eines Beschuldigten können verwertet werden, auch wenn der Beschuldigte später sein Vorbringen ändert; widersprüchliche Niederschriften können dazu führen, dass eine erneute Vernehmung keinen neuen Beweiswert mehr liefert.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 23. September 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 62/69

in der Strafsache gegen

1. L ███, den Kraftfahrer Wilhelm, geboren am ██████ 1939 in ██,

2. den Landwirt Josef M., geboren ██████ 1947 in ████,

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Mös1, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten Wilhelm L. und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 23. September 1968 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und der dadurch den Angeklagten Wilhelm L. und Josef M. erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten Wilhelm L.

Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen des Diebstahls eines Kraftfahrzeugs (§ 242 StGB) verurteilt. Dagegen wendet er sich ohne Erfolg mit der Sachrüge.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zusammen mit dem wegen dieser Tat bereits verurteilten Angeklagten Josef M. den Kraftwagen in München entwendet in der Absicht, ihn nach Gebrauch irgendwo in Kempten abzustellen. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass es an dem Willen gefehlt hat, den Kraftwagen in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers zurückzuführen (BGHSt 22, 45, 46).

Die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung der für die drei Diebstähle eingesetzten Einzelstrafen und der daraus gebildeten Gesamtstrafe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Annahme der Revision, das Landgericht habe mit diesen Strafen einen „Ausgleich“ für die Freisprechung vom Vorwurf der Brandstiftung schaffen wollen, ist durch nichts begründet.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Landgericht hat die Angeklagten Wilhelm L. und Josef M. vom Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§§ 306 Nr. 2, 265, 47, 73 StGB), sachlich zusammentreffend (§ 74 StGB) mit Verabredung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§§ 306 Nr. 2, 265, 49a, 73 StGB), freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge.

Das von der Bundesanwaltschaft vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Revision sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass das Landgericht von der Vernehmung des Amtsgerichtsdirektors ██████ und des Oberamtsrichters █████████ abgesehen hat, die im Ermittlungsverfahren die beiden Angeklagten und den im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Mitangeklagten Franz L. richterlich vernommen hatten.

Die gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) umfasst zwar grundsätzlich auch die Vernehmung der Verhörspersonen als Zeugen über die früheren Aussagen von Angeklagten (BGHSt 3, 149, 150; 14, 310, 312); denn auch ein früheres Geständnis eines Angeklagten kann verwertet werden, selbst wenn er später sein Verhalten ändert (BGHSt 1, 337, 338; 14, 310, 311). Im vorliegenden Fall drängte es sich aber nicht auf, noch den Oberamtsrichter █████████ als Zeugen zu vernehmen. Das Landgericht hat die Kriminalbeamten, vor denen Josef M. zuletzt ein Geständnis abgelegt hatte, ausführlich als Zeugen vernommen. Es hat danach als erwiesen angesehen, dass Josef M. die in der Niederschrift vom 30. April 1968 festgehaltenen Angaben über sein Zusammenwirken mit dem Angeklagten Wilhelm ██ █████ gemacht hat, konnte aber nicht ausschließen, dass diese Angaben nur zur Entlastung seines Vaters Josef M. sen. gedient haben könnten. Bei dieser Sachlage konnte auch eine Vernehmung des Richters zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal dessen Vernehmungsniederschrift nur den Vermerk enthält, der Beschuldigte habe die gleichen Angaben gemacht wie in den polizeilichen Niederschriften vom 1. April 1968 und vom 30. April 1968; darin liegt aber ein unlösbarer Widerspruch, da Josef M. am 1. April 1968 als Zeuge jede Kenntnis vom Tatgeschehen bestritten, dagegen am 30. April 1968 als Beschuldigter ein ausführliches Geständnis über sein Zusammenwirken mit Wilhelm ███ abgelegt hatte. Daher kann das angefochtene Urteil jedenfalls nicht darauf beruhen, dass Oberamtsrichter ██ nicht als Zeuge vernommen worden ist. Denn dieser hätte, nach der ersichtlichen Annahme der Strafkammer, über die näheren Umstände jener richterlichen Vernehmung keine sachdienlichen Angaben mehr machen können.

Entsprechend drängte es sich nicht auf, den Amtsgerichtsdirektor L. als Zeugen über die richterliche Vernehmung des Mitangeklagten Franz ███ zu hören, zumal über die Glaubwürdigkeit dieses Angeklagten ein ausführliches psychologisches Gutachten erstattet worden ist.

Danach ist auch die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

PikartSeibertPfeiffer
Mös1Zipfel
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