Treffer
BGH Beschluss

Revision: Untreue-Aufhebung wegen fehlender Treuepflicht; Vortäuschung bleibt bestehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 626/86
Datum
23.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue und Vortäuschens einer Straftat verurteilt; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH hebt den Schuldspruch wegen Untreue auf, da die Feststellungen keinen Kommissionsvertrag und damit keine die Untreue begründende Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB tragen, vielmehr ein Konditionsgeschäft mit Eigentumsvorbehalt vorliegt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Vortäuschung bleiben erhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt eine Rechtsbeziehung voraus, die dem Täter eine nicht unerhebliche Pflicht zur fremdnützigen Vermögensbetreuung überträgt; bloßer Kauf mit Eigentumsvorbehalt begründet eine solche Treuepflicht nicht.

2

Ein Kommissionsverhältnis im Sinne der §§ 383 ff. HGB erfordert eine Weisungsbefugnis des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer; das Fehlen jedweder Weisungsbefugnis schließt ein Kommissionsverhältnis aus.

3

Die bloße Überlassung von Waren im Rahmen eines Konditionsgeschäfts (bedingter Kauf mit Eigentumsvorbehalt und Weiterverkaufsrecht) löst für sich allein keine Vermögensbetreuungspflichten i.S.v. § 266 StGB aus.

4

Rechtsfehlerhafte Schuldsprüche können aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden; gleichwohl können rechtsfehlerfreie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben und für die Prüfung anderer Vermögensdelikte (z. B. Unterschlagung, Betrug) verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Mai 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 626/86 in der Strafsache gegen den Kaufmann Karlo F. C. aus █████ geboren am █████ 1947 in M. C., wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Mai 1986, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die dem Schuldspruch wegen Vortäuschens einer Straftat zugrunde liegenden Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Der Schuldspruch wegen Untreue hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen stand der Angeklagte im Rahmen seines ambulanten Teppichhandels seit 1982 in – bis Ende 1983 korrekt abgewickelten Geschäftsbeziehungen zu dem Teppichgroßhändler ██████, von dem er Teppiche zunächst zum ambulanten Weiterverkauf, später auch in größerem Umfang auf „Kommission“ bezog. In der Zeit vom 10. Januar bis zum 5. April 1984 überließ ██████ dem Angeklagten insgesamt 97 Orientteppiche im Gesamtlieferwert von DM 336.236,– „auf Kommissionsbasis“ (UA S. 3). ██████ „hatte sich ausdrücklich durch die auf sämtlichen Lieferscheinen aufgedruckten Geschäftsbedingungen, die vom Angeklagten jeweils unterschrieben worden waren, das Eigentum an den Teppichen bis zur vollen Bezahlung vorbehalten“; der Angeklagte hatte die Pflicht, nach Verkauf der Teppiche den vereinbarten Kaufpreis an ██████ abzuführen und unverkaufte Teppiche nach bestimmter Zeit zurückzugeben (UA S. 24). Im gleichen Zeitraum – letztmals am 5. April 1984 – erbrachte der Angeklagte an ██████ Zahlungen in Höhe von insgesamt DM 84.250,– durch Barzahlung oder durch Übergabe von Kundenschecks.

Infolge „angespannter wirtschaftlicher und seelischer Verhältnisse“ entschloss er sich sodann, „die von ██████ erhaltenen Teppiche nicht mehr an diesen zurückzugeben, sondern einen Diebstahl derselben vorzutäuschen, um dann die Teppiche für sich zu verwerten“ (UA S. 24). Diesen Entschluss setzte er dadurch in die Tat um, dass er in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 1984 einen von ihm zuvor angemieteten VW-Transporter von unbekannten Tätern in einen Waldweg verbringen, dort mit Diebstahlsspuren versehen und abstellen ließ und sodann Diebstahlsanzeige mit der unwahren Behauptung erstattete, in dem angeblich entwendeten VW-Transporter hätten sich „ca. 300.000,– DM“ und 40–50 Teppichstücke im Gesamtwert von ca. befunden (UA S. 6).

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Untreue nicht. Die Strafkammer geht ohne weiteres davon aus, der Angeklagte sei „Kommissionär des Teppichhändlers ██████“ gewesen. Handelte es sich wirklich um einen Kommissionsvertrag im Sinne der §§ 383 ff. HGB, so käme allerdings Untreue in Betracht (vgl. Hüner in LK, 10. Aufl. § 266 Rdn. 56). Doch rechtfertigt das, was das Landgericht über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen mitteilt, nicht die Annahme eines Kommissionsverhältnisses im Rechtssinne. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Urteilszusammenhang nicht, dass ██████ dem Angeklagten gegenüber in irgendeiner Hinsicht weisungsbefugt war. Das Fehlen jeder Weisungsbefugnis schließt die Annahme eines Kommissionsverhältnisses ohne weiteres aus (BGH NJW 1975, 776, 777). Darüber hinaus spricht gegen einen Kommissionsvertrag auch die Vereinbarung fester Preise für die dem Angeklagten zum Weiterverkauf überlassenen Teppiche sowie der Vorbehalt des Eigentums bis zur vollen Bezahlung. Wie die Revision mit Recht darlegt, belegen die bisherigen – äußerst knappen – Feststellungen lediglich ein sogen. Konditionsgeschäft (vgl. hierzu BGH aaO), einen bedingten Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt und dem Recht zum Weiterverkauf. Ein derartiger Kaufvertrag vermag für sich allein eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB nicht auszulösen, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (BGHSt 22, 190, 191; BGH, Urt. vom 25. Juli 1984 – 3 StR 192/84, insoweit in BGHSt 33, 21 nicht abgedruckt; vgl. dazu Möhrenschlager NStZ 1985, 271; BGH, Beschl. vom 6. Januar 1981 – 5 StR 637/80).

In gewissem Widerspruch zu der Feststellung, der Angeklagte habe sich entschlossen, die ihm überlassenen Teppiche nicht mehr an ██████ zurückzugeben, sondern für sich zu verwerten (UA S. 4), geht das Landgericht in der rechtlichen Würdigung (UA S. 24) davon aus, dass der Angeklagte bei der Vortäuschung des Diebstahls einen Teil der Teppiche – um wie viele es sich handelte, wird nicht mitgeteilt – bereits verkauft hatte. Insoweit konnte es nur noch darum gehen, dass der Angeklagte den für diese Teppiche vereinbarten Kaufpreis nicht an ██████ bezahlen, sondern für sich behalten wollte. Mangels jeglicher Erörterung ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern der Angeklagte insoweit „die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht“ (UA S. 24), also den Missbrauchstatbestand verwirklicht und daher Untreue im Sinne des § 266 StGB begangen haben könnte.

Soweit der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung Teppiche noch im Besitz hatte, nimmt das Landgericht Treubruch an, weil der Angeklagte seine Pflicht, die Teppiche zu verkaufen und den vereinbarten Kaufpreis an ██████ abzuführen und unverkaufte Teppiche nach bestimmter Zeit zurückzugeben, verletzt habe. Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB setzt indes Rechtsbeziehungen voraus, bei denen der Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises – bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit (BGHSt 5, 187; 13, 315, 317; BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455) – zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist (BGH NJW 1983, 461; BGH NStZ 1983, 74; 455; BGH bei Holtz MDR 1982, 625; 1983, 280). Die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muss dabei den wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses bilden und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein (BGHSt 1, 186, 188, 189; 6, 314, 318; BGH NStZ 1983, 455; BGH, Urt. vom 25. Juli 1984 – 3 StR 192/84). Das Interesse, einen Vertrag zu erfüllen und auf den Vertragsgegner Rücksicht zu nehmen, ist noch keine die Untreue in diesem Sinne begründende Pflicht (BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 – 3 StR 192/84 – m. w. Nachw.). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, lässt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts vermag der Umstand, dass hier Teppiche von erheblichem Wert aufgrund lang dauernder Geschäftsbeziehungen überlassen sind, für sich allein den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts, auf den es allein ankommt, wenn der Kauf von einem Vertrag mit Treuepflichten abzugrenzen ist (BGH, Urt. vom 25. Juli 1984 – 3 StR 192/84; BGH, Beschl. vom 6. Januar 1981 – 5 StR 637/80), nicht hinreichend zu bestimmen.

Die Vertragsgestaltung zwischen dem Teppichhändler ██████ und dem Angeklagten bedarf näherer Aufklärung und Prüfung durch einen neuen Tatrichter. Sollten Treuepflichten im dargelegten Sinne nicht festgestellt werden können, wird es weiterer Prüfung unter dem Gesichtspunkt anderer Straftatbestände, etwa der Unterschlagung oder des Betrugs, bedürfen.

Der Schuldspruch wegen Vortäuschens einer Straftat weist zwar keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; gleichwohl kann er nicht bestehen bleiben, da das Landgericht Tateinheit mit der rechtsfehlerhaft bejahten Untreue angenommen hat. Insoweit können jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, da rechtsfehlerfrei getroffen, aufrechterhalten werden.

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