Revision wegen versuchten Mordes: Aufhebung mangels Feststellungen zum Rücktritt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 626/83
- Datum
- 29.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein Rücktritt vom Versuch strafbefreiend ausgeschlossen ist, sind die tatsächlichen Umstände (z. B. Verfolgung, Fluchtweg, Entfernung, Waffenwirkung) festzustellen und zu würdigen; ungesicherte Vermutungen genügen nicht.
Die Annahme, der Täter habe weitere Taten unterlassen, weil er an die Wirksamkeit eines abgegebenen Schusses glaubte, bedarf einer darlegungs- und feststellungsfähigen Grundlage.
Fehlen erforderliche Feststellungen darüber, ob der Abbruch der Tatausführung freiwillig erfolgte, so ist der Schuldspruch hinsichtlich des versuchten Delikts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Besteht Tateinheit zwischen mehreren Delikten, erfasst eine rechtsfehlerhafte Bewertung eines Tatbestands auch die verbundenen weiteren Straftaten.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 15. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 626/83 BESCHLUSS vom 29. September 1983 in der Strafsache gegen den technischen Zeichner Dieter H. ██ aus [REDACTED], geboren am ██ 1941 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht von einem beendeten Mordversuch ausgegangen ist und deshalb die Möglichkeit des Rücktritts durch Abbruch der Tatausführung verneint hat.
I. Nach den Feststellungen (UA S. 17/18) hatte der Angeklagte, als er seinen Raubversuch gescheitert sah, mit bedingtem Tötungsvorsatz aus etwa 1,5 m Entfernung seine Schusswaffe zweimal auf den Zeugen ██ abgedrückt, um diesen an einem weiteren Vorgehen gegen ihn zu hindern und unerkannt zu entkommen. Als sich auch beim zweiten Versuch kein Schuss löste, fluchte er, schoss „im Umdrehen“ noch einmal, verfehlte aber mit dem jetzt tatsächlich verfeuerten Geschoss den Zeugen und traf den Türrahmen hinter ihm. Obwohl er von dem Zeugen verfolgt wurde, gelang es ihm,
den „in der Nähe abgestellten“ Pkw zu erreichen und zu fliehen. „Feststellungen darüber, dass der Angeklagte auf dieser Flucht nochmals auf ███ zu schießen versucht hat, konnten nicht getroffen werden.“
Dennoch geht die Kammer in der Beweiswürdigung (UA S. 22) ohne nähere Begründung davon aus, dass der Angeklagte weitere Schüsse nicht abgegeben hat, weil er glaubte, sein Ziel – unerkannt fliehen zu können – „mit dem einen losgegangenen Schuss erreicht zu haben, nämlich ███ so schwer zu verletzen und ihn sowie die anderen so einzuschüchtern, dass diese ihn nicht mehr verfolgen würden“ (UA S. 22/23).
Auf welchen tatsächlichen Anhaltspunkten diese Schlussfolgerung beruht, ist nicht ersichtlich. Sie versteht sich keineswegs von selbst: Immerhin hatte der Angeklagte „im Umdrehen“ geschossen, er hatte weder eine Schmerzäußerung noch einen Fall des Zeugen vernommen und wurde von diesem verfolgt; es ist nicht einmal ausgeschlossen, dass er – erfolglos – weitere Schüsse versucht hat. Die danach notwendige Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Angeklagte nach den gesamten Umständen von der Wirkungslosigkeit auch des letzten Schusses ausging, kann nicht durch die Erwägung ersetzt werden, sein Handeln stelle auch dann „keinen strafbefreienden Rücktritt dar“, wenn er „nicht sicher war, ███ tödlich verletzt zu haben“ (UA S. 27). Sie beruht auf der ungesicherten Prämisse, der Angeklagte habe an eine schwere Verletzung des Zeugen geglaubt oder eine solche Verletzung wenigstens für möglich gehalten.
II. Der Schuldspruch lässt sich hinsichtlich des versuchten Mordes entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch nicht mit der Überlegung halten, ein strafbefreiender Rücktritt scheitere jedenfalls an dem Erfordernis der Freiwilligkeit. Das Tatgericht hat sich mit dieser Frage nicht
befasst, da es darauf nach seiner Rechtsansicht nicht ankam. Es hat ihr deshalb bei den Feststellungen auch keine Aufmerksamkeit geschenkt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich dazu mit der erforderlichen Sicherheit nichts entnehmen. Es mag viel dafür sprechen, dass der Angeklagte wegen der erkannten Unzuverlässigkeit seiner Waffe auf ihren weiteren Einsatz verzichtete. Dennoch bleibt offen, ob nach den Umständen der Flucht weitere Schießversuche mit dem Risiko des Eingeholtwerdens verbunden waren oder ob der Angeklagte sich eines Besseren besonnen hatte.
Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, wie nahe der Zeuge ███ dem Angeklagten folgte, wie weit der Angeklagte bis zu dem abgestellten Pkw laufen musste und ob es ihm auf diesem Weg gelang, die Distanz so zu vergrößern, dass es einerseits ohne Risiko möglich, andererseits aber auch noch notwendig erschien, den Zeugen durch weitere Schüsse zu verletzen.
III. Die Notwendigkeit der Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich des versuchten Mordes erfasst auch die rechtsfehlerfrei angenommenen Verbrechen des versuchten schweren Raubes und das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schusswaffe, da Tateinheit vorliegt.
| Ulsemer | Maul | Granderath | |||
| Foth | Schimansky |