Treffer
BGH Beschluss

Revision: 'Führen einer Waffe' bei Raub - Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 626/70
Datum
22.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Raubes und Nötigung verurteilt; der BGH prüfte in der Revision, ob die Voraussetzungen für den schweren Raub (§ 250 Abs.1 Nr.1 StGB) vorlagen. Entscheidend war, ob der Angeklagte sich der Funktionsfähigkeit und des Gebrauchs der Pistole bewusst war. Mangels widerlegender Anhaltspunkte änderte der BGH den Schuldspruch in versuchten Raub und Nötigung und hob den Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal des ‚Führens einer Waffe‘ i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter sich der Waffe bewusst ist und sie bei sich zum Gebrauch bereit hält.

2

Fehlt dieses Bewusstsein (z.B. bei Verwendung einer Scheinwaffe oder Unkenntnis über die Funktionsfähigkeit), liegt regelmäßig kein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern allenfalls ein einfacher bzw. versuchter Raub nach § 249 StGB vor.

3

Kann das Merkmal des Führens einer Waffe nicht zweifelsfrei festgestellt werden, beeinflusst dies die Qualifikation der Tat und die Strafzumessung; ein darauf beruhender abweichender Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Einlassung des Angeklagten zur subjektiven Bewusstseinslage ist verbindlich, solange sie nicht durch widerlegende Anhaltspunkte des Tatrichters erschüttert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 6. August 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 626/70

in der Strafsache gegen den Kfz.-Schlosser Klaus ██ ██ aus █████, geboren am ███ ████ 1943 ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. August 1970 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Raubes in einem Fall und der Nötigung in zwei Fällen schuldig ist; 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten schweren Raubes hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Angeklagte hat bei der Tat eine Pistole ohne Magazin bei sich geführt; das Landgericht hat seine Einlassung, er habe von der im Lauf der Pistole befindlichen Gaspatrone keine Kenntnis gehabt, nicht für widerlegt erachtet. Der Angeklagte hat somit jedenfalls nach seiner Vorstellung die Pistole nur als Scheinwaffe verwendet, denn Anhaltspunkte dafür, dass er sie als Schlagwerkzeug benutzen wollte, sind nicht gegeben. Im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB „führt“ aber ein Täter eine Waffe nur, wenn er das Bewusstsein hat, dass die Waffe „bei sich“, zum Gebrauch bereit ist (BGHSt 3, 230, 232 f.; BGH, Urteil vom 3. Januar 1952 – 4 StR 592/51). Der Angeklagte hat sich hiernach nur eines versuchten Raubes im Sinne des § 249 StGB schuldig gemacht.

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch im Übrigen wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand behalten. § 249 Abs. 1 StGB droht eine geringere Mindeststrafe an; von der Einzelstrafe für den versuchten Raub kann auch die Höhe der anderen Einzelstrafen beeinflusst sein.

III.ToesdauStrickert
MeslPreifferPikart
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