Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 62/66
Datum
24.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt formelle und materielle Rechtsfehler gegen seine Verurteilung wegen Totschlags. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen nach §244 StPO sind mangels Konkretisierung unzulässig, ein weiterer Sachverständiger war nicht erforderlich, die Beweiswürdigung und die Nichtanwendung des §213 StGB halten rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Verletzung von Aufklärungs- oder Vernehmungspflichten nach §244 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welche Maßnahme beanstandet wird und welche Zeugen oder Beweisanträge übergangen worden sein sollen.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn kein tatsächlicher, substantiiert dargelegter Widerspruch zwischen schriftlichem Gutachten und mündlicher Äußerung des Sachverständigen oder sonstige Anhaltspunkte für eine ergänzende Begutachtung ersichtlich sind.

3

Angriffe, die im Wesentlichen die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung in Frage stellen, sind als Sachrüge unzulässig, soweit sie keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung aufzeigen (§§261, 337 StPO).

4

Der Milderungsgrund des §213 StGB greift nur, wenn der Täter "in gerechtem Zorn" gehandelt hat; die Verneinung dieses Tatbestandsmerkmals ist nicht zu beanstanden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine derartige Reizung nicht tragen.

5

Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Zahl und Schwere der über das zur Herbeiführung des Tötungserfolgs hinausgehenden Verletzungen als strafschärfende Umstände berücksichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Gastwirt Friedrich ██, geboren ██████████ 1937 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Dr. ███ und Rechtsanwalt Dr. ██ ███████████ als Verteidiger, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 22. Oktober 1965 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 23. Oktober 1965 auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1. Die Revision vermisst eine weitere Aufklärung des im Urteil (UA S. 5) festgestellten Vorfalls zu Weihnachten 1964. Die insoweit erhobene Rüge einer Verletzung des § 244 StPO ist unzulässig. Aus dem Vorbringen der Revision ist nicht ersichtlich, ob die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), die Übergehung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO) oder die Unterlassung der Vernehmung von geladenen und erschienenen Zeugen (§ 245 StPO) beanstandet werden soll. Außerdem ist nicht angegeben, welche Zeugen hätten vernommen werden sollen. Die Rüge genügt deshalb nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 2, 168, 169).

2. Zu Unrecht rügt die Revision als Verletzung des § 244 StPO ferner, das Schwurgericht habe es unterlassen, einen weiteren Sachverständigen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu hören. Sie sieht einen Widerspruch zwischen dem schriftlichen Gutachten und der im Urteil verwerteten, in der Hauptverhandlung mündlich vertretenen Auffassung des Sachverständigen Dr. Walz. Ein solcher Widerspruch besteht indessen schon nach ihrem eigenen Vorbringen in Wirklichkeit nicht (S. 8 der zweiten Rev.-Begründung). Sonstige Gründe, die die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen hätten notwendig machen können (§ 244 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 StPO), führt die Revision nicht an, sind auch nicht zu erkennen.

3. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, in den Urteilsgründen sei das Ergebnis einer Abstimmung über die Anwendung des § 213 StGB nicht wiedergegeben.

II. Sachrüge:

1. Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Insbesondere hat das Schwurgericht in seinem sorgfältig begründeten Urteil ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, sind in Wirklichkeit unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO).

2. Auch die Nichtanwendung des § 213 StGB begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Das Schwurgericht schildert die zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten und die hierbei geäußerten wechselseitigen groben Beschimpfungen; es würdigt diese Feststellungen abschließend dahin, dass der Angeklagte das Verhalten seiner Ehefrau nicht als schwere Beleidigung empfinden konnte (UA S. 17). Überdies führten beide kurz vor der Tat ihr Gespräch in sachlicher Form weiter, so dass der im Raum anwesende Kurt ███ den Streit als beendet ansah (UA S. 11, 12). Schon aus diesem Grunde durfte das Schwurgericht eine die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigende Reizung zum Zorn verneinen (BGH LM StGB § 213 Nr. 6). In dieser Entscheidung ist mit aller Deutlichkeit ausgesprochen, dass nur der „in gerechtem Zorn“ handelnde Totschläger durch den benannten Milderungsgrund des § 213 StGB begünstigt werden soll. Auf die Frage der Verhältnismäßigkeit (BGH LM StGB § 213 Nr. 4) brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

Das Schwurgericht hat, entgegen der Behauptung der zweiten Rev.-Begründung, auch ausdrücklich geprüft, ob sonstige mildernde Umstände (§ 213 StGB 2. Alternative) in Betracht kommen, diese Frage aber verneint (UA S. 18/19). Die Darlegungen hierzu sind rechtlich bedenkenfrei. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht die nicht auszuschließende erhebliche verminderte Zurechnungsfähigkeit hierbei nicht als mildernden Umstand gewertet hat. Aus seinen Darlegungen (UA S. 15, 19) ist nämlich die Überzeugung zu entnehmen, dass die Einschränkung des Hemmungsvermögens so gering war, dass der Angeklagte an der Grenze zur vollen Zurechnungsfähigkeit stand. Nach alledem durfte der Tatrichter der Auffassung sein, dass die ordentliche Strafe des § 212 StGB bei Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte nicht zu hart erscheine (BGH LM StGB § 213 Nr. 4, letzter Absatz).

3. Als strafschärfend innerhalb des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB hat das Schwurgericht die „außergewöhnlich schweren Verletzungen“ angesehen, die der Angeklagte seiner Ehefrau beibrachte. Die Revision meint, der Tatrichter habe damit ein Tatbestandsmerkmal unzulässigerweise als Strafzumessungsgrund verwertet, weil der Herzstich tödlich wirkte und der Angeklagte des Totschlags schuldig gesprochen worden ist. Indessen hat das Schwurgericht mit jener Urteilswendung ersichtlich nur den vorhergehenden Satz erläutern wollen, in dem es die Tatausführung als brutal bezeichnet hat. Hierbei durfte der Tatrichter Zahl und Schwere der über das für den Tötungserfolg erforderliche Maß hinausgehenden Verletzungen in Betracht ziehen (vgl. auch Sarstedt: Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 263).

Da die Strafzumessung auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

Loesdau Seibert Fischer Pikart

Bundesrichter Mai ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben.

Seibert
Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen — Themis