Bestechlichkeit (§ 331 StGB): Festtagsgeschenke und fehlender Zusammenhang zur Amtshandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 62/61
- Datum
- 09.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ermessensbeamter im Sinne des § 332 StGB kann auch sein, wer eine Ermessensentscheidung vorbereitet; erforderlich ist jedoch, dass die vorbereitende Tätigkeit die spätere Entscheidung sachlich beeinflussen kann und hierfür ein eigener Spielraum besteht.
Fehlt dem vorbereitend tätigen Amtsbediensteten aufgrund verbindlicher Vorgaben und rein schematischer Bearbeitung jede Wahlfreiheit zwischen mehreren sachgerechten Lösungen, liegt kein relevanter Ermessensspielraum für § 332 StGB vor.
Die Rechtswidrigkeit der Vorteilsannahme nach § 331 StGB ist nur ausgeschlossen, wenn eine gesetzliche Vorschrift oder ein am Tatort allgemein eingebürgerter Brauch die Annahme gestattet; nicht maßgeblich sind lediglich aus der Heimat des Vorteilsgebers mitgebrachte Gebräuche.
Ob ein Vorteil „für“ eine Amtshandlung gewährt bzw. angenommen ist, bedarf einer Gesamtwürdigung; bei geringwertigen, symbolischen Zuwendungen kann ein Ausnahmefall in Betracht kommen, dass es sich um eine bloße Aufmerksamkeit ohne Gegenleistungsbezug handelt.
Aufklärungsrügen und Beanstandungen der Nichtbehandlung von Beweisanträgen sind in der Revision unzulässig, wenn sie den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht genügen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 31. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Bundesbahnangestellten Georg █ aus ███████████, dort geboren am ██████████,
2. den Verwaltungsangestellten Walter Karl ██ aus München, geboren am ██████████,
3. die Angestellte Frieda ███, geborene ████ aus München, dort geboren am ██████████,
4. den ████████████████████ Wilhelm █████ aus ███████████, Kreis ██████, geboren am ██████████,
5. den Verwaltungsangestellten Johann ███████ aus ████████, Sudetenland, geboren am ██████████,
6. den Verwaltungsangestellten Herbert Fritz Adalbert █████████ aus ███████████, geboren am ██████████ in ████████████/Anhalt,
7. den ███████████████████████ Hans Joachim █████████████ aus ███, geboren am ██████████,
8. die Angestellte Anna ██████████████, geborene ███████████████ aus ████████████████, geboren am ██████████ in █████████████████,
9. den ███████████████████████████████ ██████████████████ aus ███████████████████, geboren am ██████████ in ████████████████████, Oberschlesien,
10. den Verwaltungsangestellten Maximilian █████████████████████ aus ██████████████████████, geboren am ██████████ in ███████████████████████,
11. die Hausfrau Bertha ████████████████████████, geborene █████████████████████████ aus ██████████████████████████, dort geboren am ██████████,
wegen Bestechung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████████████████████████
Tenor
Das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Oktober 1960 wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten █, ██, ███ und █████████ wegen Annahme eines Ostergeschenks, ferner die Angeklagten ██, ███████ und █████████████ wegen Annahme eines Weihnachtsgeschenks im Jahre 1956 und der Angeklagte █████ wegen Annahme zweier Ostergeschenke verurteilt worden sind, und zwar bei den Angeklagten ██, █████ und █████████████ auf deren Revisionen und die Revision der Staatsanwaltschaft, bei den Angeklagten █, ███████, ███ und █████████ auf die Revision der Staatsanwaltschaft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten ██, █████ und █████████████, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten █, █████, █████████████████████ und ████████████████████████, sowie die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ██, ███, █████████ und █████████████ und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Die Angeklagten █, █████, █████████████████████ und ████████████████████████ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten, durchweg Bedienstete des █████████████████████████████ in München, nahmen in den Jahren 1956 bis 1958 Festtagsgeschenke des Prozeßagenten Dr. ██████████████████████████████ an, der bei diesem Amt seit dem Jahre 1955 laufend Entscheidungsanträge stellte, an deren Bearbeitung die Angeklagten beteiligt waren. Das Landgericht hat sie deshalb wegen einfacher Bestechlichkeit zu Geldstrafen verurteilt, und zwar die Angeklagten █, ██, ███████ und ███ in drei Fällen, die Angeklagten █████████, █████████████ und █████████████████████ in zwei Fällen und die Angeklagten █████, ███, ████████████████████████ und ██████████████ in je einem Fall.
Gegen das Urteil haben außer der Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel sich gegen alle vorgenannten Angeklagten richtet und auf ihre Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit abzielt, die Angeklagten █, █████, █████████████████████, ████████████████████████ und █████████████ Revision eingelegt. Die Beschwerdeführer rügen Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagten ██, ███████, █████ und █████████████ erheben außerdem angebliche Verfahrensmängel.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos, soweit sie das Urteil zum Nachteil der Angeklagten anficht.
Ihre Rüge, das Landgericht habe den Begriff des Ermessensbeamten verkannt und die Angeklagten deshalb zu Unrecht nicht wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt, ist unbegründet. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Ermessensbeamte nicht nur solche Amtspersonen sind, welche selbst eine Entscheidung zu fällen haben, bei der ein Spielraum pflichtgemäßen Ermessens besteht, sondern daß auch solche Beamte Ermessensbeamte sein können, die mit der Vorbereitung einer solchen Entscheidung befaßt sind, wie dies bei sämtlichen Angeklagten der Fall war (vgl. hierzu BGH 2 StR 57/60 vom 5. Oktober 1960 NJW 1961, 467 Nr. 16 und die dort angeführten Entscheidungen). Im Einzelfall kommt es dabei darauf an, ob die vorbereitende Tätigkeit so gestaltet ist, daß sie die Ausübung des Ermessens durch den letztlich entscheidenden Beamten sachlich beeinflussen kann. Es muß also auch, wie im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft zu betonen ist, für den vorbereitenden Beamten ein gewisser Ermessensspielraum in dem Sinne bestehen, daß er in der Lage ist, mit seinem Vorschlag die abschließende Ermessensentscheidung wenigstens teilweise in seinen Entwurf vorwegzunehmen. Von diesem zutreffenden Begriff des vorbereitenden Ermessensbeamten ist das Landgericht ausgegangen. Es hat jedoch widerspruchsfrei dargelegt, daß die genannten Voraussetzungen bei den Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrafen, weil sie nicht nur hinsichtlich der Vollständigkeitserfordernisse und der Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen an bis in letzte technische Einzelheiten gehende und hunderte von Seiten umfassende innerbehördliche Anordnungen, sondern bezüglich jeder eidesstattlichen Erklärung außerdem noch an den von einer besonderen Prüfstelle erstellten Prüfungsbericht gebunden waren. Soweit sie Haftentschädigungssachen bearbeiteten, erfolgte sodann die Fertigung der Entscheidungsentwürfe rein rechnerisch auf Grund der festgestellten Zeiträume und des gesetzlichen Entschädigungssatzes von 150,— DM für jeden Haftmonat, während in Rentensachen an Hand genauer Tabellen der von der Amtsleitung vorgeschriebene Rentenbetrag einzusetzen war. Dabei bestand für keinen der Angeklagten, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, eine Wahlfreiheit zwischen mehreren sachlich gerechtfertigten Entscheidungen im Rahmen eines entsprechenden Ermessensspielraums.
Was der Generalbundesanwalt gegen diese für das Revisionsgericht bindende Feststellung vorbringt, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Es gibt keinen verbindlichen Erfahrungssatz, wonach jede Tätigkeit, die der Vorbereitung einer späteren Ermessensentscheidung dient, bereits ihrerseits einen Ermessenscharakter besitzen müßte. In Ausnahmefällen kann das anders sein. Richtig ist, daß die Feststellungen des Landgerichts über die Tätigkeit der Angeklagten summarisch und knapp sind und daß nicht im einzelnen ausgeführt wird, welche von Dr. ██████████████████████████████ vorgelegten Anträge sie bearbeiteten und auf welche bestimmten Amtshandlungen sich die Zuwendung der Geschenke bezogen hat. Doch kann darin angesichts des immer gleichbleibenden Schemas der dienstlichen Aufgaben der Angeklagten ein rechtlicher Mangel nicht gefunden werden. Daß Dr. ██████████████████████████████ bei allen Angeklagten entweder wußte, daß sie bereits von ihm gestellte Anträge bearbeitet hatten, oder damit rechnete, sie würden künftig solche Anträge bearbeiten, sagt das Urteil mit hinreichender Deutlichkeit.
II. Auch die Revisionen der Angeklagten sind im wesentlichen unbegründet.
1. Verfahrensrügen
Die von einigen Revisionen erhobenen Aufklärungsrügen entsprechen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig. Das Gleiche gilt für die Rüge, daß das Urteil auf hilfsweise gestellte Beweisanträge in den Fällen ████████████████████████ und ██████████████ nicht eingegangen sei.
Wenn das Landgericht sagt, die Angeklagten seien formell über ihre Beamtenpflichten belehrt worden, so ist das eine für das Revisionsgericht bindende Feststellung. Wahrunterstellungen abgelehnter Beweisanträge brauchen in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Entscheidend ist allein, ob sich der Tatrichter mit seinen Feststellungen zu solchen Unterstellungen in Widerspruch gesetzt hat. Soweit der Beweisantrag auf Vernehmung des Präsidenten des Landesentschädigungsamts ein allgemeines Werturteil über ein mutmaßliches Verhalten der Angeklagten in das Wissen dieses Zeugen stellte, betraf er im übrigen keine dem Beweise zugängliche Tatsache. Wenn die Revision hier von einem Sachverständigenbeweis spricht, so ist das gleichfalls irrig. Ein Leumundszeuge ist kein Sachverständiger.
2. Sachrügen
Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen der Annahme von Geschenkkörben und Geschenkkisten zu Weihnachten 1957 verurteilt hat, deren Wert sich zwischen 34,50 und 67,80 DM bewegte, wird das Urteil von den Feststellungen getragen. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch, soweit sich die Verurteilungen auf die Ostergeschenke des Dr. ██████████████████████████████ beziehen, bei denen es sich nach den Feststellungen um genormte Pakete handelte, die je zwei Flaschen israelischen Landwein und eine Packung Matzen enthielten; ferner hinsichtlich der Weihnachtsgeschenke im Jahre 1956, über deren Art nichts Näheres gesagt wird und deren geringer Wert nicht beziffert werden konnte.
Wenn die Revisionen meinen, daß es insofern von vornherein an der Rechtswidrigkeit der Geschenkannahme fehle, so ist das allerdings unrichtig. Der Senat hält mit dem Reichsgericht (vgl. insbesondere RG JW 34, 2469 Nr. 10; BGH LM Nr. 1 zu § 332 StGB) daran fest, daß die Rechtswidrigkeit im Falle des § 331 StGB nur ausgeschlossen ist, wenn eine gesetzliche Vorschrift oder ein allgemeiner Brauch die Annahme des Geschenks gestattet. Dabei können grundsätzlich nur solche Sitten und Gebräuche berücksichtigt werden, die sich am Tatort eingebürgert haben, nicht jedoch solche, welche ein von anderwärts zugewanderter Vorteilsgeber aus seiner Heimat mitbringt. Es wäre deshalb insofern ohne Belang, daß Dr. ██████████████████████████████ mit seinen Festgaben einem Brauche folgte, der bei der jüdischen Bevölkerung in seiner polnischen Heimat bestand. Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß ein solcher Umstand im Zusammenhang mit anderen Tatsachen dazu führen kann, bereits die Tatbestandsmäßigkeit der Geschenkannahme im Sinne des § 331 StGB, nämlich das Verhältnis des Geschenks zu bestimmten Amtshandlungen im Sinne eines Zusammenhangs von Leistung und Gegenleistung zweifelhaft zu machen oder auszuschließen.
Ein derartiger Zusammenhang wird am ehesten dann fehlen oder fraglich sein können, wenn Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer durch ein freundschaftliches Verhältnis miteinander verbunden sind, welches für sich allein der Grund für die Gewährung eines Geschenks gewesen sein kann. Fehlt es an einem außerdienstlichen engen persönlichen Verhältnis zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer und hatten beide nur dienstlich miteinander zu tun, so wird die Gewährung oder das Versprechen eines Geschenks allerdings in den meisten Fällen kaum anders zu deuten sein, als daß damit die Belohnung für eine Amtshandlung ins Auge gefaßt war. Doch handelt es sich dabei nicht um eine zwingende Folgerung, die schlechthin keine Ausnahme duldet. Es gibt vielmehr Ausnahmefälle, in denen es zumindest zweifelhaft wird, ob das Geschenk an den Beteiligten noch als Gegenleistung für eine Amtshandlung aufgefaßt worden ist und ob es sich nicht vielmehr um eine bloße Aufmerksamkeit handelt, die ihren Grund nur in dem menschlichen Verhältnis der beteiligten Personen besitzt, mögen diese auch nur aus dienstlichem Anlaß zueinander in Beziehung getreten sein. Je geringer der Wert des geschenkten Gegenstandes ist, je weniger dieser einem materiellen Bedürfnis des Empfängers genügt und ihm Aufwendungen erspart, desto eher wird an einen solchen Ausnahmefall zu denken sein. Zugleich damit kann eine Verbundenheit der Beteiligten in einer politischen oder weltanschaulichen Gesinnung oder das Bewußtsein, einmal gleichen Schicksalen unterworfen gewesen zu sein, bedeutsam werden und schließlich auch die Rücksichtnahme auf die von Heimat und Herkunft geprägten Vorstellungen eine Rolle spielen, die der Geschenkgeber mit seiner Gabe verbinden mag. Nach den Feststellungen lagen eine Reihe von Tatsachen vor, die das Landgericht unter diesem Gesichtspunkt ersichtlich nicht ausreichend gewürdigt hat. Die Ostergeschenke hatten, was sich ebenso wie bei den Weihnachtsgaben des Jahres 1956 auch aus dem Absehen der Strafkammer von einer Verfallerklärung ergibt, offenbar einen nur geringen Wert. Daß sie zum Teil aus Matzen bestanden, gab ihnen den religiösen Symbolcharakter einer jüdischen Freundschaftsgabe, deren Zurückweisung unter Umständen als verletzend empfunden werden konnte. In dieser Hinsicht ist es von Bedeutung, daß Feststellungen darüber fehlen, ob den Angeklagten die dem Dr. ██████████████████████████████ zuteil gewordene Belehrung über das Unstatthafte von Geschenken an Amtsangehörige bekannt war. Andererseits ist zu bedenken, daß es auch ein in Deutschland geläufiger jüdischer Brauch war, Nachbarn, Gästen, ja zufälligen Besuchern zur österlichen Zeit Matzen zu reichen, um ihnen so mitmenschliche Sympathie zu bekunden. Bei den geringwertigen Weihnachtsgaben des Jahres 1956, über deren Art keine bestimmten, eine auch nur annähernde Schätzung des Wertes ermöglichenden Angaben gemacht sind, handelte es sich überhaupt um die ersten Geschenke, welche die Angeklagten von Dr. ██████████████████████████████ erhielten. Schließlich waren alle mit Geschenken bedachten Angeklagten (bis auf einen) Personen, die ebenso wie Dr. ██████████████████████████████ unter den Verfolgungen des nationalsozialistischen Regimes schwer gelitten hatten.
Das alles läßt es zum mindesten als möglich erscheinen, daß die Beteiligten diese Geschenke als bloße Aufmerksamkeiten betrachtet haben und daß sich dementsprechend mit deren Annahme bei den Angeklagten nicht das Bewußtsein verband, sie könnten als Gegenleistung für bestimmte Amtshandlungen gedacht sein. Das wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen haben. Sollte es gleichwohl wieder zu Feststellungen gelangen, die die Anwendung des § 331 StGB rechtfertigen, so könnte insoweit die Einstellung des Verfahrens entweder nach § 153 oder nach § 154 StPO in Betracht kommen.
Soweit die Angeklagten █████████, ███████, █████ und █████████████ wegen der Annahme von Ostergaben verurteilt wurden, waren alle diese Verurteilungen auf das gemäß § 301 StPO auch zu Gunsten der Angeklagten wirksame Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aufzuheben. Auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hatte dies keinen Einfluß (RGSt 60, 17).
| Dr. Peetz | Willms | Fischer | |||
| Seibert | Hübner |