Treffer
BGH Beschluss

Verkündung als Maßzeitpunkt für § 60 Abs. 3 Nr.1 BZRG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 625/79
Datum
22.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entscheidet in einer Vorlagefrage, dass auch für die Anwendung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG der Zeitpunkt der Verkündung einer Verurteilung und nicht der Eintritt der Rechtskraft maßgeblich ist. Das Gericht schließt an seine frühere Rechtsprechung zu § 45 Abs. 3 BZRG an und stützt die Auslegung auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Eine bloße Zeitablaufbetrachtung ohne Hemmung nach § 45 BZRG führt nicht zum Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG ist der Zeitpunkt der Verkündung der neuen Verurteilung maßgeblich; die Rechtskraft des Urteils ist unbeachtlich.

2

Nur rechtskräftige Verurteilungen werden in das Bundeszentralregister eingetragen; die registerrechtlich maßgeblichen Wirkungen sind jedoch am Tag der Verkündung anzusetzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG).

3

Die Tilgungsreife nach § 44 BZRG tritt nur dann ein, wenn die Tilgungsfrist nicht nach § 45 Abs. 2 oder 3 BZRG gehemmt ist; bloßer Zeitablauf genügt nicht zur Auslösung des Verwertungsverbots nach § 49 Abs. 1 BZRG.

4

Die Überliegefrist (§ 43 Abs. 2 BZRG) und Erwägungen der praktischen Fallgestaltung ändern nichts an der Auslegung, dass auf die Verkündung abzustellen ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 625/79 in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Reinhard S. aus K., dort geboren ███████ 1943, wegen Fahrens trotz Fahrverbots

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pikart und die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen und Dr. Ulsamer

Tenor

BZRG Auch für die Anwendung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG ist der Zeitpunkt der Verkündung, nicht derjenige der Rechtskraft der Verurteilung maßgebend (im Anschluss an BGHSt 25, 19).

Gründe

I. Der Angeklagte ist im Berufungsverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Strafschärfend hat das Landgericht u. a. zwei in den Jahren 1965 und 1966 wegen Verkehrsvergehen verhängte Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils geringer als drei Monate) berücksichtigt. Diese Strafen sind nach § 60 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alternative BZRG in das Bundeszentralregister übernommen worden, nachdem der Angeklagte am 22. Oktober 1971 wegen Diebstahls u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren – rechtskräftig seit dem 30. Juni 1972 – verurteilt worden war.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hält die Revision des Angeklagten für offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Es möchte auf die Sachbeschwerde den Strafausspruch mit den Feststellungen aufheben, weil es das Verwertungsverbot der §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG für verletzt hält. Die Geldstrafen aus den Jahren 1965 und 1966 hätten nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG nicht in das Bundeszentralregister übernommen und deshalb nicht verwertet werden dürfen. Die Übernahme der beiden Geldstrafen lasse sich nicht aus § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG rechtfertigen. Zwar sei der Angeklagte am 22. Oktober 1971 und damit noch während der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten verurteilt worden; jedoch sei diese Verurteilung erst nach Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes rechtskräftig geworden. § 60 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alternative BZRG dürfe nur Anwendung finden, wenn die Verurteilung innerhalb der Frist verkündet und rechtskräftig geworden sei. An der von ihm beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1972 – 1 StR 423/72 – (BGHSt 25, 19) gehindert, nach dem für die Hemmungswirkungen des § 45 Abs. 3 BZRG grundsätzlich der Zeitpunkt der Verkündung und nicht derjenige der Rechtskraft des Urteils maßgeblich ist. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme dargelegt, dass die vom Bayerischen Obersten Landesgericht vorgebrachten Gründe keinen Anlass geben, von der auch für § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG verbindlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 45 Abs. 3 BZRG abzugehen.

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen liegen vor. Zutreffend geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die von ihm beabsichtigte Entscheidung dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs widersprechen würde. Unter dem Gesichtspunkt der Vorlagepflicht ist es unerheblich, dass die Entscheidung, von der abzuweichen beabsichtigt ist, zu § 45 Abs. 3 BZRG ergangen ist, während es für die Vorlage auf die Auslegung des § 60 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alternative BZRG ankommt. Die Rechtsfrage, ob für die an eine rechtskräftige Verurteilung geknüpften registerrechtlichen Wirkungen der Zeitpunkt der Verkündung oder erst derjenige der Rechtskraft maßgeblich ist, bedarf einheitlicher Beantwortung.

III. In der Sache selbst hält der Senat an der in seinem Urteil vom 17. Oktober 1972 – 1 StR 423/72 – (BGHSt 25, 19) vertretenen Rechtsauffassung fest. Auch im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG kommt registerrechtliche Bedeutung nur dem Zeitpunkt der Verkündung der neuen Verurteilung zu; unerheblich ist es, wann die Rechtskraft des Urteils eingetreten ist.

Nach der 2. Alternative des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG werden auch solche Vorverurteilungen, die an sich gemäß § 60 Abs. 2 BZRG nicht aus dem Strafregister in das Bundeszentralregister zu übernehmen wären, dann übernommen, wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. vor dem 1. Januar 1972 (§ 71 Abs. 1 BZRG), zu Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als neun Monaten verurteilt worden ist. Die Überleitungsvorschrift stellt also ebenso wie § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG auf die Verurteilung ab. Diese hat im Anwendungsbereich beider Vorschriften dieselbe registerrechtliche Wirkung. Liegt ein Hemmungs- oder Übernahmetatbestand nach §§ 45 Abs. 3 Satz 1 bzw. 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG vor, so kommt das Verwertungsverbot nach §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG nicht zum Zuge. Das Gesetz verwendet den Begriff „Verurteilung“ in § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG bzw. „verurteilt“ in § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG einheitlich. Demgemäß muss die in dem genannten Urteil des Senats vom 17. Oktober 1972 zum Begriff der Verurteilung dargelegte Auslegung auch im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG zum Tragen kommen. Die Erwägungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

2. Wie sich aus § 4 BZRG eindeutig ergibt, werden nur rechtskräftige Verurteilungen in das Bundeszentralregister eingetragen; Verurteilungen, die keine Rechtskraft erlangen, bleiben registerrechtlich außer Betracht. In aller Regel wird zwischen der Verkündung einer strafgerichtlichen Verurteilung und dem Eintritt der Rechtskraft eine gewisse Zeitspanne liegen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber – in Übereinstimmung mit dem früheren Strafregisterrecht (vgl. hierzu BGHSt 25, 19, 21 ff.) – nicht etwa den (späteren) Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft, der im Register an keiner Stelle in Erscheinung tritt, zum Anknüpfungspunkt der registerrechtlichen Regelung gewählt, sondern sich für das Verkündungsdatum entschieden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG ist in das Register der Tag des ersten Urteils einzutragen; an diesem Tag beginnen auch die registerrechtlich maßgeblichen Fristen zu laufen (§§ 34, 45 Abs. 1 BZRG). Diese Entscheidung des Gesetzgebers, zu der er befugt war, ist nach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte des Gesetzes eindeutig. Demgegenüber geht es entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht an, den Rechtsbegriff der (rechtskräftigen) Verurteilung je nach der günstigen oder ungünstigen Auswirkung auf den Betroffenen als Verkündung oder Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu begreifen.

3. Zu Unrecht setzt das Bayerische Oberste Landesgericht die Tilgungsreife einer Registereintragung grundsätzlich dem zeitlichen Ablauf der in § 44 BZRG geregelten Tilgungsfrist gleich. Der bloße Zeitablauf vermag das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG nur auszulösen, wenn die Tilgungsfrist des § 44 BZRG nicht nach § 45 Abs. 2 oder 3 BZRG gehemmt ist. Die Bemessung der Dauer der Tilgungsfrist in § 44 BZRG und die Regelung über die Fristhemmung in § 45 Abs. 2 und 3 BZRG sind rechtlich eine Einheit, die erst im Zusammenhang die Tilgungsreife festlegt, an die das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG anknüpft. Solange die Tilgungsfrist (§ 44 BZRG) gehemmt ist (§ 45 Abs. 2, 3 BZRG), läuft sie im Rechtssinne nicht ab, auch wenn die in § 44 BZRG genannte Zeitdauer verstrichen ist. Mit dem bloßen Zeitablauf fällt dem Betroffenen nicht etwa im Sinne des § 49 Abs. 1 BZRG eine Rechtsposition zu, die geeignet wäre, die Auslegung des § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG zu beeinflussen. Insbesondere lässt sich mit solcher Erwägung der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht dahin verengen, dass nur neue Verurteilungen Berücksichtigung finden könnten, die vor dem zeitlichen Ablauf der in § 44 BZRG geregelten Fristen in das Register eingetragen oder zumindest rechtskräftig geworden sind. Das Verwertungsverbot (§ 49 Abs. 1 BZRG) ist unter Resozialisierungsgesichtspunkten geschaffen worden (BR-Drucks. 676/69 S. 15; BT-Drucks. VI/1550 S. 21). Es ist daher auch rechtspolitisch unbedenklich, es dann nicht zur Anwendung kommen zu lassen, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der rechtskräftigen Entscheidung in das Register rückschauend feststeht, dass die Verurteilung vor Ablauf der in § 44 BZRG festgelegten Frist zu Recht ergangen ist.

4. Das vorlegende Gericht leitet schließlich zu Unrecht das von ihm gewünschte Auslegungsergebnis auch aus der „ungewöhnlichen“ Fallgestaltung her, dass der Amtsrichter vor dem zeitlichen Ablauf der in § 44 BZRG genannten Fristen alle Vorverurteilungen berücksichtigen dürfe, die Berufungskammer, die sich nach diesem Zeitablauf erneut mit dem Fall befasse, dagegen nicht, obwohl gerade ihr Urteil für die nicht berücksichtigten Vorverurteilungen die „Tilgungsreife“ wieder „beseitige“ und damit alle Vorverurteilungen künftig wieder einer vollen Verwertung zugänglich mache. Es kann offenbleiben, ob diese Erwägung wirklich berechtigt ist. Für die Auslegung des Begriffs Verurteilung kann sie jedenfalls nicht entscheidend sein.

5. Abschließend bleibt klarzustellen, dass sich auch aus der sogenannten Überliegefrist (§ 43 Abs. 2 BZRG) nichts zu Gunsten der vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Rechtsauffassung ergibt. Die Überliegefrist ist durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1278) gesetzlich geregelt worden. Die Regelung will der Gefahr begegnen, dass eine Eintragung nach Ablauf der in § 44 BZRG genannten Zeitdauer in Unkenntnis einer den Ablauf der Tilgungsfrist hemmenden neuen Verurteilung aus dem Register entfernt wird. Nach den Erörterungen im Gesetzgebungsverfahren ist gerade auch die im Urteil des Senats vom 17. Oktober 1972 – 1 StR 423/72 – (BGHSt 25, 19) vertretene Rechtsauffassung Anlass für die gesetzliche Regelung der Überliegefrist gewesen. Der Sonderausschuss für die Strafrechtsreform (70. Sitzung, Protokolle Seiten 2337, 2338) hat berücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung, der Rechtslehre und auch der Praxis der Register für die Frage, wann eine andere Verurteilung im Sinne von § 45 Abs. 3 BZRG vorliege, die die Tilgung der früheren hindere, auf den Tag der Verkündung, nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ankomme; da zwischen der Verkündung und der Rechtskraft eine unterschiedlich lange Frist liege, könne in Unkenntnis der Tatsache getilgt werden, dass inzwischen ein neues die Tilgung hinderndes Urteil vorlag. Die Darlegung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dass die Dauer der Überliegefrist, die der Gesetzgeber nach Umfragen bei den Registerbehörden mit sechs Monaten im Allgemeinen als ausreichend angesehen hat (BR-Drucks. 534/75 S. 11 zu Nr. 22), wesentlich zu kurz bemessen ist, entbehrt nicht der sachlichen Berechtigung und mag daher dem Gesetzgeber Anlass zur Überprüfung der Frist geben. Abgesehen davon aber, dass die Überliegefrist des § 43 Abs. 2 BZRG n. F. im Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift des § 60 BZRG ohne Bedeutung ist, rechtfertigt sie jedenfalls nicht den Schluss, auch die Rechtskraft der den Ablauf der Tilgungsfrist hemmenden neuen Verurteilung im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG müsse vor dem tatsächlichen Ablauf der in § 44 BZRG genannten Frist eingetreten sein.

PikartWoesnerUlsamer
LoesdauHerdegen
Verkündung als Maßzeitpunkt für § 60 Abs. 3 Nr.1 BZRG — Themis