Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht und Vergewaltigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 625/74
- Datum
- 14.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verbindung von Verfahren nach § 237 StPO ist zulässig, wenn sie formell angeordnet und die Zuständigkeit der führenden Kammer nicht beeinträchtigt wird.
Tatsachen, die der Wahrunterstellung unterliegen, unterliegen der freien Beweiswürdigung und können angenommen werden, wenn sie die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen vermögen.
Die Versagung der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 244 StPO verletzt nicht das Verfahren, wenn das Gericht die Beweisthemen als für die Entscheidung ohne Bedeutung erachtet und dies nachvollziehbar darlegt.
Abweichungen oder Unvollständigkeiten der Sitzungsniederschrift begründen nicht ohne weitere Darlegungen einen Verstoß gegen § 261 StPO; es sind konkrete Auswirkungen auf die Entscheidung aufzuzeigen.
Die verspätete Absetzung des Urteils begründet nach dem bis zum 1.2.1975 geltenden Recht in der Regel keinen Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 7 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 22. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 625/74
in der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Helmut ███████ aus ███████, geboren am █████ 1948 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ([REDACTED]) in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Frhr. von ██ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellter ([REDACTED])
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. März 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Notzucht gemäß § 177 Abs. 1 a.F. StGB (Fall █████) und wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 n.F. StGB (Fall ███) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zuvor war der Angeklagte vom Amtsgericht – Schöffengericht – Bruchsal vom Vorwurf der Notzucht im Falle █████ freigesprochen worden. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wurde daraufhin mit der bei der Strafkammer erhobenen Anklage wegen Vergewaltigung im Falle ███ zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg Verletzung formellen und materiellen Rechts.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, dass die Strafkammer jedenfalls bei Aburteilung der Berufungssache █████ „unvorschriftsmäßig besetzt“ gewesen und der Angeklagte insoweit seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei, ist unbegründet.
Die Verbindung der Berufungssache mit der vor der Strafkammer angeklagten erstinstanzlichen Sache war nach § 237 StPO zulässig (BGHSt 19, 177, 182; vgl. auch RGSt 48, 119); sie ist auch ordnungsgemäß durch zugestellten und zu Beginn der Hauptverhandlung nochmals mitgeteilten Beschluss vollzogen worden, wobei die erstinstanzliche Sache ausdrücklich als führend bezeichnet wurde. Damit war die Zuständigkeit der – in ihrer Zusammensetzung und hinsichtlich ihrer geschäftsplanmäßigen Aufgaben nicht beanstandeten – I. Strafkammer des Landgerichts insgesamt gegeben, so dass weder von einem Verstoß gegen § 338 Nr. 1 oder § 338 Nr. 4 StPO noch von der Nichtbeachtung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (§ 16 Satz 2 GVG) die Rede sein kann.
2. Die weiterhin behaupteten Verletzungen von § 261 StPO sind nicht dargetan. Hinweise auf teilweise abweichende oder fehlende Angaben der Sitzungsniederschrift reichen hierfür nicht aus (vgl. BGH NJW 1966, 63 = JR 1966, 305 mit Anm. Lackner).
3. Der Revision kann ferner nicht gefolgt werden, wenn sie im Falle ███ eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin erblickt, dass das Gericht die räumlichen Verhältnisse in der Wohnung ███ nicht durch Einnahme eines Augenscheins aufgeklärt habe. Selbst wenn das Badezimmer der Zeugin ██████, in dem sich nach den Feststellungen ein wesentlicher Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorgänge abgespielt hat, außerhalb der eigentlichen Wohnung gelegen haben sollte, so hatte das Gericht doch nach Sachlage keinen Anlass, an der im Wesentlichen ungehinderten Erreichbarkeit und Zugänglichkeit dieses Nebenraums zu zweifeln.
4. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter dagegen, dass die Strafkammer einen Beweisantrag der Verteidigung durch Wahrunterstellung abgelehnt hat. Der ordnungsgemäß wiedergegebene Antrag lautete dahin, den Zeugen Steckfuß [REDACTED] darüber zu hören, „dass sich die Zeugin ██████ und der Angeklagte am Tattage in der [REDACTED] bereits vor 14.00 Uhr getroffen haben und bereits morgens gemeinsam im Zimmer des Herrn [REDACTED] erschienen, wobei die Zeugin den Angeklagten anlächelte.“ Dieser Beweisantrag sei, so führt die Revision aus, deshalb gestellt worden, weil die Zeugin ██████ auf mehrfaches Befragen ausdrücklich erklärte, sie habe den Angeklagten erstmalig am Nachmittag des angegebenen Tages gesehen, auch sei es zwischen ihr und dem Angeklagten zu keinerlei aufmunternden Blicken gekommen. Sinn des Antrags sei es also gewesen, die Feststellung zu treffen, dass die Zeugin „in diesem wesentlichen Punkt“ ganz offensichtlich eine zumindest fahrlässige – falsche Aussage machte.
Die Revision meint, das Landgericht habe seiner Entscheidung die Wahrunterstellung nicht zugrunde gelegt. Es sei nämlich davon ausgegangen, dass sich die Zeugin ██████ ab 8.30 Uhr bei der Feier des Angestellten [REDACTED] befand (UA S. 7); darin liege eine Abweichung von der Aussage der Zeugin ████████, welche die Erheblichkeit der Beweisfrage erkennen lasse. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft also ersichtlich auf den Vorwurf hinaus, die Strafkammer habe sich zwar im Wesentlichen an die Wahrunterstellung gehalten, indem sie sich hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Begegnung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin der in das Wissen des Zeugen [REDACTED] gestellten Zeitangabe angeschlossen habe, sie habe aus der darin liegenden Abweichung von der Aussage der Zeugin ████████ aber nicht die Schlüsse gezogen, die nach Auffassung der Revision im Hinblick auf deren allgemeine Glaubwürdigkeit hätten gezogen werden müssen. Damit kann jedoch die Revision nicht begründet werden. Tatsachen, die das Gericht als wahr unterstellt, unterliegen in derselben Weise der freien Beweiswürdigung wie festgestellte Tatsachen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die als wahr unterstellten Tatsachen wirklich in die Sachverhaltsfeststellung aufgenommen werden. Die Urteilsgründe dürfen nur keine widersprechenden Feststellungen enthalten. Solche finden sich indessen im Urteil nicht.
Anders läge es im Ergebnis auch dann nicht, wenn man den Revisionsvortrag dahin auffasste, dem Landgericht sei vorzuwerfen, dass es eine Wahrunterstellung vorgenommen habe, obwohl die unterstellte Beweistatsache in Wirklichkeit – entgegen § 244 Abs. 3 StPO – als unerheblich behandelt worden sei. Die Frage der Erheblichkeit lässt sich im Laufe einer Hauptverhandlung nicht sofort abschließend beurteilen. Die Bedeutung einer Beweistatsache kann sich vielmehr letztlich erst aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergeben. Für die Wahrunterstellung reicht es daher aus, wenn die vorgebrachte Tatsache die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen vermag (RGSt 65, 322, 330; BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 – 1 StR 362/70). Das war hier der Fall, weil auch Unstimmigkeiten bei Darstellung der Vorgeschichte der Tat durchaus geeignet sein können, sich auf die Würdigung der Beweise zum eigentlichen Tatgeschehen auszuwirken. Dass es die Strafkammer unterlassen habe, den Angeklagten und seinen Verteidiger auf eine mögliche Änderung ihrer Auffassung zur Frage der Erheblichkeit der Beweistatsache hinzuweisen, wird von der Revision nicht gerügt.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch geltend macht, die Erledigung des Beweisantrags durch Wahrunterstellung beinhalte zumindest eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil es wichtig gewesen wäre, über die dem Tatgeschehen voraufgegangenen Begegnungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin nähere Feststellungen zu treffen, fehlen nähere Angaben darüber, welche einzelnen Tatsachen über die von dem Zeugen [REDACTED] erwartete Bekundung hinaus noch hätten aufgeklärt werden sollen und mit welchen Beweismitteln (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Fall BGHSt 1, 137 betrifft einen anderen Sachverhalt.
5. Unbegründet ist auch die Rüge, das Gericht habe durch Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gegen § 244 StPO verstoßen. Die Zuziehung eines Sachverständigen war, wie die Revision darlegt, zum Beweise dafür beantragt worden, dass die Zeugin ██████████ zu keinem Zeitpunkt der Tat unter Schockeinwirkung stand und dass der von dem Sachverständigen Dr. v. [REDACTED] bekundete Schockzustand allein auf eine Konfliktneurose der Zeugin zurückzuführen war. Der Beweisantrag wurde von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass beide Beweisfragen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Entgegen der Meinung der Revision hält diese – knappe – Ablehnungsbegründung der verfahrensrechtlichen Nachprüfung stand. Dass der ablehnende Beschluss nicht angibt, ob die Beweisthemen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als bedeutungslos angesehen wurden, beanstandet die Revision nicht. Sie meint, die Strafkammer sei aus Gründen der Aufklärungspflicht gehalten gewesen, dem Antrag stattzugeben. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht dargetan. Das Urteil lässt auch nicht erkennen, dass sich das Gericht zuungunsten des Angeklagten mit seinem Ablehnungsbeschluss in Widerspruch gesetzt hat (vgl. RGSt 61, 360).
6. Schließlich versagt auch der Hinweis auf eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO. Die verspätete Absetzung des Urteils vermag die Revision nach dem noch geltenden Recht in aller Regel nicht zu begründen (BGHSt 21, 4). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt hier nicht in Betracht. Die Neuregelung der §§ 275 Abs. 1 Satz 2 und 4, 338 Nr. 7 StPO gilt gemäß Art. 9 Abs. 4 des 1. StVRG vom 9. Dezember 1974 erst für Urteile, die nach dem 1. Februar 1975 verkündet worden sind.
II. Sachbeschwerde
Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
Die tatrichterlichen Feststellungen sind frei von Widersprüchen, erkennbaren Fehlschlüssen und offensichtlichen Verstößen gegen Sätze der Lebenserfahrung. Das gilt insbesondere auch für den im Falle ██████ festgestellten Sachverhalt; soweit das Tatgeschehen hier auffällige Besonderheiten aufweist – so den Umstand, dass der Angeklagte der Zeugin in ihre Wohnung folgen und ihr dort weiterhin Gewalt antun konnte, obwohl für sie zweimal die Möglichkeit bestanden hatte, ihre bedrängte Lage dritten Personen zu offenbaren (vgl. UA S. 11, 12) – werden diese im Urteil behandelt und in denkgesetzlich möglicher Weise gewürdigt (UA S. 18).
Auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts begegnet keinen Bedenken. Im Falle █████ reichen die der Annahme des Tatbestandsmerkmals der Gewaltanwendung zugrunde gelegten Feststellungen auch zur inneren Tatseite aus (vgl. BGH NJW 1953, 1070).
Die Strafzumessung lässt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen. Dass der Angeklagte im Falle ██████ alkoholbedingt enthemmt war, hat das Landgericht entgegen dem Revisionsvortrag strafmildernd gewertet (UA S. 13, 23).
| Pikart | Pfeiffer | Woesner | |||
| Mösl | Zipfel |