Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Untreue aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 625/72
Datum
23.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher Untreue im Zusammenhang mit der Diskontierung von Peru-Wechsel verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht Vermögensgefährdung und Vorsatz nicht hinreichend aufgeklärt und Sicherheiten/Dokumente nicht ausreichend gewürdigt hat. Ungeklärte interne Zuständigkeitsregelungen (‚Vorstand‘) beeinträchtigen die Vorsatzfeststellung. Rückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) sind sowohl die objektive Vermögensgefährdung als auch der entsprechende Vorsatz des Täters ausdrücklich und unter Ausschöpfung des Prozessstoffs festzustellen.

2

Sollten aus vorgelegten Unterlagen (z. B. Kreditvereinbarungen, Sicherheitenbewertungen) Anhaltspunkte für vorhandene Sicherheiten oder Deckungsmöglichkeiten hervorgehen, hat das Tatgericht diese bei der Feststellung der Vermögensschädigung zu würdigen.

3

Die Annahme eines vorsätzlichen Handelns wegen Unterlassen der Unterrichtung von Organmitgliedern setzt die vorherige Klärung der internen Zuständigkeits- und Vertretungsregelungen (z. B. Satzung, Geschäftsordnung) voraus.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 6. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 625/72

in der Strafsache gegen

den Diplom-Kaufmann Dr. Werner K. █████ aus ████████, geboren am ███ 1927 in █████████, den Bankkaufmann Dieter H. ██ aus ██, geboren am ██ 1938 in ██████,

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Més, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 23. Januar 1975, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ ███ █████ als Verteidiger des Angeklagten Dr. K., Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten H., Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach Zurückverweisung der Sache durch das erste Revisionsurteil, auf das Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1971 – 1 StR 371/71), hat das Landgericht die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Untreue (§ 266 Abs. 1, § 47 StGB) verurteilt, und zwar Dr. K. zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zur Geldstrafe von 15.000,- DM, H. zur Freiheitsstrafe von acht Monaten und zur Geldstrafe von 10.000,- DM; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen beider Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

I. Da die Sachrügen durchdringen, kommt es auf die Verfahrensrügen im Einzelnen nicht an; soweit erforderlich, werden sie im Zusammenhang mit der sachlich-rechtlichen Prüfung behandelt. Insbesondere muss nicht auf die an sich begründeten Bedenken eingegangen werden, die gegen die Beeidigung des Zeugen ████ erhoben werden; wegen des Begriffs des Verdachts der Beteiligung (§ 60 Nr. 2 StPO) wird auf das erste Revisionsurteil verwiesen.

II. Die Sachrügen bringen das angefochtene Urteil zu Fall.

1. Aus der Diskontierung der elf sogenannten Peru-Wechsel im Gesamtbetrag von 1.246.521,- DM, die im ersten Tatsachenurteil als einziger von fünf Anklagepunkten zur Verurteilung geführt hatte, leitet die Strafkammer nunmehr einen strafrechtlichen Vorwurf lediglich bezüglich der drei Wechsel zu je 100.000,- DM her, deren Diskonterlös in Höhe von insgesamt 287.445,51 DM am 28. Dezember 1967 an Abraham D. ausgezahlt worden ist (UA S. 13, Bl. [REDACTED]).

2. Ohne Rechtsirrtum geht der Tatrichter davon aus, dass die Angeklagten bei der Diskontierung der Peru-Wechsel in hohem Maße pflichtwidrig gehandelt und die ihnen als Vorstandsmitgliedern eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Volksbank █████████ zu verfügen, missbraucht haben. Denn sie haben die Wechsel ██████████ ohne sich über die Bonität der bezogenen peruanischen Firma zu vergewissern; die ihnen vorliegenden Auskünfte waren nichtssagend; sie haben auch keinerlei Sicherheiten von der bezogenen Firma verlangt.

Dagegen sind die Darlegungen zur Schädigung der Volksbank durch Vermögensgefährdung nicht frei von Widerspruch.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht davon ausgehen konnte, die Unterschriften der beiden weiteren Wechselverpflichteten Wilhelm ███████ und Oskar █████████ hätten angesichts von deren Vermögenslage keinerlei zusätzliche Sicherheit geboten, wenn es gleichzeitig die Hilfsbeweisanträge als unerheblich ablehnte, die sich gerade darauf bezogen, dass die zur Tatzeit vorhandenen Vermögenswerte dieser beiden Indossanten ausgereicht hätten, auch diese Verpflichtungen abzudecken.

Denn der Tatrichter setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, ob Abraham ██████████ selbst genügend Sicherheit bot.

Nach den Feststellungen war Abraham ██ von der Volksbank bereits im September 1967 ein Wechselkredit in Höhe von 350.000,- DM eingeräumt worden, den er am 30. November 1967 noch anderweit in Anspruch genommen hatte, der sich aber vom 31. Dezember 1967 bis 30. April 1968 auf die drei von ihm indossierten Peru-Wechsel von jeweils 100.000,- DM bezog (UA S. 13/14). Das Urteil teilt nicht mit, ob und welche Sicherheiten Abraham ██ bereits bei Abschluss des Wechselkreditvertrages vom September 1967 der Volksbank eingeräumt hatte; dass solche Sicherheiten vorgelegen haben, ergibt die Feststellung, die Volksbank habe sich nachträglich wegen der gesamten gegen diesen Schuldner bestehenden Ansprüche durch Verwertung von Sicherheiten in Höhe von 350.000,- DM befriedigt (UA S. 17); in diesem Zusammenhang beanstanden die Revisionen mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) zutreffend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich aus den von den Angeklagten überreichten Unterlagen ergeben hatte, für einen Gesamtkredit von 920.000,- DM (darunter den Wechselkredit von 350.000,- DM) seien Sicherheiten gegeben worden, die bei der Prüfung durch den Badischen Genossenschaftsverband mit 1.035.700,- DM bewertet worden seien.

Ist sonach schon das äußere Tatbestandsmerkmal der Vermögensgefährdung nicht unter Ausschöpfung des Prozessstoffs bejaht worden, so hält zur inneren Tatseite, auf die sich bei der gegebenen Sachlage nicht schon aus dem äußeren Geschehen schließen lässt und an deren Darstellung daher – wie im Allgemeinen bei der Vorschrift des § 266 StGB – besondere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hübner in LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 60 m. Nachw.), das angefochtene Urteil ebenfalls nicht der Nachprüfung stand.

Das Landgericht entnimmt den Vorsatz der Angeklagten bezüglich der Schädigung der Volksbank u. a. dem Umstand, dass die Angeklagten dem dritten Vorstandsmitglied K. in einer Aktennotiz über die „Peru-Wechsel“ vom 29. Dezember 1967 die Diskontierung der hier in Rede stehenden drei Wechsel verschwiegen, K. insoweit also „gezielt hinters Licht geführt“ hätten (UA S. 38); die Pflicht zur Unterrichtung K.s trotz des Abraham ████ bereits eingeräumten Wechselkredits leitet es aus § 7 Abs. 3 der Geschäftsanweisung für den Vorstand her, wonach im Rahmen eines einem Kunden eingeräumten Wechselkredits der Vorstand über Wechseldiskontierungen bestimmt (UA S. 33). Die Revisionen rügen insoweit zutreffend die Aufklärungspflicht als verletzt, weil nicht geprüft worden ist, ob unter „Vorstand“ im Sinne dieser Geschäftsanweisung die Gesamtheit der drei Vorstandsmitglieder zu verstehen ist; dazu wäre der Tatrichter umso mehr gedrängt gewesen, als im ersten Landgerichtsurteil – das dem Revisionsgericht durch die Aufklärungsrüge zugänglich gemacht worden ist (vgl. RG JW 1931, █████) – die §§ 12 und 13 der Satzung der Volksbank █████████ wiedergegeben sind, wonach jeweils zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen, und wonach dementsprechend intern der § 3 der Geschäftsanweisung besagt, dass schriftliche Erklärungen in der Regel von zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben sind.

III. Nach allem ist das angefochtene Urteil auf die Revisionen der beiden Angeklagten aufzuheben.

Woesner Pfeiffer Més

Zipfel
Herdegen
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