Revision teils stattgegeben – Unterschlagung gestrichen bei zuvor durch Betrug erlangter Verfügungsgewalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 625/66
- Datum
- 17.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Dienstverhältnis begründet eine Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen des Arbeitgebers; ihre schuldhafte Verletzung mit Vermögensschaden erfüllt den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB).
Erlangt der Täter die Verfügungsgewalt über Sachen durch Betrug, ist deren nachfolgende Verwertung nicht zusätzlich als Unterschlagung zu bestrafen.
Die Abgrenzung von Allein‑ oder Mitgewahrsam stellt eine tatrichterliche Feststellung dar; eine Überprüfung durch das Revisionsgericht setzt das Vorliegen offenkundiger oder schwer wiegender Bewertungsfehler voraus.
Zur Rechtfertigung nach § 52 StGB muss eine gegenwärtige, auf andere Weise nicht abwendbare Gefahr für Leib oder Leben vorliegen; die Glaubhaftigkeit entsprechender Angaben ist vom Tatrichter zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 6. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ████████████ via ███ wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1967, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter als Vorsitzender, Fischer, Bundesrichter, Loesdau, Bundesrichter, Mai, Bundesrichter, Pikart, Bundesrichter als beisitzende Richter, ███████████ ██, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, █████████████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Mai 1966 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte auf Grund erneuter Hauptverhandlung wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit Diebstahl, Urkundenfälschung, Unterschlagung und Betrug zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten bleibt im Wesentlichen erfolglos.
Soweit die Revision eine Verletzung des § 261 StPO rügt, greift sie in Wahrheit unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Landgerichts an.
Zur Sachrüge
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angeklagte kraft des Dienstvertrages verpflichtet war, die Vermögensinteressen der ██ █████ wahrzunehmen. Diese Pflicht hat sie durch das im Urteil dargelegte Verhalten verletzt und dadurch der GmbH Nachteile zugefügt. Sie ist daher zu Recht wegen Untreue verurteilt worden. Soweit das Landgericht sie zugleich wegen Urkundenfälschung verurteilt hat, ist dies ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Keine durchgreifenden Bedenken bestehen ferner dagegen, dass die Angeklagte in den Fallgruppen 1 und 2 zugleich wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Ob die Angeklagte an dem Geld in der von ihr verwalteten Kasse und an den eingegangenen Kundenschecks Allein- oder Mitgewahrsam hatte, ist im Wesentlichen Tatfrage, die vom Tatrichter zu entscheiden war. Die Geschäftsführerin der GmbH wohnte zwar nicht am Ort, sie kam nur alle 14 Tage in den Betrieb. Dennoch kann nach den Feststellungen die Annahme nicht als unrichtig erachtet werden, dass sie sowohl an den eingegangenen Kundenschecks als auch an dem in der Kasse befindlichen Geld Mitgewahrsam hatte. Die der GmbH gehörenden Sachen, die sich in ihren Geschäftsräumen befinden, unterliegen grundsätzlich auch der Herrschaftsgewalt des Geschäftsführers, selbst wenn sich dieser nicht ständig im Betrieb aufhält, sondern in gewissen Zeitabständen erscheint und ███ erforderlichen Arbeiten verrichtet. Dass es hier anders war, ist █████ weniger anzunehmen, als die Angeklagte keine leitende Stellung innehatte, sondern nur eine verhältnismäßig eng begrenzte abhängige Tätigkeit ausübte.
Rechtlich unbedenklich ist es schließlich, dass die Strafkammer in der Fallgruppe 3 – in Tateinheit mit Untreue – den Tatbestand des Betrugs gesehen hat. Die Angeklagte ließ sich von der Geschäftsführerin Schecks unterschreiben, die sie angeblich für die Begleichung von Geschäftsschulden benötigte, die sie aber von vornherein nicht ausschließlich zu Geschäftszwecken verwenden, sondern ganz oder teilweise für eigene Zwecke verwerten wollte. Hierüber wurde die Geschäftsführerin getäuscht und dadurch zur Ausstellung der Schecks und Übergabe an die Angeklagte veranlasst. Dadurch bereits wurde die GmbH geschädigt.
Nicht zu billigen ist freilich, dass das Landgericht die Angeklagte bei diesem Tatkomplex zugleich wegen Unterschlagung verurteilt hat. Da die Angeklagte die Verfügungsgewalt über die Schecks bereits durch Betrug erlangt hatte, kann sie wegen der nachfolgenden Verwertung nicht noch wegen Unterschlagung verurteilt werden (BGHSt 14, 38, 43, 45). Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend ändern, indem er die Verurteilung wegen Unterschlagung streicht.
Keinen Rechtsfehler enthält das Urteil, soweit es das Vorliegen eines Notstandes (§ 52 StGB) verneint. Die Behauptung der Angeklagten, sie sei durch Drohung ihres Ehemannes, die mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben verbunden gewesen sei, zu der Tat genötigt worden, hat das Landgericht nicht geglaubt. Mit den Einzeltaten, die erst nach dem Tod des Ehemannes begangen wurden, trifft die Behauptung ohnehin nicht zu. Im Übrigen ist die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtsirrtumsfrei. Nach ihrer Überzeugung hat die Angeklagte möglicherweise zunächst mit Widerwillen, aber nicht unter einer Zwangslage gehandelt.
Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Angeklagte auch insoweit als Täterin und nicht als Gehilfin ihres Mannes verurteilt hat, als dieser an der Tat mitwirkte. Die Revision verkennt, dass der Ehemann, der ja in keinem vertraglichen Treueverhältnis zur GmbH stand, bei der Untreue als Täter gar nicht in Frage kam. Die Wendung „die Ehefrau war ihm behilflich und unterstützte ihn tatkräftig“ vermag daran nichts zu ändern. Sie ist nur bei der Erörterung der Frage gebraucht, ob eine fortgesetzte Handlung vorliege. Ob diese Frage zu Recht bejaht wurde, kann dahingestellt bleiben; denn durch die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat ist die Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
Der Strafaussprach kann bestehen bleiben, obwohl die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Denn diese hatte ersichtlich keinen Einfluss auf die Strafhöhe. Die Strafe ist allein dem Strafrahmen des § 266 StGB entnommen. Strafschärfend hat das Landgericht nur gewertet, dass der Schaden sehr hoch war und die Angeklagte nach dem Tode ihres Ehemannes ihre verbrecherische Tätigkeit noch verstärkt hat.
Die Revision ist daher im Übrigen zu verwerfen. Zur Ermäßigung der Gerichtsgebühr nach § 473 Abs. Satz 2 StPO sieht der Senat keinen Anlass.
| Loesdau | Seibert | Mai | |||
| Fischer | Pikart |