Revision: Nichterörterung des §23 StGB – Zurückverweisung zur Bewährungsentscheidung; Keine Erstreckung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 625/54
- Datum
- 15.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erstreckung einer auf Zurückverweisung beruhenden Teilaufhebung auf Mitangeklagte ist ausgeschlossen, wenn die Gründe für die beanstandete Nichterörterung einer Vorschrift (hier § 23 StGB) in der Person des angefochtenen Beschwerdeführers liegen.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters verletzt die Denkgesetze nicht schon deshalb, weil aus den zugrunde liegenden Tatsachen auch ein anderer, nach Lebenserfahrung naheliegenderer Schluss gezogen werden könnte; fehlerhaft ist sie nur, wenn zwingende Schlussfolgerungen übergangen oder verschiedene Auslegungsmöglichkeiten völlig unberücksichtigt geblieben sind.
Unterlässt der Tatrichter die Erörterung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB), kann das Revisionsgericht die Sache zur ergänzenden Entscheidung hierüber an die Strafkammer zurückverweisen, sofern eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht zwingend erforderlich ist.
Das Gericht ist an in demselben Verfahren bereits ergangene Entscheidungen des Revisionsgerichts gebunden (§ 358 Abs. 1 StPO), sodass eine weitere Verurteilung wegen gleicher Tatfragen unter dem Vorbehalt dieser Bindung zu prüfen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 19. August 1954
Leitsatz
Eine Erstreckung nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, wenn die Gründe, aus denen die Nichterörterung des § 23 StGB zu beanstanden ist, in der Person des Beschwerdeführers liegen.
Aktenzeichen: 1 StR 625/54
Urteil des BGH vom 15. März 1955 – 1 StR 625/54 –
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Albert ████ aus ██████, geboren █████ ███ ██ in █████████████, Sachbezeichnung: Weber u. a., wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 19. August 1954 wird die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschwerdeführer war unter Freisprechung im Übrigen durch Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. November 1952 wegen Sachhehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision sowie auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde die Verurteilung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr ist der Angeklagte wiederum unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl (§ 17 UmetG, §§ 242, 243, 49 StGB) erneut zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Schuld- und Strafausspruch unbegründet; die Sache ist lediglich zur Prüfung, ob dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückzuverweisen.
Das Landgericht ist in der neuen Hauptverhandlung auf Grund der Einlassungen der Mitangeklagten ████ und Sch███ unter Berücksichtigung der Tatumstände zu der Überzeugung gekommen, dass der Beschwerdeführer sich in Kenntnis des Diebstahlsplans von ███ und Sch███ zum Ankauf der Eisenbahschwellen bereit erklärt und dadurch sowie durch die Überlassung eines Lastkraftwagens zur Beförderung der zu entwendenden Schwellen den Dieben Beihilfe geleistet hat. Zu Unrecht sieht die Revision in dieser auf Grund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellung deshalb einen Verstoß gegen die Denkgesetze und eine Verletzung des Grundsatzes „Im Zweifel für den Angeklagten“, weil ein anderer tatsächlicher Schluss nähergelegen habe. Eine gedankliche Schlussfolgerung des Tatrichters verstößt noch nicht deshalb gegen ein Denkgesetz, weil die ihr zugrunde liegenden Tatsachen auch einen anderen Schluss zulassen. Das gilt selbst dann, wenn diese andere Schlussfolgerung an sich nach der Lebenserfahrung näher liegt als die vom Tatrichter gezogene. Die Beweiswürdigung wird erst dann fehlerhaft, wenn der Tatrichter einen nach allgemein anerkannten Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen zwingenden Schluss nicht zieht oder wenn er sich der Möglichkeit verschiedener Auslegung eines bestimmten Geschehens überhaupt nicht bewusst ist und deshalb die von ihm gezogene Schlussfolgerung irrigerweise als zwingend ansieht. Im vorliegenden Falle hat die Strafkammer weder den einen noch den anderen Fehler begangen. Sie hat vielmehr sorgfältig geprüft, aus welchem Grunde ███ und Sch███ in der neuen Hauptverhandlung von ihrer früheren Sachdarstellung zum Nachteil des Beschwerdeführers abgewichen sind. Wenn sie dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Weber und Sch███ früher falsch ausgesagt haben, um den Angeklagten zu decken, dass ihre jetzigen Angaben aber der Wahrheit entsprechen, obwohl sie gegen den Beschwerdeführer verärgert sind, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Da das Landgericht von dem nunmehr festgestellten Sachverhalt die volle Überzeugung erlangt hat, entfällt auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“.
Die Strafkammer hat in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert, ob der Angeklagte, vor allem im Hinblick darauf, dass ihm an der vorteilhaften Erlangung der Diebesbeute ersichtlich besonders gelegen war, als Mittäter (§ 47 StGB) zu bestrafen gewesen wäre. Indes ist der Angeklagte durch die Verurteilung nur wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl nicht beschwert. Dass er daneben nicht auch wegen (gewerbsmäßiger) Sachhehlerei verurteilt worden ist, wie es nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen GSSt 1/54 vom 20. Dezember 1954 geboten gewesen wäre, ist nicht zu beanstanden, weil das Landgericht insoweit an das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 1953 (1 StR 383/53) gebunden ist (§ 358 Abs. 1 StPO).
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafkammer hat es jedoch unterlassen, zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung Stellung zu nehmen. Dazu bestand hier Veranlassung, weil der Angeklagte nicht vorbestraft ist, weil ihm ungeachtet der Strafwürdigkeit seines Tuns mildernde Umstände zugebilligt worden sind und weil er bereits einen erheblichen Teil der Strafe durch angerechnete Untersuchungshaft verbüßt hat. Wenn der Tatrichter zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gleichwohl geschwiegen hat, so ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass er die Vorschrift des § 23 StGB übersehen oder von ihr aus rechtsirrigen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHSt 6, 68, 167). Einer Aufhebung des Strafausspruchs als solchen bedarf es nicht, weil nach Lage der Sache eine geringere Bemessung der Strafe zweifelsfrei auszuschließen ist. Gegen eine solche Annahme spricht nicht nur der Umstand, dass der Tatrichter in dem angefochtenen Urteil trotz der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes eine gleiche Strafe wie in seinem ersten Urteil vom 10. November 1952 festgesetzt hat, sondern auch die Erwägung, dass der Angeklagte bei zutreffender sachlich-rechtlicher Beurteilung seines Verhaltens außer wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl wegen (gegebenenfalls sogar gewerbsmäßiger) Sachhehlerei zu bestrafen wäre.
Eine Erstreckung der in der Zurückverweisung der Sache liegenden Teilaufhebung des Urteils auf die Mitangeklagten We███, Sch███ und █████, die ihrerseits keine Revision eingelegt haben, kommt nicht in Betracht, weil die Gründe, aus denen die Nichterörterung des § 23 StGB bezüglich des Beschwerdeführers zu beanstanden ist, in seiner Person liegen und daher auf die Mitangeklagten nicht übertragbar sind. Es gelten insoweit ähnliche Grundsätze, wie sie das Reichsgericht zu § 27b StGB entwickelt hat; danach kommt die Aufhebung eines Urteils wegen fehlerhafter Nichtanwendung dieser Vorschrift einem Mitangeklagten, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, nur zugute, wenn es wegen gleicher persönlicher Umstände nahe liegt, dass der Tatrichter auch bei ihm die Bestimmung des § 27b StGB übersehen oder aus Rechtsirrtum nicht angewendet hat (vgl. RG D 102/37 vom 5. April 1937). Ob eine Erstreckung in anderen Fällen einer Verletzung des § 23 StGB, etwa bei rechtsirriger Auslegung des Begriffs des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB), zum Nachteil mehrerer Angeklagter geboten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
Dr. Härchner Martin Dr. Peetz Dr. Hengsberger Hübner wv.