Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Mordes bestätigt, Haft angerechnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 625/52
Datum
20.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes ein. Der BGH verwirft die Revision mangels substantiierten Verfahrensrügen und stellt fest, dass die Beweiswürdigung des Schwurgerichts keinen Rechtsfehler aufweist. Heimtücke, niedrige Beweggründe und Vorsatz seien hinreichend festgestellt. Die Untersuchungshaft wird teilweise auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn eine vom Gericht abgelehnte Zeugenvorladung vorliegt, steht dem Angeklagten frei, die Zeugenvorladung selbst gemäß § 220 StPO zu veranlassen; unterlässt er dies, ist eine darauf gestützte Rüge in der Revision regelmäßig unbegründet.

2

Die Rüge einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur zulässig, wenn die Revision konkret und substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände das Gericht übergangen haben soll.

3

Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nach § 261 StPO unzulässig, soweit die Revision lediglich alternative Deutungen der Beweismittel anbietet ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsfehlerhaftigkeit.

4

Ein Urteil erfüllt § 267 Abs. 1 StPO auch dann, wenn es Sachverhalt und Beweistatsachen getrennt darstellt, solange erkennbar ist, welche Tatsachen dem rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt zugrunde gelegt werden.

5

Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe liegt im Ermessen des Tatrichters; sie kann versagt werden, wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Haft nicht strafzweckerfüllend war (z. B. fehlende Reue).

Vorinstanzen

Schwurgericht Karlsruhe, 2. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Studenten Karl ████ aus █████████, geboren am ██ ███ in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Karlsruhe vom 2. Juli 1952 wird verworfen.

Die seit dem 2. Juli 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Verfahrensrügen

1. von der Staatsanwaltschaft Olga Sachs war als Zeugin benannt. Ihre Ladung hat der Vorsitzende, als er die Hauptverhandlung anberaumte, abgelehnt, weil ihre Aussage bedeutungslos sei. Die Ladung ist daraufhin unterblieben. Dies vermag die Revision nicht zu rechtfertigen.

Dem Angeklagten stand es frei, die Zeugin selbst unmittelbar zu laden (§ 220 StPO) oder ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung zu beantragen. Beides ist nicht geschehen. Die Vorschriften des § 244 Abs. 3 StPO über die Behandlung von in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen können daher nicht verletzt sein (vgl. RGSt 61, 376). Nach dem Vortrag des Verteidigers in der Revisionsverhandlung wollte die Revision aber auch die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügen. Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht begründet. Das Schwurgericht geht von der Richtigkeit der Angaben aus, die der Angeklagte selbst über seine hypnotischen Versuche mit Olga Sachs gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten zu einer Vernehmung der Olga Sachs gedrängt gewesen wäre, die in der Voruntersuchung die Darstellung des Angeklagten bestritten hatte.

2. Soweit die Revision sonst die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, kann sie gleichfalls keinen Erfolg haben.

a) Auch das Schwurgericht war ersichtlich der Ansicht, dass der Angeklagte schon im Sommer 1951 jedes Interesse an der Elvira ██████ verloren hatte; denn es stellt fest, dass er sich seit Anfang Juni nicht mehr bei ihr sehen ließ und sich ihren Versuchen, ihn zu treffen, entzog.

Die Feststellung, er habe sich durch seinen Brief vom August, dessen Inhalt bewusst unrichtig war, endgültig los werden wollen, steht damit durchaus im Einklang.

Das Vorbringen der Revision, das Schwurgericht hätte diese Umstände durch Vernehmung des Studenten ██████ klären können und müssen, ist nicht verständlich. Zweifel des Schwurgerichts an seiner Feststellung lässt das Urteil übrigens nicht erkennen.

Dass sich der Angeklagte nur deshalb von der ███████ zurückzog, weil sie schwanger geworden war, spricht das Urteil nicht ausdrücklich aus; dass seine Zuneigung seit langem der ungetreuen ███████ galt und dass er ihr seit Beginn der Sommerferien 1951 näher kam, stellt es fest.

Was das Schwurgericht hier noch hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen und durch welche sich ihm darbietenden Beweismittel, legt die Revision selbst nicht dar. Insofern ist die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht in der gesetzlich gebotenen Weise ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

b) Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen selbst erklärt, er habe aus Laboratoriumsbeständen der Hochschule jederzeit Zyankali erhalten können. Weshalb sich für das Schwurgericht eine Notwendigkeit ergab, dies durch Beweiserhebung (die Revision denkt wohl an eine Auskunft der Hochschule) nachzuprüfen, ist nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht dargelegt.

Ebensowenig ist ihr zu entnehmen, was der Tatrichter noch hätte tun können, um aufzuklären, welche Bedeutung der Mengenunterschied in den beiden Röhrchen für den Angeklagten hatte. Auch insoweit ist die Rüge aus § 244 Abs. 2 StPO nicht ordnungsgemäß erhoben.

3. Die Revision rügt mehrfach Verletzung der §§ 261, 264 StPO mit der Behauptung, einzelne Feststellungen des Tatrichters fänden keine Stütze in dem Ergebnis der Hauptverhandlung; das Schwurgericht habe den Sachverhalt zum Teil nicht erfasst oder missverstanden.

Hierfür bieten die dem Revisionsgericht zugänglichen Unterlagen nicht den geringsten Anhalt. Das Vorbringen der Revision kann nicht damit bewiesen werden, dass der Angeklagte oder Zeugen im Vorverfahren Erklärungen abgegeben haben, die von den allein auf Grund der Hauptverhandlung zu treffenden Feststellungen des Urteils abweichen. Es ist zudem in den meisten Punkten nicht erkennbar, weshalb die von der Revision behaupteten Unrichtigkeiten das Urteil beeinflusst haben konnten. Die Feststellung, dass der Angeklagte von einer tiefen Hypnose des Mädchens überzeugt war, beruht vor allem auf seinen scheinbar erfolgreichen Schmerzproben.

Dass der Angeklagte der Elvira ██████ ███████ mitgeteilt hatte, er sei im Besitz von Gift, hat das Schwurgericht festgestellt, ebenso die Überzeugung des Angeklagten, sie werde, wenn sie im Zustand der Hypnose den Inhalt des Röhrchens als Gift erkenne, ihn nicht einnehmen. Das Gericht hat hierzu eingehend Stellung genommen. Dass es nicht die von der Revision gewollten Folgerungen gezogen hat, verletzt nicht das Verfahrensrecht.

II. Sachbeschwerde

1. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO war das Schwurgericht verpflichtet, in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen darzustellen, in denen es die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung fand, also den strafrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt, wie er sich nach der aus der Einlassung des Angeklagten und den Beweisen gefolgerten Überzeugung des Gerichts zugetragen hat. Dazu gehört notwendig das Ergebnis der Schlussfolgerungen, die das Gericht aus den einzelnen Beweistatsachen gezogen hat. Das Schwurgericht ist ausserdem der Vorschrift in § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgekommen, nach der auch die Beweistatsachen selbst im Urteil angegeben werden sollen. Dass das Urteil die Darstellung und Würdigung dieser Beweistatsachen von der Feststellung des Sachverhalts, auf den es das Strafgesetz anzuwenden hatte, getrennt hat, war nicht nur rechtlich zulässig, sondern höchst zweckmäßig (vgl. auch RGSt 71, 25). Die Behauptung der Revision, durch ein solches Verfahren werde unklar, welchen Sachverhalt das Gericht der rechtlichen Beurteilung überhaupt zugrundegelegt habe, ist durchaus unrichtig.

2. Die Revision versucht, in einzelnen Punkten die Beweisführung des Schwurgerichts als widersprüchlich oder sonst denkwidrig darzutun. Diese Versuche gehen sämtlich fehl, weil sie bestenfalls die mehr oder weniger entfernte Möglichkeit anderer als der gerichtlichen Schlussfolgerungen aufweisen, nicht aber deren rechtliche Fehlerhaftigkeit. Die Ausführungen der Revision enthalten somit nur unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Es fehlt auch an jeglichem Anhalt dafür, dass das Gericht die von der Revision hervorgehobenen Umstände übersehen hätte.

Das Schwurgericht geht davon aus, dass der Angeklagte der Schrock vor mehr als einem Jahr gesagt hatte, er bewahre Gift in seiner Waschtischschublade auf. Es ist jedoch der Ansicht, selbst der leichtfertigste Mensch auf solcher Grundlage nicht die (von dem Angeklagten behauptete) sichere Überzeugung gewinnen könne, das Mädchen werde beim Anblick des Röhrchens sofort erkennen, besser folgen, es enthalte Gift.

Diesen Umstand hält der Tatrichter für ein gewichtiges Anzeichen dafür, dass der Angeklagte sein Vorgehen nicht auf jener Grundlage aufgebaut habe. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Es trifft nicht zu, dass das Gericht damit Zweifel an dem Vorsatz des Angeklagten zum Ausdruck gebracht, ebensowenig, dass es geglaubt habe, mit seiner Erwägung alles ausgeräumt zu haben, was gegen die Schuld des Angeklagten spreche. Die Erwägung des Schwurgerichts ist in Wahrheit nicht mehr als ein Glied seiner Beweiskette und als solches rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht erklärt sich nach Würdigung der einzelnen Beweistatsachen für voll überzeugt, dass der Angeklagte wusste und hoffte, Elvira ██████ werde im Zustand der Hypnose das ihr als „süßer Traubenzucker“ bezeichnete Zyankali einnehmen und daran sterben. Damit ist der Tötungsvorsatz des Angeklagten einwandfrei festgestellt. Irgendwelche Zweifel des Schwurgerichts an seiner Überzeugung sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

3. Auch sonst lässt die Verurteilung wegen Mordversuchs (§§ 211, 43 StGB) keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen. Heimtückische Tatausführung und niedrige Beweggründe sind mit Recht bejaht; die Revision bringt hiergegen auch nichts vor.

4. Das Strafmaß entspricht dem Gesetz. Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Gesetz ermächtigt den Tatrichter, nach seinem Ermessen Untersuchungshaft anzurechnen, weil sie ein der Strafe vergleichbares Übel ist und deshalb deren Zweck erfüllen kann. Hier hat der Tatrichter die Überzeugung erlangt, dass die Untersuchungshaft „in keiner Weise strafzweckerfüllend“ gewesen sei. Denn bei dem Angeklagten habe sich keine Regung der Reue feststellen lassen, er habe sich in der Hauptverhandlung genau so kalt und berechnend gezeigt wie bei der Planung der Tat. Dies rechtfertigt die Entscheidung des Gerichts, dass den Angeklagten die volle ihm auferlegte Strafe treffen müsse (vgl. BGHSt 1, 104, 105).

III. Die Revision war nach alledem zu verwerfen. Wegen der verhältnismäßig langen Zeit, die zwischen dem Urteil des Tatrichters und dem Eingang der Sache beim Revisionsgericht verstrichen ist, hat der Senat dem Angeklagten einen angemessenen Teil der nach dem ersten Urteil liegenden Untersuchungshaft angerechnet.

EngelsGeierGlanzmann
Dr. PeetzDr. Jagusch
Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Mordes bestätigt, Haft angerechnet — Themis