Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anvertrauung minderjähriger Hausangestellter an Haushaltsvorstand (§174 Nr.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 62/50
Datum
13.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen seine Verurteilung wegen unzüchtiger Handlungen an einer 14-jährigen Hausangestellten nach §174 Nr.1 StGB. Streitpunkt war, ob das Mädchen dem Haushaltsvorstand zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen sei. Der BGH bestätigte die Feststellungen (jugendliches Alter, Aufnahme in den Haushalt, räumliche Trennung von den Eltern) und verwies auf die Zweckrichtung des §174; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine in einem Haushalt beschäftigte minderjährige Person dem Haushaltsvorstand zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, bestimmt sich nach der Gesamtwürdigung der Umstände und danach, ob der Haushaltsvorstand sich für die Lebensführung der Minderjährigen verantwortlich fühlen muss.

2

Typische Anhaltspunkte für eine solche Anvertrauung sind sehr jugendliches Alter, volle Aufnahme und Mitversorgung im Haushalt sowie räumliche Trennung von den Eltern, die einen ständigen Einfluss verhindert.

3

Für die Beurteilung kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Verhältnisses an und nicht auf die zivilrechtliche Einordnung (Dienst- oder Lehrvertrag).

4

Die Neufassung des §174 StGB bezweckt eine Erweiterung des Schutzkreises und stellt den Grundgedanken klar, Schutz abhängiger Personen vor geschlechtlichen Einflüssen zu gewährleisten.

5

Bei der Strafzumessung dürfen auch allgemeine Schutz- und Abschreckungsgesichtspunkte berücksichtigt werden, sofern sie die Sühneidee nicht in unvertretbarer Weise überlagern.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 10. Oktober 1950

Leitsatz

Ob eine in einem Haushalt beschäftigte minderjährige Person dem Haushaltsvorstand zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, hängt davon ab, ob er sich nach den gesamten Umständen für die Lebensführung der Minderjährigen verantwortlich fühlen muss. Das ist zu bejahen, wenn das Mädchen noch in sehr jugendlichem Alter steht (hier: 14 Jahre), in den Haushalt voll aufgenommen und dort mitversorgt wird und von denjenigen, die sonst zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung berufen wären, wie den Eltern, räumlich so getrennt ist, dass diese keinen ständigen Einfluss auf die Minderjährige ausüben können.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 10. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Zu Unrecht bekämpft die Revision des Angeklagten die Ansicht des Landgerichts als rechtsirrig, dass die am 28. Januar 1936 geborene Maria Sch. dem Angeklagten zur Tatzeit (Sommer und Winter 1950) zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen sei. Denn es hat in dieser Beziehung folgendes festgestellt: Das Mädchen, dessen Vater im Kriege gefallen sei, habe sich schon seit dem Frühjahr 1948, also seit seinem 12. Lebensjahr, beim Angeklagten, einem Bauern in einem Dorfe des Landkreises Nördlingen, als Kindermädchen in Stellung befunden. Die Mutter, die in einem fünf Kilometer entfernten Nachbarort wohne, habe zwar weder dem Angeklagten noch dessen Ehefrau ausdrücklich ein Recht zur Züchtigung des Kindes übertragen. Das Mädchen sei jedoch schon wegen der räumlichen Entfernung nur in unregelmäßigen Zwischenräumen, die etwa 4 Wochen betragen hätten, mit der Mutter zusammengetroffen, so dass es dieser nicht möglich gewesen sei, es ständig erzieherisch zu beaufsichtigen und zu beeinflussen. Das Mädchen sei von Anfang an in den Haushalt des Angeklagten aufgenommen und dort mitversorgt worden, habe zunächst im Wohnort des Angeklagten noch die Volksschule und anschließend bis Pfingsten 1950 die Fortbildungsschule besucht und habe sich jederzeit in allen Fragen des täglichen Lebens an den Angeklagten oder an seine Ehefrau wenden können. Bis zum Frühjahr 1950 sei es für seine Dienstleistungen als Kindermädchen nur durch Gewährung von Kost und Wohnung und durch gelegentliche Zuwendung von Kleidungsstücken entschädigt worden, erst seit dem Frühjahr 1950 habe es auch eine Barentschädigung erhalten. Wenn sich auch das Mädchen immer ordentlich verhalten habe, so dass während der ganzen Zeit kein Anlass zu besonderen erzieherischen Maßnahmen bestanden habe, so habe sich doch der Angeklagte unter Berücksichtigung aller erwähnten Umstände als Haushaltsvorstand für die Lebensführung des jungen Mädchens verantwortlich fühlen müssen.

Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkammer angenommen, dass zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen zur Zeit der Tat ein Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden hat.

Auf Verhältnisse der geschilderten Art hat die Rechtsprechung schon den § 174 Nr. 1 StGB in der früheren Fassung angewendet. Die Strafbarkeit unzüchtiger Handlungen eines männlichen Haushaltsvorstandes an einem minderjährigen Mädchen, das in den Haushalt aufgenommen war, hing nach der früheren Fassung des Gesetzes davon ab, ob der Haushaltsvorstand als Lehrer oder Erzieher des Mädchens anzusehen war. In dieser Beziehung gehörte es zu den gesicherten Ergebnissen der Rechtsprechung, dass vor allem bei Hausangestelltenverhältnissen eine Erzieherstellung des Haushaltsvorstandes zu bejahen sei, wenn sich dieser nach den Umständen des Falles für die Lebensführung verantwortlich fühlen müsse (vgl. RGSt Bd. 74, 275, 277). Solche Umstände nahm die Rechtsprechung vor allem dann an, wenn das beteiligte Mädchen noch in sehr jugendlichem Alter stand, demnach noch erziehungsbedürftig war und durch die Art seiner Unterbringung und Dienstleistung bei dem Haushaltsvorstand von denen, die sonst zu seiner Erziehung berufen waren, durch beachtliche räumliche Entfernung getrennt war.

Durch die auf der Verordnung vom 29. Mai 1943 beruhende neue Fassung des § 174 StGB, gegen deren uneingeschränkte Geltung keine Bedenken bestehen (Urteil des Senats vom 9. Januar 1951 – 1 StR 25/50), hat der Kreis der durch das Gesetz geschützten Personen nicht eingeschränkt, sondern erweitert werden sollen. Da die frühere Fassung des § 174 StGB wegen ihrer weitgehenden Kasuistik in der Rechtsanwendung gelegentlich zu Schwierigkeiten führte, stellt die neue Fassung, darin weitgehend den Vorschlägen der Strafrechtskommission folgend, den beherrschenden Grundgedanken klarer heraus, der darin zu finden ist, dass Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten und die geschlechtliche Integrität der abhängigen Personen vor Angriffen bewahrt werden sollen (vgl. Schafheutle DR 1943, 721, 725). Dass eine in Verbindung mit einem solchen Abhängigkeitsverhältnis in einen fremden Haushalt aufgenommene Minderjährige dem Haushaltsvorstand zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut ist, muss deshalb mit dem Landgericht dann bejaht werden, wenn sie wegen ihres jugendlichen Alters und ihrer Entfernung von Vater und Mutter in ihrer Lebensführung noch geleitet und geführt werden muss (RGSt DR 1944, 352, 529). In der neueren Rechtsprechung finden sich zwar vereinzelt Stimmen, die diese Auffassung als überholt und zu weitgehend bezeichnen, weil auch jugendliche Hausangestellte in ihrer außerdienstlichen Lebensführung regelmäßig volle Selbständigkeit beanspruchten (OLG Braunschweig NJW 1949, 877). Es wäre jedoch bedenklich, den Wünschen der Jugendlichen maßgebende Bedeutung dafür beizulegen, ob ihnen weiterhin der vom Gesetz gewährte und für erforderlich gehaltene Schutz zuteilwerden soll. An den von der Rechtsprechung bisher entwickelten Grundsätzen ist deshalb festzuhalten. Dabei kommt es entscheidend nur auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse und nicht darauf an, wie sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind. Es ist deshalb nicht ausschlaggebend, ob der Angeklagte mit der Mutter des Mädchens selbst besprochen hat, unter welchen Bedingungen es in seinem Haushalt leben sollte, oder ob er das seiner Ehefrau überlassen hat. Es ist auch von keiner entscheidenden Bedeutung, ob rechtlich ein Dienstvertrag, ein Lehrvertrag oder ein Vertrag eigener Art besteht. Dass das Gericht über die Gestaltung der Verhältnisse im Einzelnen festgestellt hat, rechtfertigt jedenfalls die Annahme, dass Maria Sch., die sich seit ihrem 12. Lebensjahr schon im Haushalt des Angeklagten befand und zur Tatzeit erst 14 Jahre alt war, dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut war, zumal wenn man noch berücksichtigt, was im angefochtenen Urteil zwar nicht besonders hervorgehoben wird, sich aber aus dem Zusammenhang der Gründe deutlich ergibt, dass nämlich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Maria Sch. nach den Anschauungen ländlicher und bäuerlicher Kreise zu beurteilen ist, nach denen erfahrungsgemäß dem Bauern gegenüber seinen im Hause oder auf dem Hof tätigen jugendlichen Dienstboten eher eine dem Vater oder dem Vormund ähnliche Stellung eingeräumt wird, als dies in anderen Verhältnissen der Fall ist. Der Revision ist zwar darin beizupflichten, dass nicht schlechthin jedes „Jugendarbeitsverhältnis“ als ein Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 StGB angesehen werden kann, sondern dass es dabei auf die besonderen Umstände des Falles ankommt. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den Feststellungen des Urteils, dass sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Maria Sch. nicht in den Beziehungen erschöpfte, wie sie üblicherweise bei jedem Arbeitsverhältnis bestehen, sondern dass es seine Kennzeichnung durch zusätzliche persönliche Bindungen erhielt, wie sie für die Abhängigkeitsverhältnisse des § 174 Nr. 1 StGB bezeichnend sind.

Dass die Strafkammer die im Urteil näher geschilderten Handlungen im Juni und Juli 1950 als ein vollendetes und ein versuchtes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB beurteilt hat, lässt ebenfalls einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht erkennen. Soweit die Revision für den Fall des vollendeten Verbrechens geltend macht, der Angeklagte habe nicht in wollüstiger Absicht gehandelt, steht ihr Vorbringen in Widerspruch zu den ausdrücklichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Dass die gegenteilige Überzeugung des Landgerichts in rechtlich anfechtbarer Weise zustande gekommen ist, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.

Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe gegen die Strafzumessungsgründe. Insbesondere ist der Revision gegen die Annahme des Landgerichts, es sei zur Verhängung einer fühlbaren Strafe auch deshalb Anlass gegeben, weil gleichartige Straftaten an Jugendlichen in letzter Zeit erheblich zugenommen hätten, nicht beizutreten. Wenn auch das Strafgesetzbuch keine ausdrücklichen Vorschriften über die Strafzwecke enthält, so ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum doch seit langem anerkannt, dass für die Höhe der Strafe zwar in erster Linie das Maß der persönlichen Schuld des Täters bestimmend zu sein hat, die Strafe also von Sühnegedanken beherrscht wird, dass aber daneben auch der Schutzzweck Beachtung verdient und darum berücksichtigt werden darf und muss, wenn wegen der Häufigkeit gleichartiger Straftaten eine abschreckende Wirkung nur durch „fühlbare Strafen“ erreichbar erscheint. Im Rahmen dieses Schutzzwecks können also entgegen der Ansicht der Revision auch Umstände berücksichtigt werden, die außerhalb der persönlichen Schuld des Täters liegen. Erforderlich ist nur, dass die Berücksichtigung des Schutzgedankens nicht zu Strafen führt, die unter dem Gesichtspunkt der Sühneidee nicht mehr vertretbar erscheinen. Die Strafzumessungserwägungen wie die vom Landgericht verhängten Strafen selbst bieten jedoch keinen Anhalt dafür, dass dem Schutzzweck bei der Strafzumessung gegenüber dem Sühnegedanken in ungerechtfertigter Weise der Vorrang eingeräumt worden wäre. Soweit die Revision geltend macht, es treffe nicht zu, dass Sittlichkeitsdelikte der vorliegenden Art in letzter Zeit zugenommen hätten, kämpft sie in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen, für die Strafkammer offensichtlich gerichtsbekannten Grundlagen an.

Die Revision ist daher unbegründet und muss verworfen werden.

gez. Richter gez. Dr. Preetz gez. Mantel gez. Dr. Geier gez. Glangmann