Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verwertbarkeit von Augenschein nach förmlichem Augenschein

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 624/94
Datum
17.11.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts und rügte die Verwertung eines Augenscheins, der in seiner Abwesenheit mit einem Zeugen vorgenommen worden war. Streitfrage war, ob § 247 Satz 4 StPO eine Wiederholung des Augenscheins in Anwesenheit des Angeklagten erforderte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Ein zuvor in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführter förmlicher Augenschein macht eine Wiederholung nicht erforderlich; die spätere Inaugenscheinnahme mit dem Zeugen war nur Vernehmungsbehelf. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt vor dem Ausschluss des Angeklagten bereits ein förmlicher Augenschein in seiner Anwesenheit vor, ist ein späterer Augenschein in dessen Abwesenheit nicht erneut in seiner Anwesenheit zu wiederholen; die Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO genügt.

2

Die Verwertung eines ausschließlich in Abwesenheit des Angeklagten erhobenen Augenscheins ohne vorherigen förmlichen Augenschein begründet den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.

3

Eine Inaugenscheinnahme mit einem Zeugen kann nach einem zuvor in Anwesenheit des Angeklagten vorgenommenen förmlichen Augenschein als bloßer Vernehmungsbehelf angesehen und verwertet werden.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 17. Juni 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 624/94 vom 17. November 1994

in der Strafsache gegen █████ — ██████████ Fabio CA, geboren am 8. ██ 19███████ ████ wegen Verabredung zum erpresserischen Menschenraub u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Juni 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

In Abwesenheit des Angeklagten waren die Lichtbilder „mit dem Zeugen A. in Augenschein genommen“ worden. Bei der anschließenden Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Satz 4 StPO wurde ein förmlicher Augenschein nicht erneut durchgeführt. Zwar würde die Verwertung des „nur so“ erhobenen Augenscheinsbeweises den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO bewirken (BGH StV 1987, 475 m. w. Nachw.). Hier jedoch ist das Verfahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil bereits vor der Ausschließung des Angeklagten in seiner Anwesenheit ein förmlicher Augenschein durchgeführt worden war.

Damit war der Augenschein nicht nur in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt und musste im Rahmen des § 247 Satz 4 StPO nicht erneut wiederholt werden (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4: Ein Rechtsfehler nach § 338 Nr. 5 StPO war vom Senat darin gesehen worden, dass weder vor noch nach Entfernung des Angeklagten der Augenschein in seiner Anwesenheit durchgeführt wurde). Die Unterrichtung des Angeklagten über den Inhalt der Zeugenaussage mit Hinweis auf die aufliegenden Lichtbilder genügte hier. Die Inaugenscheinnahme mit dem Zeugen stellte sich nach bereits zuvor durchgeführtem förmlichem Augenschein nur noch als Vernehmungsbehelf dar.

GribbohmGranderathWahl
UlsamerBrüning
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