Revision: Wiedereinsetzung und Änderung des Schuldspruchs (Tateinheit durch Verklammerung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 624/92
- Datum
- 12.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 349 StPO kann gewährt werden, wenn die Frist zur Revisionsbegründung versäumt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Führt eine dritte Tat zur Verklammerung selbständiger Handlungen, begründet dies Tateinheit auch dann, wenn nur eine der zu verbindenden Straftaten einen höheren Unrechtsgehalt als das idealkonkurrierende Delikt aufweist.
§ 265 StPO steht einer nachträglichen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, sofern der Angeklagte durch die geänderte Qualifikation nicht in seiner Verteidigung beeinträchtigt wird.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, sind hiervon betroffene Einzelstrafen und der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 12. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 624/92 vom 12. November 1992 in der Strafsache gegen Wolfgang [REDACTED] aus K[REDACTED], dort geboren am ███████ █████ wegen Freiheitsberaubung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung gewährt.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 12. Mai 1992, soweit es ihn betrifft,
a) im Falle II.1 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung schuldig ist;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Tatkomplex II.1 und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. Oktober 1992 ausgeführt:
"Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Tatrichters, dass im Fallkomplex II.1 zwischen den Delikten des ersten und des zweiten Handlungsabschnitts Tatmehrheit bestehe (UA S. 16).
Das Landgericht verkennt hierbei, dass eine Verklammerung jeweils selbständiger Handlungen durch eine dritte Tat auch dann eintritt, wenn nur eine der zu verbindenden Straftaten schwerer wiegt als das jeweils idealkonkurrierende Delikt (BGHSt 31, 29, 31).
So verhält es sich hier. Denn nur das Verbrechen der versuchten räuberischen Erpressung weist einen höheren Unrechtsgehalt als das mit den selbständigen Handlungen zusammentreffende Dauerdelikt der Freiheitsberaubung auf, das demnach die Taten beider Handlungsabschnitte zur Tateinheit verbindet.
Der Umstellung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen; der Angeklagte hatte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der im Fallkomplex II.1 verhängten Einzelstrafen und die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich."
Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Gribbohm | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Wahl |