Treffer
BGH Urteil

Vorwegvollzug der Maßregel (§63, §67 StGB) bei langer Strafe zulässig – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 624/89
Datum
19.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte den teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe gegenüber der Unterbringung nach §63 StGB und hielt sich für nicht therapiefähig. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat die Therapiefähigkeit nachvollziehbar bejaht und dargelegt, dass bei schwerer seelischer Abartigkeit eine Therapie unmittelbar vor der Entlassung stehen sollte. Die Umkehrung der Vollzugsreihenfolge ist bei konkreter Gefährdung des Therapieerfolgs zulässig; eine spätere Änderung nach §67 Abs.3 StGB bleibt offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt die Therapiefähigkeit, ist der Vorwegvollzug der Strafe nicht geeignet, den Zweck der Maßregel (heilende/bessernde Einwirkung) zu erreichen; in solchen Fällen ist der Vollzug der Maßregel vor der Strafe geboten.

2

Die auf Unterbringung in Entziehungsanstalten entwickelte Rechtsprechung, wonach die Umkehrung der Reihenfolge gerechtfertigt sein kann, wenn die Behandlung unmittelbar vor der Entlassung stehen muss, ist auf die Unterbringung nach §63 StGB bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit übertragbar.

3

Eine Umkehrung der Reihenfolge von Maßregel- und Strafvollzug bedarf konkreter, nachvollziehbarer Anhaltspunkte dafür, dass ein nachfolgender Strafvollzug den Erfolg der therapeutischen Maßregel gefährdet (z.B. lange Freiheitsstrafe, komplexer Therapiebedarf, Rückfallgefahr).

4

Die tatrichterliche Prognose zur Therapiefähigkeit und zur zeitlichen Anordnung von Maßregel- und Strafvollzug ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden; reicht die Begründung auf Grundlage eines sachverständigen Gutachtens und konkreter Erwägungen, bleibt sie tragfähig, wobei eine Änderung nach §67 Abs.3 StGB möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 12. Juni 1989

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 624/89 in der Strafsache gegen den Arbeiter Jürgen G, geboren ███████████ 1959 in ██████, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Juni 1989 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass 12 Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten, die sich mit der Sachrüge ausschließlich gegen den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe wendet, hat keinen Erfolg.

1. Die Revision macht in erster Linie geltend, entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Angeklagte nicht therapiefähig. Die Maßregel müsse deshalb vor der Strafe vollstreckt werden. Richtig ist, dass bei fehlender Therapiefähigkeit keine Möglichkeit bestünde, durch Vorwegvollzug von Strafe den Zweck der Maßregel besser zu erreichen, der insoweit in heilender und bessernder Einwirkung auf den Täter bestehen soll (vgl. BGHSt 33, 285; Maul/Lauven NStZ 1986, 397). Doch hat das Landgericht die Therapiefähigkeit des Angeklagten rechtlich einwandfrei begründet; die Revision gibt die Erwägungen des Landgerichts dazu unvollständig wieder. Der Sachverständige Dr. [REDACTED] hat sich zwar skeptisch in Bezug auf die Therapiefähigkeit des Angeklagten geäußert. Er hält dennoch eine Therapie nicht für unmöglich, sondern nur für ausgesprochen schwierig, insbesondere langwierig (UA S. 40). Dieser Beurteilung hat sich das Landgericht angeschlossen; sein Schluss, die bestehenden Schwierigkeiten rechtfertigten es nicht, dem Angeklagten die Chance einer Therapie von vornherein zu verweigern, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf die von der Revision aus den Akten zitierten Wendungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen kommt es nicht an.

2. Hilfsweise meint die Revision, auch bei berechtigter Annahme von Therapiefähigkeit sei § 67 Abs. 2 StGB nicht richtig angewandt. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, eine für den Angeklagten sinnvolle Therapie könne nur am Ende seines Freiheitsentzugs liegen.

Doch können gegen die Beurteilung des Landgerichts aus Rechtsgründen Einwände nicht erhoben werden. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass bei dieser Art der Unterbringung die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden kann, dass der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041 = NStZ 1986, 140 m. Anm. Wendisch; BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 StR 568/85). Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB können jedenfalls dann keine Bedenken gelten, wenn der Anordnung der Maßregel – wie hier – eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt. Auch in diesen Fällen kommt, ähnlich wie in der Entziehungsanstalt, im Wesentlichen nur eine psychotherapeutische Behandlung in Betracht. Damit besteht in gleicher Weise wie bei der Behandlung in der Entziehungsanstalt die Gefahr, dass der Behandlungserfolg durch einen nachfolgenden Strafvollzug wieder zunichte gemacht wird. Ob bei psychotischen Erkrankungen, bei denen auch eine medikamentöse Behandlung möglich ist, eine andere Beurteilung geboten wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.

Das Landgericht hat auch anhand konkreter Anhaltspunkte dargelegt (vgl. BGH NStZ 1986, 428), worin die Gefährdung des Maßregelerfolges durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem Angeklagten auswirken könnte:

Der Angeklagte werde einen großen Teil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßen müssen; Therapie vor einem so langen Freiheitsentzug – auch bei Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeiten einer Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe (§ 67 Abs. 4 StGB) – sei im Falle des Angeklagten sinnlos. Bei ihm handele es sich um eine in zwei Richtungen abnorme Persönlichkeit, die durch extreme sexuelle Gestörtheit und schwere Verwahrlosung zu charakterisieren sei. Es sei daher eine komplexe Therapie erforderlich, die sowohl auf seine sexuelle als auch auf seine soziale Abnormität eingehe. Bei jahrelangem Freiheitsentzug würde mühsam in der Therapie erarbeitetes, erlerntes und eingeübtes Sozialverhalten wieder verschüttet werden. Daher müsse das erlernte Sozialverhalten unmittelbar in praktische Bewährung übergehen.

Diese Erwägungen reichen aus, die prognostische Beurteilung durch den Tatrichter zu tragen. Sie sind entgegen der Meinung der Revision auch nicht hinsichtlich der Länge der erforderlichen Therapie widersprüchlich. Das Landgericht meint bei allen seinen Ausführungen stets eine Mindesttherapie von zwei Jahren. Sollten sich im Laufe des Strafvollzugs neue Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Behandlung des Angeklagten ergeben, könnte diesen durch eine nachträgliche Änderung der Anordnung gemäß § 67 Abs. 3 StGB Rechnung getragen werden.

SchauenburgMaulBrünning
KuhnGranderath
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