Revision: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 624/80
- Datum
- 09.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen einer Fortsetzungstat muss das Urteil den zeitlichen und sachlichen Umfang der Fortsetzungstat so bestimmen, dass Art, Zahl und Umfang der in den Schuldspruch einbezogenen Einzeltaten und der Schaden erkennbar sind.
Wenn das Urteil in sich widersprüchliche Feststellungen darüber enthält, ob in einzelnen Fällen tatsächlich Ware geliefert wurde, ist der Gesamtumfang der Fortsetzungstat unklar und die Entscheidung kann nicht bestehen bleiben.
Kontounterlagen können in der Hauptverhandlung durch Vorhalt im Rahmen einer Zeugenvernehmung eingeführt werden; ein gesondertes Verlesen nach § 249 StPO ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Kommt es in der neuen Verhandlung zu einem Schuldspruch, müssen die der Verurteilung zugrunde liegenden und die nicht dem Schuldvorwurf zuzurechnenden Vorgänge jedenfalls stichwortartig unterschieden und genannt werden, damit der tatsächliche Umfang des Schuldspruchs ohne Zweifel erkennbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 1. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 624/80
in der Strafsache gegen den Fachberater Rudolf A. (---.---, geboren am [REDACTED] 1945 in [REDACTED]), wegen fortgesetzten Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Schikora, Foth, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter,
Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt C. aus [REDACTED] als Verteidiger,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen in Mittäterschaft begangenen (fortgesetzten) Betrugs zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten; sie hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Im Urteil ist zwar im Einzelnen geschildert, auf welche Weise der Angeklagte und sein Mittäter Siebert durch Vorspiegelung von Warenlieferungen unter Zuhilfenahme einer in Liechtenstein eigens dafür eingerichteten Scheinfirma die ██ (Arbeitgeberin des Mittäters) betrügerisch schädigten, doch ist der zeitliche und sachliche Umfang der Fortsetzungstat dem Urteil nicht hinreichend sicher zu entnehmen. Die Tat begann „Anfang 1976“ (UA S. 4); wann sie endete, bleibt offen. Die Tat bestand – so das Urteil weiter (UA S. 5) – aus „41 derartigen Vorgängen“, auf Grund derer an die Liechtensteiner Firma „insgesamt DM 536.192,94 zu Unrecht überwiesen wurden“. Das steht im Widerspruch zu der Feststellung der Kammer, es sei nicht auszuschließen, „dass in einem einzelnen Fall auch einmal wirklich Ware angeliefert wurde“ (UA S. 5). Ob es sich hierbei um das „Geschäft mit Klebebindern“ (UA S. 10) handelte oder was es mit diesem Geschäft sonst auf sich hatte – wird nicht deutlich. Jedenfalls bleibt die Möglichkeit, dass die Fortsetzungstat nur 40 vorwerfbare Einzeltaten umfasste. Da im Urteil nicht mitgeteilt wird, ob die einzelnen Lieferungen etwa gleichartig oder von ganz verschiedener Größenordnung waren, bleibt damit auch der tatsächliche Umfang des Schadens unklar. Nach alledem kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
Da die Sachrüge durchgreift, kommt es auf die Verfahrensrügen nicht an, doch sieht sich der Senat zu folgenden Bemerkungen veranlasst:
a) Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe Angaben in Kontounterlagen verwertet, ohne diese in der Hauptverhandlung verlesen zu haben (§ 249 StPO), verkennt sie, dass solche Unterlagen auch durch Vorhalt im Rahmen einer Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt werden können (BGHSt 11, 159, 160).
b) Da nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte das Geld in der Regel bar in Liechtenstein abholte und dann mit dem Mittäter teilte, wird nicht klar, welche „Überprüfung der Konten und Geldbewegungen“ mit welchen Beweismitteln die Revision im Auge hat, soweit sie hier mangelnde Aufklärung rügt. Gegebenenfalls kann die Verteidigung sachdienliche Anträge stellen.
Für die neue Hauptverhandlung wird im Übrigen auf folgendes hingewiesen:
Falls es wieder zum Schuldspruch kommt, sich aber herausstellt, dass in einem oder in mehreren der dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle, weil tatsächlich Ware geliefert wurde, Betrug nicht nachgewiesen werden kann, so bestünde für die Kammer Anlass, die den Gegenstand der Verurteilung bildenden und die – andererseits – nicht unter den Schuldvorwurf zu ziehenden Vorgänge jedenfalls stichwortartig im Einzelnen zu nennen, damit keine Zweifel am tatsächlichen Umfang des Schuldspruchs entstehen können.
| Pikart | Kuhn | Foth | |||
| Herdegen | Schikora |