Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Notzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 624/66
Datum
20.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Notzucht und fortgesetzter Unzucht mit einem Kind verurteilt; die Revision rügte formelles und sachliches Recht. Zentral war die Angabe, § 261 StPO sei verletzt, sowie die Bewertung der Aussage eines geistig beeinträchtigten Zeugen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da Verfahrensrügen nicht substantiiert vorgetragen und die Beweiswürdigung tragfähig ist. Die Annahme fortgesetzter Taten hält der Gesamtwürdigung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufklärungsrügen sind nur erfolgreich, wenn sie substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Eine Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist unzulässig, soweit sie sich in Wahrheit gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richtet; solche Angriffe sind als Verfahrensbeschwerde unbegründet.

3

Bei der Beweiswürdigung kann das Gericht die Aussage eines geistig beeinträchtigten Zeugen als durch Selbstschutz oder Furcht motiviert bewerten, wenn konkrete Anhaltspunkte dies nahelegen.

4

Die Annahme einer fortgesetzten Tat ist nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtwürdigung der Feststellungen das Vorliegen mehrerer aufeinander bezogener Tatausführungen trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 9. September 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Ewald ███ aus ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Strafhaft, wegen fortgesetzter Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Bundesrichter Pfeiffer, Dr. ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 9. September 1966 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat in drei Fällen durch Gewalt die zwölfjährige Sonja K. zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Notzucht in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und unter Einbeziehung anderer Einzelstrafen auf eine Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren erkannt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Die Aufklärungsrügen sind nicht ausgeführt (BGHSt 2, 168). Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, ist als Verfahrensbeschwerde offensichtlich unbegründet und als Angriff gegen die Beweiswürdigung unzulässig.

2. Die Sachbeschwerde ist nicht begründet. Der dreizehnjährige schwachsinnige Zeuge Theo ████ ███ hat gegenüber der Ehefrau des Angeklagten und einer anderen Frau auf deren eindringliche Vorhaltungen – wie von ihnen gewünscht – zugegeben, dass er es möglicherweise mit Sonja ████ „gehabt“ habe. Nach den Feststellungen hat er diese Angaben gemacht, um seine Ruhe zu bekommen. Hiermit stehen nicht die weiteren Ausführungen des Urteils im Widerspruch, dass der Junge mit der hinzugefügten Bemerkung, er werde dies aber bei der Polizei nicht zugeben, um nicht eingesperrt zu werden, zum Ausdruck bringen wollte, mit den ihm angesonnenen Angaben belaste er sich zu Unrecht und mache sie nicht vor der Polizei, weil er sonst für eine nicht begangene Tat büßen müsse. Die Annahme der Strafkammer ist unbedenklich, dass der Zeuge trotz Schwachsinns derartige Folgen eines falschen Geständnisses als möglich erkannt hat. Im Hinblick auf die festgestellten Umstände und die geistige Verfassung des Jungen macht die Revision vergeblich geltend, dass es „folgerichtiger“ gewesen wäre, wenn er von vornherein die Fragen der Frauen verneint hätte.

Auch sonst enthält das Urteil keine unlösbaren Widersprüche, die zur Aufhebung nötig wären.

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat.

LoesdauHübnerPikart
FischerPfeiffer
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