Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 624/65
Datum
24.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde, insbesondere die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugin. Das Landgericht erörterte eingehend entgegenstehende Umstände, zog eine erfahrene Jugendpsychologin als Sachverständige hinzu und stützte sich auf den eigenen Eindruck. Der BGH sieht keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung und verwirft die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Würdigung einer kindlichen Zeugenaussage durch das Tatgericht ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Umstände, die gegen deren Glaubwürdigkeit sprechen, außer Acht lässt oder die Denkgesetze verletzt.

2

Das Hinzuziehen eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Kindes rechtfertigt die Übernahme seiner gutachterlichen Feststellungen, sofern das Gericht das Gutachten in der freien Beweiswürdigung als überzeugend darlegt.

3

Zur Annahme einer fortgesetzten Tat ist erforderlich, dass die Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhen; erhebliche Abweichungen in der äußeren Begehungsform sprechen gegen das Vorliegen eines solchen Fortsetzungszusammenhangs.

4

Die Revision gegen ein Strafurteil bleibt unbegründet, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler in der Sachverhaltswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung feststellt, die den Angeklagten beschweren.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 10. September 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ████, Landkreis [REDACTED], den Hilfsarbeiter Franz [REDACTED], geboren am █████ 1913 in [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Seibert Bundesrichter

Dr. Fischer Bundesrichter

Loesdau Bundesrichter

Pikart Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. September 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. September 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, dass die Strafkammer der am ██████████████ geborenen Karin ██████████████ geglaubt habe, obwohl gegen die Richtigkeit ihrer Zeugenaussage nach Ansicht des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestünden. Das Landgericht hat sich jedoch mit den Umständen, die gegen die volle Glaubwürdigkeit des Kindes sprechen könnten, sehr wohl auseinandergesetzt. Seine Erörterungen hierzu lassen keinen Rechtsfehler, insbesondere keine Verletzung der Denkgesetze, erkennen. Die Strafkammer hat eine „in der Erziehungsberatung tätige erfahrene Jugendpsychologin“ als Sachverständige zugezogen, die das Mädchen auf seine Glaubwürdigkeit untersucht hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit des Kerns seiner Aussagen nicht bestünden, auch wenn es hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des ersten Vorfalls nicht immer die gleichen Angaben gemacht hat und obwohl es in der Hauptverhandlung eine frühere Angabe hinsichtlich einer anderen Einzelheit nicht mehr bestätigte. Die Strafkammer, die auch selbst einen guten Eindruck hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Kindes gewonnen hat, hat sich dem Gutachten angeschlossen, weil sie es für überzeugend hielt. Die Ansicht des Landgerichts, dass die Aussage des Kindes zum Teil durch die eigene Einlassung des Angeklagten gestützt werde, enthält keinen Rechtsfehler, auch wenn der Angeklagte jede absichtliche unzüchtige Berührung des Kindes bestreitet.

Zur Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung, in die auch die Tat vom September 1963 einbezogen wird, ist zu bemerken: Dass die Einzelhandlungen im April 1965 in sich als fortgesetzte Handlung angesehen werden, ist nicht zu beanstanden. Dass sie auf einen schon im September 1963 bei der ersten Tat bestehenden Gesamtvorsatz zurückgehen, ist jedoch sehr unwahrscheinlich, zumal die späteren Einzelhandlungen auch in der äußeren Begehungsform von der ersten unzüchtigen Handlung im September 1963 erheblich abweichen. Im Ergebnis ist der Angeklagte aber durch die Einbeziehung der ersten Tat in den Fortsetzungszusammenhang nicht beschwert. An der Unzüchtigkeit der Tat vom September 1965 könnte, auch wenn sie für sich allein stünde, kein Zweifel bestehen, so dass die in BGHSt 2, 163, 167 gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung geäußerten Bedenken hier nicht zutreffen.

Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, der den Angeklagten beschweren könnte, muss die Revision verworfen werden.

HübnerFischerPikart
SeibertLoesdau
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