Treffer
BGH Urteil

Schlägerei (§227 StGB): Beteiligung, Notwehr, Schutzwehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 624/60
Datum
21.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Raufhandels verurteilt; seine Revision ist verworfen. Streitgegenstand war, ob die Auseinandersetzung als Schlägerei im Sinne des § 227 StGB zu qualifizieren ist und wer als Beteiligter gilt. Der BGH führt aus, dass Schlägerei eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen ist und dies auch bei schuldlos Mitwirkenden zutrifft. Bloße Schutzwehr schließt Beteiligung aus; überschreitet der Angegriffene die Schutzwehr oder verhindert jemand gewaltsam Dritte am Eingreifen, so ist Teilnahme gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schlägerei im Sinne des § 227 StGB liegt vor bei einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen.

2

Für die Begriffsbestimmung der Beteiligung an einer Schlägerei ist es unerheblich, ob die einzelnen Mitwirkenden schuldhaft in den Streit hineingezogen wurden; Schuld oder Verschulden betreffen nur die individuelle Strafbarkeit.

3

Wer sich auf bloße Schutzwehr beschränkt, gilt nicht als Beteiligter an einer Schlägerei; wer jedoch über die Schutzwehr hinaus zur Abwehr vorgeht und dem Angreifer Körperverletzungen zufügt, ist Beteiligter.

4

Wer gewaltsam verhindert, dass ein Dritter einen mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Streit schlichtet oder einem Angegriffenen zu Hilfe kommt, nimmt an der Schlägerei teil.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Memmingen, 18. Oktober 1960

Rubrum

BGH, Urteil vom 21. Februar 1961 – 1 StR 624/60 SchwG Memmingen

In der Strafsache gegen den Betriebsschlosser Richard ███████, dort geboren am ██████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Crasselt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Begriff der Schlagerei setzt die Beteiligung von mindestens drei Personen voraus; beteiligt ist nicht, wer in Notwehr bloße Schutzwehr übt. Dagegen gehört zu den Beteiligten, wer zwar in Notwehr handelt und deswegen selbst straflos bleibt, aber in Trutzwehr anderen Körperverletzungen zufügt. An einer Schlägerei nimmt auch teil, wer einen anderen gewaltsam daran hindert, einen mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Streit zu schlichten oder einem Angegriffenen zu Hilfe zu kommen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Memmingen vom 18. Oktober 1960 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, bleibt ohne Erfolg.

1) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) angreift. Das Landgericht hat – entgegen der Darstellung der Revision – die Voraussetzungen des § 56 StGB geprüft und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass der Angeklagte den Tod Josef Stockers fahrlässig herbeigeführt hat.

2) Auch die Verurteilung wegen Raufhandels ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war schuldhaft an einer Schlagerei beteiligt, durch die der Tod eines Menschen verursacht wurde.

Schlägerei ist Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen. Bei der Auseinandersetzung zwischen ████████████ Albert St████████ kam es zu gegenseitigen Körperverletzungen; sie wurde daher zur Schlägerei im Sinne des § 227 StGB, als der Angeklagte eingriff. Dabei bleibt ohne rechtliche Bedeutung, dass Albert St████████ in Notwehr handelte, und dass der Angeklagte nicht einen der beiden bisher Streitenden angriff, sondern Josef ███████, der den Streit zwischen seinem Sohn Albert und ██████ schlichten oder seinem Sohn zu Hilfe kommen wollte.

a) Das Tatbestandsmerkmal der Schlägerei ist immer schon dann zu bejahen, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen mitwirken; ob sie durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne Bedeutung. Das folgt aus dem Grundgedanken des § 227 StGB ebenso wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung.

Bei tödlichen Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen lässt sich in der Regel nur schwer ermitteln, wer einen bestimmten Verletzungserfolg verursacht und ob er dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Der Gefahr, dass deshalb schwerwiegendes Unrecht ungesühnt bleiben müsste, begegnet die Vorschrift des § 227 StGB, indem sie schon die Beteiligung an einer tödlichen Auseinandersetzung als solche mit Strafe bedroht, wenn mehr als zwei Personen in den Streit verwickelt sind. Dem Grundgedanken dieser Bestimmung zuwiderlaufen würde es daher, wenn man für die Frage, ob es sich bei einer tödlichen Auseinandersetzung um eine Schlägerei im Sinne des § 227 StGB handelt, darauf abheben wollte, ob mindestens drei der mitwirkenden Personen schuldhaft in sie hineingezogen wurden.

Das Reichsgericht hat in einer Entscheidung (RGSt 9, 370, 380) die Wendung gebraucht, Beteiligung an einer Schlägerei umfasse jeden, nicht ohne sein Verschulden in eine Schlägerei Mitverwickelten. Das ist missverständlich. Die Erklärung des Reichsgerichts trifft nicht auf die Beteiligung als solche, sondern auf die nach § 227 StGB strafbare Beteiligung an einer Schlägerei zu. Dass das Verschulden der einzelnen in den Streit verwickelten Personen nur für ihre strafrechtliche Haftung, nicht aber für die Auslegung des Begriffs der Beteiligung an einer Schlägerei erheblich sein kann, folgt klar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach ist nämlich jeder zu bestrafen, der sich an einer Schlägerei beteiligt hat, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen wurde. Das Gesetz unterscheidet also zwischen der schuldlosen und der schuldhaften Beteiligung; es lässt den schuldlos Beteiligten zwar straffrei, doch kann wegen seiner Beteiligung eine tatsächliche Auseinandersetzung eine Schlägerei im Sinne des § 227 StGB sein.

Es ist demnach ohne rechtliche Bedeutung, dass Albert Stocker weder rechtswidrig noch schuldhaft handelte. Im Schrifttum ist verschiedentlich darauf hingewiesen worden, dass sich an einer Schlägerei nicht beteilige, wer nur Gegenstand eines Angriffs sei (u.a. Olshausen, 12. Aufl. § 227 Anm. 7; Schönke/Schröder, 9. Aufl. § 227 Anm. III 1; LK 8. Aufl. § 227 Anm. II 2 a). Damit ist jedoch nicht gemeint, dass jeder, der angegriffen wird und sich in einer Notwehrlage befindet, deshalb nicht als Beteiligter im Sinne des § 227 StGB anzusehen sei. Vielmehr gilt dies nur – wie Frank (18. Aufl. § 227 Anm. I) zutreffend ausführt – für den Angegriffenen, der sich auf bloße Schutzwehr beschränkt. Wer z.B. nur die Arme oder einen Gegenstand schützend vor sich hält, um Angriffe abzuwehren, ist an der Schlägerei nicht beteiligt. Dagegen ist Beteiligter, wer – wie hier Albert Stocker – zur Abwehr eines Angriffes gegen den Angreifer vorgeht und diesem Körperverletzungen zufügt.

Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 22. September 1959 – 5 StR 289/59 – (Gold.Arch. 1960, 213) bei der Aufzählung der an einer Schlägerei Beteiligten den Angegriffenen nicht miterwähnt. Doch steht die Entscheidung der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen; denn aus ihr geht nicht hervor, dass der Angegriffene über eine bloße Schutzwehr hinausgegangen war. Überdies war es dort ohne Bedeutung, ob der Angegriffene als Beteiligter angesehen wurde, da drei andere Personen an der Schlägerei beteiligt waren.

b) Dritter Beteiligter an der Auseinandersetzung – die damit zur Schlägerei im Sinne des § 227 StGB wurde – war der Angeklagte. Er hat sich zwar nicht gegen einen der beiden bereits Streitenden selbst gewandt, sondern gegen Josef ███████, der den Streit schlichten oder seinem Sohn zu Hilfe kommen wollte. Da es aber sein Ziel war, das berechtigte Eingreifen Josef St████████s zu verhindern, stand sein Angriff gegen diesen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Streit zwischen Albert ██████ und ████████; er sollte zumindest den Fortgang dieses Streites fördern. Damit hat sich der Angeklagte an der Auseinandersetzung zwischen ████████ und Albert ███ beteiligt (vgl. RG JW 1932 S. 948, 949).

c) Die Ausführungen des Schwurgerichts zur Schuld des Angeklagten bei der Beteiligung am Raufhandel sind frei von Rechtsfehlern und bedürfen keiner Ergänzung.

Zutreffend ist schließlich auch die Annahme, dass der Raufhandel in Tateinheit mit der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge steht.

SeibertGeierHübner
WillmsDr. Fischer
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