BGH Beschluss
Berichtigung der Urteilsformel wegen Schreibfehler: 'Juli' → 'Juni'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 624/52
- Datum
- 30.03.1954
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Der Bundesgerichtshof hat in der Urteilsformel seines Senatsurteils vom 16. Februar 1954 ein aufgrund eines Schreibfehlers falsches Wort ersetzt: "Juli" wurde durch "Juni" ersetzt. Gegenstand war die Berichtigung eines offensichtlichen Formfehlers in der Tenorformel. Der Beschluss nimmt eine bloße Korrektur des Textes vor, nicht eine inhaltliche Neubewertung.
Abstrakte Rechtssätze
1
Ein offensichtlicher Schreibfehler in der Urteilsformel kann vom erkennenden Gericht durch Beschluss berichtigt werden.
2
Die Berichtigung setzt voraus, dass der Fehler so offensichtlich ist, dass kein ernstlicher Zweifel an der ursprünglichen Entscheidungsabsicht besteht.
3
Die Berichtigung der Urteilsformel dient der textlichen Anpassung und nicht der Änderung des materiellen Inhalts der Entscheidung.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Gustav ███████ aus ████████ und 3 andere wegen Steuerhinterziehung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1954
Tenor
In der Formel des Urteils des Senats vom 16. Februar 1954 ist das auf einem Schreibfehler beruhende Wort "Juli" durch das Wort "Juni" zu ersetzen.
| Dr. Peetz | Glangmann | Seibert | |||
| Mantel | Heimann-Trosien |