Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsentscheidung wegen Paranoia verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 624/51
Datum
27.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte setzte sein Zimmer in Brand und wurde wegen Paranoia in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht. Er rügt in der Revision Verfahrensfehler, insbesondere die Ablehnung von Zeugenvorladungen, sowie die Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung. Der BGH verwirft die Revision: die Ablehnung war teilweise zulässig (Wahrunterstellung/Unerheblichkeit), die Gutachten stützen die Feststellungen und die Voraussetzungen des § 42b liegen vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt eine festgestellte schwere Geisteskrankheit voraus, die zu dauernden Wahnvorstellungen führt und aufgrund deren mit Sicherheit weitere erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind; die Unterbringung ist nur zulässig, wenn die Gefahren nicht anderweitig abwendbar sind.

2

Ein Antrag auf Ladung von Zeugen kann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht bestimmte behauptete Tatsachen als wahr unterstellt oder wenn die begehrten Angaben für die Entscheidung ohne Bedeutung sind (§ 244 Abs. 3 StPO).

3

Die Wahrunterstellung von Tatsachen entbindet das Gericht nicht von seiner Aufklärungspflicht hinsichtlich entscheidungserheblicher Umstände; das Gericht kann jedoch auf gesonderte Erörterung verzichten, soweit es auf Grundlage der als bewiesen angenommenen Tatsachen überzeugt ist.

4

Die Verwertung von Sachverständigengutachten ist möglich, wenn die Sachverständigen ausreichend informiert waren oder eigene Beobachtungen darlegen und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sie entscheidungserhebliche Voraussetzungen übersehen haben.

5

Angriffe gegen die richterliche Beweiswürdigung sind unzulässig, soweit sie lediglich die Wertung der vorgelegten Beweise betreffen und keinen Rechtsirrtum oder widersprüchliche Feststellungen aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 20. Juli 1951

Rubrum

in dem Sicherungsverfahren gegen den Elektro-Ingenieur Lambert EK ███ aus █████████, geboren am ███ █████ ██ in ███████, 2. St. in der Heil- und Pflegeanstalt ████,

wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seetz, Bundesrichter Ventel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 20. Juli 1951 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Der Beschuldigte setzte in der Nacht zum 6. Januar 1951 das von ihm bewohnte Zimmer in Hause █████ ██ Straße ██ in ███████ in Brand. Er leidet an Paranoia und war wegen dieser Krankheit unfähig, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen.

Das Landgericht hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

1.) Er bringt vor, das Landgericht habe die Ladung von Zeugen ohne Grund abgelehnt, da das, worüber die Zeugen aussagen sollten, als wahr unterstellt worden sei. Durch die Zeugen hätte der Beweis geführt werden sollen, dass der Beschuldigte nicht ohne Grund gegen die Mieter aufgetreten sei und dass die Ursache seines Handelns nicht Wahnvorstellungen, sondern wirkliche Vorkommnisse gewesen seien. Ihre Aussagen würden die Richter erschüttert haben. Das Gericht hätte die erheblichen Aussagen der benannten Zeugen nicht dadurch unberücksichtigt lassen dürfen, dass es sie als wahr unterstellte. Die Wahrunterstellung stehe im Widerspruch zu den Urteilsgründen, die gerade davon ausgingen, dass der Beschuldigte aus Wahnvorstellungen heraus handle und deshalb die Öffentlichkeit gefährde. Das Gericht habe mit der Wahrunterstellung auch seine Aufklärungspflicht verletzt.

Die Rüge ist unbegründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Verteidiger den Antrag, die Zeugen ███, ██████ sowie Georg ███ als Zeugen darüber zu hören, dass Frau Sch. in ihrem Zimmer oft Lärm gemacht habe, den sie nicht abstellen habe können, und dass der Beschuldigte von den Mietern bedrängt worden sei, so dass er wie ein Tier habe brüllen müssen. Diesen Antrag beschied das Gericht durch Beschluss dahin: „Die Ladung der Zeugen ██ und ██████ wird abgelehnt, da das, worüber die Zeugen aussagen sollen, als wahr unterstellt wird, soweit es sich um das Lärmen und die Bedrängnisse handelt, die bereits bewiesen sind.“

Die Wahrunterstellung von behaupteten Tatsachen bedeutet nicht, wie die Revision annimmt, dass durch sie die Zeugen unberücksichtigt zur Seite geschoben werden. Das Urteil sieht vielmehr von der Richtigkeit der in dem Beschluss als bewiesen bezeichneten oder als wahr unterstellten Tatsachen aus und steht somit nicht in Widerspruch zu ihnen. Das Landgericht musste aber nach § 153 die Tatsachen nicht der Erörterung unterziehen, die der Antragsteller verfolgt haben will. Es ist ohne die als wahr unterstellten Vorgänge in der Überzeugung gelangt, dass nicht diese, sondern die auf der Geisteskrankheit beruhenden Wahnvorstellungen den Beschuldigten zu den ihm vorgeworfenen Handlungen bestimmt haben.

2.) Die Revision rügt ferner, das Gericht habe zu Unrecht die beantragte Ladung des Zeugen Re[REDACTED] jun. abgelehnt. Dieser Beschluss stehe auch im Widerspruch zu dem vorher ergangenen Beschluss, dass „die Zeugen █████████ zu laden seien“.

Das Landgericht hatte dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, die Eheleute ███████ und den Kriminalsekretär ██████ als Zeugen zu laden, stattgegeben. Die herbeigerufene Frau Iva ███████ konnte keine sachdienlichen Angaben machen. Sie brachte vor, ihr Mann komme ebenfalls nicht als Zeuge in Betracht, vielleicht aber ihr Sohn. Kriminalsekretär ██████ wurde benannt. Der Beschuldigte gab an, nach seiner Vernehmung, dass er zu Schmitt gehen werde. Sein Sohn sei als Zeuge dafür, dass es ein Komplott gegen den Beschuldigten gebe, gehört. Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Vernehmung des Sohnes sei für die Beurteilung des Falles unerheblich. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, da über eine Tatsache, die für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, kein Beweis erhoben zu werden braucht (§ 244 Abs. 3 StPO).

3.) Die Revision bringt ferner vor, durch die Ablehnung ihrer Beweisanträge sei die Beweisaufnahme unvollständig gewesen und damit auch die Unterlage für die Gutachten. Diese seien von falschen Voraussetzungen ausgegangen, ihre Gutachten hätten deshalb nicht verwendet werden dürfen.

Die Rüge ist unbegründet. Die beiden Sachverständigen, die den Beschuldigten längere Zeit in Anstalten beobachtet hatten, wohnten der Hauptverhandlung bei. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sie nicht auch den Beschluss über die Wahrunterstellung zur Kenntnis genommen und für ihre Gutachten entsprechend berücksichtigt haben.

4.) Im Übrigen greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche erkennen lässt.

5.) Die Revision hält die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht für erforderlich.

Hierzu hat jedoch das Landgericht in Übereinstimmung mit den Sachverständigen festgestellt, der Beschuldigte leide an Paranoia, der gefährlichsten Form der Schizophrenie. In ihrem Wesen liege es begründet, dass der Kranke von einem dauernden Wahn befallen sei, der von Zeit zu Zeit zur Entladung komme. Die bei dem Beschuldigten seit mehr als 20 Jahren zu beobachtende Geisteskrankheit habe schon etliche und sehr gefährliche Entladungen gezeigt. Von ihm seien weitere erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter mit Sicherheit zu erwarten. Die Reaktionen würden einen immer gefährlicheren Grad annehmen, er werde in Zukunft nicht nur einzelne Menschen, die scheinbar gegen ihn stehen, sondern auch dritte völlig unbeteiligte Personen in sein Wahnsystem einbeziehen. Das Landgericht ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass die von dem Beschuldigten zu erwartenden Gefahren in keiner anderen Weise als durch seine Unterbringung abgewendet werden können. Damit hat es die Voraussetzungen des § 42b einwandfrei dargelegt.

Das Urteil enthält auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum.

Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Beschuldigte hat nach § 473 Abs. 2 StPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dr. PeetzWentelGlanzmann
RichterDr. Geier
Revision gegen Unterbringungsentscheidung wegen Paranoia verworfen — Themis