Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Freisprüchen im Untreueverfahren (Reitanlage)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 623/90
- Datum
- 05.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur sorgsamen Vermögensbetreuung eines Vereinsvorstands bemisst sich nach dem Interesse des Vereins und dessen finanziellen Möglichkeiten; die Satzungsbefugnis begründet keine schrankenlose Verfügungsbefugnis.
Die Unterstützung eines fremden Bauvorhabens mit Mitteln des Vereins, das die finanziellen Verhältnisse des Vereins erheblich übersteigt und nur geringfügig satzungsmäßige Zwecke fördert, kann treuwidrig und damit untreu sein.
Verschweigen wesentlicher finanzieller Verpflichtungen gegenüber der Mitgliederversammlung und wahrheitswidrige Angaben gegenüber Kreditgebern sind Indizien für das Bewusstsein einer Pflichtverletzung und können die innere Tatseite bei Untreue begründen.
Löst das Gericht einen behaupteten Fortsetzungszusammenhang auf und weist feststellungs- oder beweistechnisch nach, dass es sich um selbständige Taten handelt, ist bei fehlendem Nachweis einer dieser Taten ein Teilfreispruch zu erteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 11. Juli 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Dr. Eugen BC, aus █████████████████ (dort geboren am ███ 1927), wegen Untreue.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1991, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Kuhn als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt C__o als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. C-_) aus ██ als Verteidiger,
████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Dr. Eugen BC, aus ████ (dort geboren am ███ 1927), wegen Untreue.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1991
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben in den Fällen I 2, 3, 4 und 8 sowie im Fall I 6, soweit der Angeklagte hier vom Vorwurf der Untreue in Bezug auf einen Betrag von DM 10.000 freigesprochen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Der heute verkündete Urteilstenor wird dahin berichtigt, dass es richtig heißen muss:
„in den Fällen I 2, 3, 4 und 8 sowie im Fall I 6, soweit der Angeklagte hier vom Vorwurf der Untreue in Bezug auf einen Betrag von DM 10.000 freigesprochen wurde.“
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in einem Fall (I 5) zu Geldstrafe verurteilt und ihm vom Vorwurf der Untreue in weiteren sieben Fällen freigesprochen. Die auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist überwiegend begründet.
1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zur Tatzeit sowohl Vorsitzender des Tierschutzvereins WC als auch Leiter der Reiterabteilung des TSV ███. In dieser Eigenschaft plante er den Bau einer Reitsportanlage mit veranschlagten Baukosten von DM 826.000, an denen er den Tierschutzverein mit bis zu DM 136.000 – später mit einem Zuschuss und Darlehen von zusammen DM 350.000 – beteiligen wollte. Er durfte davon ausgehen, dass dem Tierschutzverein dafür als Gegenleistung in der Anlage sechs Boxen für vernachlässigte Großtiere sowie ein Schulungs- und Tagungsraum für die Jugendgruppe zur Verfügung gestellt werde. Ab November 1980 zahlte der Angeklagte zu Lasten des Tierschutzvereins für den Bau der Anlage insgesamt DM 627.434,80 sowie von 1980 bis 1984 für Zinsen und Gebühren weitere DM 106.268,18 (Fall I 2).
2. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Tierschutzverein nicht verletzt. Dessen finanzielle Beteiligung am Bau der Reitsportanlage habe allein dem satzungsgemäßen Vereinszweck entsprochen, bedürftigen Tieren zu helfen und den Tierschutzgedanken zu verbreiten.
a) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht von einem falschen Verständnis der Befugnisse des Angeklagten ausgegangen ist und deswegen den Untreuevorwurf nicht zutreffend beurteilt hat.
Richtig ist, dass der Angeklagte als Vereinsvorsitzender in seiner Geschäftsführung durch die Vereinssatzung nicht beschränkt war. Das führte jedoch nicht zu einer schrankenlosen Verfügungsbefugnis. Inhalt und Umfang seiner Pflicht zur Betreuung des Vereinsvermögens sind dem zugrundeliegenden Betreuungsverhältnis zu entnehmen (BGHSt 8, 271, 272). Danach muss auch beurteilt werden, ob der Angeklagte den ihm zugemessenen Pflichten nachgekommen ist oder ihnen zuwider gehandelt hat. Maßgebend ist dabei das Interesse des Geschäftsherrn, hier das Vereinsinteresse. Dieses erforderte, dass sich Verfügungen des Angeklagten einmal im Rahmen des Satzungszweckes des Tierschutzvereins halten mussten, was durch den vom Landgericht angenommenen Beteiligungsgrund grundsätzlich gedeckt sein konnte. Darüber hinaus aber müssen sich die Verpflichtungen im Rahmen dessen halten, was der vertretene Verein nach seinen Satzungszwecken zu leisten in der Lage ist. Dem entspricht es nicht, wenn durch Beteiligung am Bau einer Reitsportanlage mit weit über den Finanzverhältnissen des Vereins liegenden Mitteln ein fremdes Vorhaben finanziert wird, das nur zum kleineren Teil auch Vereinszwecken dienen soll. Das gleiche gilt dann, wenn die konkrete Gefahr entsteht, dass der Verein durch ein solches Engagement seine sonstigen satzungsmäßigen Zwecke werde einstellen müssen (vgl. BGH NJW 1975, 1234 f.). Außerdem wäre es treuwidrig, wenn der Angeklagte den Verein durch Unterstützung auch sachfremder Anliegen in die Gefahr der Überschuldung brachte. Zu diesen Punkten verhält sich das Urteil nicht, obwohl dazu angesichts der dargelegten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Tierschutzvereins Anlass bestanden hätte.
Maßgebend war hier – und das hätte das Landgericht seinen Erwägungen zugrunde legen müssen –, dass nach Verweigerung des staatlichen Zuschusses in Höhe von DM 500.000 andere Geldgeber als der Tierschutzverein nahezu nicht zur Verfügung standen, dass also das möglicherweise noch im Rahmen der Vereinszwecke liegende ursprüngliche Beteiligungsvorhaben um ein Vielfaches überschritten werden musste. Eine Vergrößerung des beabsichtigten geringen Nutzungsanteils an der Gesamtanlage war damit nicht verbunden. Weil der Angeklagte bereits vor Baubeginn wusste, dass die staatlichen Gelder wegfielen, ist auch der Annahme des Landgerichts der Boden entzogen, die über DM 350.000 hinausgehenden Zahlungen hätten in zulässiger Weise der Behebung vorübergehender Finanzierungsschwierigkeiten gedient, um die bis dahin investierten Gelder zu retten.
Zum Vermögenszuwachs des Tierschutzvereins durch spätere Erbschaften weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass die Erbfälle erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens eingetreten sind. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, der Angeklagte habe bei Baubeginn mit diesen Geldern gerechnet oder berechtigt alsbald damit rechnen können.
b) Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils im Fall I 2 (Beteiligung am Bau der Reitanlage). Sie betreffen aber auch die weiteren Fälle, die mit Lasten des Tierschutzvereins aus diesem Bau und dessen Unterhalt zusammenhängen: Bezahlung von Baumaschinen (I 4), für Heizöl in den Jahren 1981 bis 1986 (I 3), von Rechnungen für Instandhaltungsmaßnahmen (I 8) sowie die Deklarierung vereinseigener DM 10.000 als „Rückzahlung TSV Reitabteilung RC__“ (I 6 erster Tatvorwurf).
Das Landgericht hat den Freispruch hilfsweise mit Zweifeln am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes begründet. Aber auch das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Einmal beruht die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei sich einer Pflichtwidrigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen, auch auf den zuvor aufgezeigten Mängeln. Darüber hinaus durften bei Beurteilung der inneren Tatseite an anderer Stelle mitgeteilte wesentliche Umstände nicht außer Betracht bleiben: Der Angeklagte hat der Mitgliederversammlung bei den jährlichen Kassenberichten die Beteiligung an der Reitanlage, die die finanziellen Möglichkeiten des Tierschutzvereins zunächst einmal weit überschritt, verschwiegen. Außerdem begründete er den Kreditantrag für die Reitanlage zu Lasten des Tierschutzvereins bei der Bank wahrheitswidrig mit „Restfinanzierung Neubau Tierheim“.
Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt:
a) Den Anforderungen an Vermögensbetreuungspflichten wird es nicht gerecht, wenn ohne vertragliche Grundlage und Sicherheit Zahlungen an einen Dritten geleistet werden. Mit der Annahme der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung, es hätten bereits bindende mündliche Abmachungen über die Mitbenutzung der Anlage bestanden, wäre die Darstellung der Vertragsangebote und -verhandlungen bis Ende 1983 oder 30. März 1984 nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen.
b) Sollten die angeblich zugesagten Räume nach dem Bau der Reitsportanlage tatsächlich ganz anders genutzt worden sein, als der Angeklagte als Beteiligungsgrund angab, könnte das auch Rückschlüsse auf andere als satzungsgemäße Absichten des Angeklagten bei Hingabe der Gelder des Tierschutzvereins ermöglichen. In diesem Zusammenhang sind die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen von Bedeutung.
c) Zum Fall I 4 wird zu prüfen sein, ob es sich bei der Bezahlung von Baumaschinen im Jahre 1982 nicht lediglich um vier zusätzliche Rechnungsposten im Rahmen des Falles I 2 handelte.
II. Die weitergehende Revision ist nicht begründet.
Zu I 6 (zweiter Tatvorwurf) hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe einen Betrag von DM 2.942,91 für (nicht mehr feststellbare) Vereinszwecke verwendet. Das beruht auf der Überzeugung, dass der Angeklagte in keinem Fall „in die eigene Tasche gewirtschaftet“ habe. Diese Feststellungen sind fehlerfrei getroffen. Ein Zusammenhang mit der Beteiligung an der Reitsportanlage besteht nicht.
Die Anklage ging zum Fall I 6 in seinen beiden Teilakten von einer fortgesetzten Tat aus. Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass es sich um zwei selbständige Tatvorgänge handelte. Zum zweiten Vorwurf bleibt der Freispruch in der Urteilsformel bestehen. Denn ein Teilfreispruch ist dann erforderlich, wenn das Urteil – wie hier – den Fortsetzungszusammenhang auflöst und ohne Rechtsfehler eine von zwei selbständigen Taten nicht nachgewiesen wird. Die Strafklage wäre andernfalls nicht verbraucht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1, 4; BGH NJW 1984, 501).
2. Mit der Bezahlung von Reitstunden der Zeugin Markert aus Mitteln des Tierschutzvereins (I 7) hat der Angeklagte Verpflichtungen des Tierschutzvereins gegenüber der Zeugin abgegolten. Diese Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
| Foth | Kuhn | Granderath | Ulsamer | Brünning | |||||
| Ulsamer | Brünning | Foth | Kuhn | Granderath |