Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Tausch von Betäubungsmitteln nicht stets Handeltreiben; Fehler ohne Einfluss auf Strafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 623/89
Datum
16.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Streitpunkt war, ob der Tausch von Betäubungsmitteln stets Handeltreiben darstellt und ob Feststellungen zur Gewinnerzielungsabsicht vorliegen müssen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Zwar wäre die Annahme, Tausch sei stets Handeltreiben, unrichtig, doch würde ein möglicher Fehler angesichts Menge und Umstände die milde Strafe nicht beeinflussen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das strafbare Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich die Absicht der Gewinnerzielung voraus; nicht jeder Tausch ist automatisch Handeltreiben.

2

Fehlen in einem Urteil Feststellungen zur für den Tatbestand erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht, kann hierin ein Rechtsfehler liegen.

3

§ 349 Abs. 2 StPO findet Anwendung, wenn ein Rechtsfehler bei der Nachprüfung erkennbar ist, aber keinen Einfluss auf das Urteilsergebnis zu Lasten des Angeklagten hat; die Revision ist dann als unbegründet zu verwerfen.

4

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Rechtsfehlers sind Menge der Betäubungsmittel und tateinheitliche Umstände (z. B. illegale Einfuhr) maßgeblich; sind die Auswirkungen auf den Schuldumfang nur geringfügig, bleibt die Strafzumessung unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 1. August 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 623/89

BESCHLUSS

Ab. AA. F9

in der Strafsache gegen Uwe ██, geboren am █, aus ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Unrichtig ist zwar die Annahme des Landgerichts, der Tausch von Betäubungsmitteln sei stets Handeltreiben. Auch insoweit ist die Absicht der Gewinnerzielung erforderlich; dazu enthält das Urteil keine Feststellungen. Doch würde sich, sofern insoweit ein Fehler vorliegt, dadurch in Anbetracht der gehandelten Gesamtmenge von Kokain und des Umstandes, dass das später getauschte Haschisch ohne Erlaubnis eingeführt worden war, der Schuldumfang nur so geringfügig verringern, dass ein Einfluss auf die milde Strafe nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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