Treffer
BGH Beschluss

Revision: Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei versuchter Beteiligung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 623/87
Datum
10.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Diebstahls und Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung. Der BGH hob die Verurteilung wegen der Verabredung und die Gesamtstrafenbildung auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil das Landgericht nicht festgestellt hatte, ob seine Mitwirkung als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu werten sei. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen des Versuchs der Beteiligung nach § 30 Abs. 2 StGB ist erforderlich, dass die vorgesehene Beteiligung die tatbestandlichen Voraussetzungen des Versuchstatbestands erfüllt; eine bloße Zusage zur Gehilfenschaft genügt nicht.

2

Das Tatgericht hat zu prüfen, in welcher Teilnahmeform (Mittäterschaft oder Beihilfe) der Beschuldigte an der Haupttat mitwirken sollte, da diese Abgrenzung entscheidend für die Anwendung von § 30 Abs. 2 StGB ist.

3

Die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe erfolgt durch eine wertende Gesamtschau, wobei insbesondere das eigene Tatinteresse, der Umfang der Beteiligung und (der Wille zur) Tatherrschaft zu berücksichtigen sind.

4

Vorbereitende Beteiligungshandlungen (z. B. Mitwirkung bei Bereitstellung gestohlener Kennzeichen oder Ausstattung eines Fluchtfahrzeugs) können bereits als Beihilfe oder Mittäterschaft an der Haupttat gewertet werden, auch wenn die Haupttat noch nicht in Versuchsstadium war.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 5. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 623/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schlosser Lulzim KC aus █████████, geboren am ████████ 1965 in ███████ (Albanien), wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Mai 1987, soweit es ihn betrifft mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Verabredung zur schweren a) räuberischen Erpressung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5,- DM und wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; aus beiden Strafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten gebildet.

Nach den Feststellungen traf der Beschwerdeführer am Abend des 10. November 1986 die beiden Mitangeklagten ██ und ███ und HC, die zusammen mit dem weiteren Mitangeklagten ██ den Plan gefasst hatten, eine Bank zu überfallen und zu berauben, und für die Tatausführung einen als Fluchtfahrzeug geeigneten Pkw entwenden wollten. Ohne von den Überfallplänen unterrichtet zu sein, erklärte sich der Beschwerdeführer zum Mitmachen beim Diebstahl bereit; im Verlaufe der Nacht entwendeten die drei aus einem Autohaus einen nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw und versteckten ihn in einem Waldstück. Erst danach erfuhr der Angeklagte KC von den beiden anderen, *„dass das Fahrzeug dazu bestimmt sei, bei einem in den nächsten Tagen geplanten Banküberfall als Fluchtfahrzeug zu dienen. KC erfuhr hierbei auch, dass noch BC als Mithelfer beteiligt sei, dass man bereits zwei Schreckschusswaffen zur Tatausführung sowie Tarnkleidung besorgt habe und dass nur noch die beste Bankfiliale ausgesucht werden müsse.“* ██████ erklärte daraufhin, er wolle dabei auch mitmachen, und erhielt hierzu auch die Zustimmung der beiden anderen.

Es wurde dann auch noch besprochen, *„dass man sich vor der Tat andere Kennzeichen besorgen müsse, die ordnungsgemäß am entwendeten Pkw befestigt werden konnten, und dass es besser wäre, wenn es sich hierbei ... um ausländische handeln würde, um gegebenenfalls nach der Tatausführung hierdurch die Verfolgung und Entdeckung zu erschweren“* (UA S. 16/17).

Die Strafkammer stellt dann zum weiteren Geschehen fest:

*„Der am nächsten Abend unterrichtete Angeklagte ███ erklärte sein Einverständnis mit allem und stellte für die Fahrt zur Entwendung der ausländischen Kennzeichen die Kennzeichenschilder seines Pkw zur Verfügung. In der Nacht vom 11. auf den 12. November 1986 brachten die Angeklagten SC, HC und ██████ deshalb zunächst an dem entwendeten Pkw Golf GTI die auf den Pkw des Angeklagten BC ausgestellten Kennzeichenschilder an und fuhren dann mit dem nicht versicherten und nicht versteuerten Pkw in Richtung Neumarkt/Oberpfalz.

Auf der Fahrt schlief der Angeklagte KC ein. Er war deshalb nicht dabei, als SC und HC in der Ortschaft Berching passende Schilder an einem Pkw VW-Polo entdeckten, abmontierten und mitnahmen. Auf der Rückfahrt nach Neuburg war KC wieder wach geworden und sah, dass die gewünschten Schilder vorhanden waren. In der Nähe von Neuburg steuerte ███ den Pkw an eine abgelegene Stelle, woraufhin alle drei Angeklagten ausstiegen, zunächst die von BC „entliehenen“ Kennzeichenschilder wieder entfernten und daraufhin die soeben in der Oberpfalz gestohlenen Kennzeichen am Pkw VW Golf anschraubten. Anschließend fuhren alle drei weiter im Pkw nach Neuburg, wobei erneut SC das Fahrzeug steuerte und schließlich in Neuburg in der Nähe der Justizvollzugsanstalt abstellte.

Am Morgen des 13. November 1986 vereinbarten die Angeklagten SC und HC, *„dass man sich nun mit dem gestohlenen Pkw auf die Suche nach einer für den Überfall geeigneten Bankfiliale machen wolle.“* Der Angeklagte KC

der von SC zum Mitkommen aufgefordert worden war, hatte inzwischen Angst bekommen und forderte deshalb die beiden anderen auf, „die Sache ohne ihn zu machen“ (UA S. 17/18).

Am darauffolgenden Tag verübten ██████, HC und BC den geplanten Überfall auf eine Bank.

II. Die Revision des Angeklagten KC hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg.

Die formelle Rüge ist nicht ausgeführt und somit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision, soweit sie die Verurteilung wegen Diebstahls angreift. Keinen Bestand hat jedoch die Verurteilung wegen des Versuchs der Beteiligung nach § 30 Abs. 2 StGB an dem geplanten Überfall.

Insoweit liegt ein durchgreifender Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer nicht geprüft hat, in welcher Teilnahmeform – als Mittäter oder als Gehilfe – der Beschwerdeführer nach der am 11. November 1986 getroffenen Absprache an dem Banküberfall mitwirken sollte.

Das wäre aber erforderlich gewesen; die Zusage der Beteiligung als Gehilfe an einem geplanten Verbrechen erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 StGB (BGH NStZ 1982, 244 m. N.; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 30 Rdn. 12; Lackner, StGB 17. Aufl. § 30 Anm. 3 a).

Es versteht sich bei den getroffenen Feststellungen nicht von selbst, dass nur eine Beteiligung als Mittäter in Frage kam; vielmehr erscheint es ebenso möglich, dass der Beschwerdeführer nur Gehilfe sein sollte: Der Tatplan war bereits von den Mitangeklagten ausgearbeitet worden, ihr Entschluss war gefasst; sie hatten bereits erhebliche Vorbereitungsmaßnahmen getroffen. Es bleibt offen, welche konkrete Aufgabe dem Beschwerdeführer zufallen und wie seine Beteiligung an der erwarteten Beute ausfallen sollte. Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe kommt es grundsätzlich auf eine wertende Gesamtschau an, deren Ergebnis unter anderem von dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung sowie der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft abhängt (BGH, Urt. vom 26. November 1986 – 3 StR 107/86; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2; BGH NStZ 1984, 413; 1985, 165; BGHSt 28, 346 jeweils m. w. Nachw.).

In der neuen Hauptverhandlung wird das Tatgericht aber auch zu prüfen haben, ob die Beteiligungsakte an der Ausstattung des gestohlenen Pkw mit den entwendeten Kennzeichen bereits als Beihilfe- oder Mittäterhandlungen an der Haupttat zu werten sind und der Angeklagte demgemäß zu bestrafen ist; dass die Haupttat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ins Versuchstadium gelangt war, schließt eine solche Bewertung nicht aus (vgl. Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 125 m. N.). Für die Prüfung des Tatbestands des Versuchs der Beteiligung nach § 30 Abs. 2 StGB bliebe kein Raum, wenn der Angeklagte sich bereits als Mittäter oder Gehilfe an der Haupttat beteiligt hätte (vgl. BGH NStZ 1983, 364; Dreher/ Tröndle aaO § 30 Rdn. 16 m. w. Nachw.).

MaulFothGerlach
UlsamerGranderathVv.
Revision: Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei versuchter Beteiligung — Themis