Treffer
BGH Urteil

Letztes Wort: Verbot des Vorlesens schriftlicher Notizen verstößt gegen § 258 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 623/52
Datum
09.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der auf Strafe und Sicherungsverwahrung beschränkten Revision u.a. die Verletzung von § 258 StPO, weil ihm beim letzten Wort das Vorlesen eines zuvor gefertigten Manuskripts untersagt wurde. Der BGH sah darin einen Gehörs- und Verfahrensverstoß, da § 258 StPO nicht auf „freie Rede“ beschränkt und ein Eingreifen nur bei Missbrauch zulässig ist. Der Mangel war revisibel, obwohl kein Antrag nach § 238 Abs. 2 StPO gestellt wurde, weil das Verbot der Nichterteilung des letzten Wortes gleichkam. Zudem beanstandete der BGH unzureichende Feststellungen zum Rückfall und zur Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowie zur Begründung der Sicherungsverwahrung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 258 StPO gewährt dem Angeklagten das Recht, sein Schlusswort auch unter Benutzung schriftlicher Aufzeichnungen vorzutragen; ein generelles Vorleseverbot verletzt diese Verfahrensgarantie.

2

Der Vorsitzende darf aufgrund der Sachleitungsbefugnis (§ 238 Abs. 1 StPO) erst gegen das Vorlesen des Schlussworts einschreiten, wenn sich im konkreten Verlauf sachfremde Ausführungen, unnütze Weitschweifigkeit oder ein sonstiger Missbrauch des letzten Wortes zeigt.

3

Ein Verstoß gegen § 258 StPO kann nach § 337 StPO zur Aufhebung führen, wenn nicht auszuschließen ist, dass das unterbundene Schlusswort Einfluss auf die Entscheidung, insbesondere auf Rechtsfolgenfragen, gehabt hätte.

4

Die Rüge einer sachleitenden Anordnung ist ausnahmsweise auch ohne Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO zulässig, wenn die Maßnahme im Ergebnis der Nichterteilung des letzten Wortes gleichkommt.

5

Für die Annahme strafschärfenden Rückfalls sowie eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind die hierfür maßgeblichen Tatsachen im Urteil vollständig und konkret festzustellen und anhand einer sorgfältigen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit zu belegen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 12. August 1952

Rubrum

1 StR 623/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schriftsteller Walter ██, zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren ████ ███ ███ in █████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Leitsatz

StPO §§ 258, 238 Abs. 2, 337.

Es bedeutet einen Verstoß gegen § 258 StPO, wenn der Vorsitzende dem Angeklagten, der beim Schlusswort einen schriftlichen Entwurf zum Vorlesen benutzen will, das Vorlesen von vornherein untersagt. Der Angeklagte kann einen solchen Verstoß nach § 337 StPO auch dann rügen, wenn weder er noch der Verteidiger nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts angerufen hat.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 12. August 1952 im Strafausspruch und hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Die auf den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision muss schon deshalb Erfolg haben, weil die Verfahrensrüge der Verletzung des § 258 StPO durchgreift.

Als dem Angeklagten das letzte Wort erteilt wurde, wollte er schriftliche Aufzeichnungen, die er sich zuvor gefertigt hatte, zum Vorlesen benutzen. Der Vorsitzende untersagte ihm das Vorlesen. In dieser Maßnahme sieht die Revision mit Recht einen Verstoß gegen § 258 StPO.

Der Angeklagte hat zwar bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, wie auch bei sonstigen Vernehmungen, seine Erklärungen, von den Ausnahmefällen des § 186 GVG (Taubheit oder Stummheit) abgesehen, nach der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 243 Abs. 3, 136 StPO mündlich abzugeben und darf die mündlichen Erklärungen nicht durch die Vorlesung einer Verteidigungsschrift ersetzen (u. a. RGRspr 4, 563 und RGRecht 1903, 2524). Aus keiner verfahrensrechtlichen Vorschrift ergibt sich aber, dass der Angeklagte seine Ausführungen zum letzten Wort nur in freier Sprache machen dürfe. Dem Anklagevertreter und dem Verteidiger steht es unbestritten frei, ihre Schlussvorträge schriftlich auszuarbeiten und die Entwürfe in der Hauptverhandlung zu benutzen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dem Angeklagten dasselbe Recht für sein eigenes Schlusswort verwehrt sein soll, um so weniger, als ihm in den meisten Fällen nicht die gerichtliche Erfahrung und die Sprachgewandtheit wie dem Anklagevertreter und dem Verteidiger zur Verfügung stehen werden und als unter gewissen Voraussetzungen (u. a. RGGoltdArch 60, 86) der Angeklagte auch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung schriftliche Erklärungen wenigstens zur Ergänzung seiner mündlichen Aussage verlesen darf. Hiernach bedeutet es einen Verstoß gegen § 258 StPO, wenn hier der Vorsitzende dem Angeklagten von vornherein untersagt hat, aus seinen schriftlich niedergelegten Ausführungen zum Schlusswort etwas vorzulesen. Kraft seiner Sachleitungsbefugnis (§ 238 Abs. 1 StPO) hätte der Vorsitzende gegen die Vorlesung erst einschreiten dürfen, wenn sich in ihrem Verlauf ergeben hätte, dass die Ausführungen sich mit nicht zur Sache gehörenden Umständen befassten, fortwährende Wiederholungen oder andere unnütze Weitschweifigkeiten enthielten oder einen sonstigen Missbrauch des letzten Wortes bedeuteten. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen, § 337 StPO. Denn bei der gegebenen Sachlage erscheint die Behauptung der Revision glaubhaft, der Angeklagte habe, nachdem ihm die Benutzung seiner schriftlichen Ausführungen untersagt worden sei, nur etwas heruntergestottert, jedoch nicht mehr sagen können, was er vortragen wollte, weil ihm das ohne sein Manuskript nicht eingefallen sei. Es ist daher die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei Benutzung seines schriftlichen Entwurfs Ausführungen gemacht oder Anträge gestellt haben würde, die für die Frage seiner Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher oder der Anordnung seiner Sicherungsverwahrung eine ihm günstige Entscheidung herbeigeführt hätten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. GoltdArch 46, 337; JW 1930, 760; JW 1931, 950; JW 1932, 520; RGSt 71, 21, 23), der sich auch der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen angeschlossen hat (u. a. 1 StR 363/51 vom 30. Oktober 1951), kann zwar der Angeklagte die Gesetzwidrigkeit einer sich auf die Sachleitung beziehenden Anordnung des Vorsitzenden mit der Revision regelmäßig nicht geltend machen, wenn er oder der Verteidiger es, wie hier, unterlassen hat, nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen. Das kann aber für den vorliegenden Fall nicht gelten. Denn im Ergebnis kam die Maßnahme des Vorsitzenden der Nichterteilung des letzten Wortes an den Angeklagten gleich. Dass die Unterlassung der Worterteilung ein Revisionsgrund im Sinne des § 337 StPO sein kann, ist aber unbestritten (u. a. RGSt 9, 69; RGJW 1916, 1347 und JW 1933, 1591). Im Übrigen hat das Reichsgericht in RGSt 61, 317 auch eine für den Angeklagten in der Form nicht hinreichend erkennbare Erteilung des letzten Wortes, also eine Maßnahme des Vorsitzenden, als einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 337 StPO angesehen.

2.) Während auf die weitere, im Übrigen mit den Sachrügen eng zusammenhängende Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden braucht, bedarf die Sachbeschwerde noch näherer Erörterung. Auch sie erweist sich im Ergebnis als begründet.

Der Strafausspruch gibt schon insofern zu Bedenken Anlass, als im Urteil die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach §§ 244, 245, 264 StGB nicht ausreichend nachgewiesen sind. Die den Rückfall begründenden Tatsachen müssen einzeln und vollständig in den Urteilsgründen festgestellt werden. Hier hat die Strafkammer als die letzte rückfallbegründende Bestrafung des Angeklagten die im Jahre 1940 durch das Landgericht in Halle wegen Diebstahls im Rückfalle, Betrugs im Rückfalle u. a. ausgesprochene Verurteilung herangezogen, jedoch nicht diejenige diesem Urteil vorausgegangene Verurteilung ausdrücklich bezeichnet, die sie noch als rückfallbegründend verwertet hat. Die Aufzählung der einzelnen früheren Verurteilungen bei der Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten und der spätere Hinweis darauf, dass der Angeklagte wegen Diebstahls und Betrugs vielfach vorbestraft sei, genügen hierzu nicht. Im Urteil ist ferner nicht festgestellt, wann der Angeklagte die der Verurteilung im Jahre 1940 zugrunde liegenden Diebstahls- und Betrugshandlungen begangen hat; es fehlt also auch der Nachweis, dass diese Handlungen nach der vollständigen oder teilweisen Verbüßung einer wegen Diebstahls und wegen Betrugs gegen den Angeklagten ausgesprochenen früheren Strafe begangen sind.

Auch die Ausführungen, mit denen im Urteil die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB in sachlicher Beziehung begründet ist, können nicht als zureichend erachtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGHSt 1, 99), der sich insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen hat, bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 StGB ist, einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit. Sowohl bei der Anwendung des § 20a Abs. 1 als auch bei derjenigen des § 20a Abs. 2 genügt es regelmäßig nicht, sich nur mit den Straftaten des Täters näher zu befassen, die in förmlicher Hinsicht zu seiner Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogen werden. Vielmehr muss der Tatrichter das Vorleben des Täters eingehend erforschen und, falls dieser schon früher wegen Verbrechen oder Vergehen strafällig geworden ist, nicht nur Zeitpunkt der Urteile, Art der Straftaten, Höhe der ausgesprochenen Strafen und Zeitpunkt der Strafverbüßung ermitteln, sondern auch nahere Feststellungen über Umfang, Ursache und sonstige Binzelheiten der früheren Verbrechen und Vergehen, sei es auch nur in Kürze, treffen; denn nur so lässt sich ein abschließendes Bild von dem Täter und darüber gewinnen, ob er die früheren oder die neu abzuurteilenden Straftaten aus einem ihm etwa innewohnenden verbrecherischen Hang heraus begangen hat. Im vorliegenden Falle zählt das Urteil zwar die früheren Verurteilungen des Angeklagten nach der Art eines Strafregisterauszuges auf; es enthält aber keinerlei näheren Feststellungen über die den einzelnen Urteilen – einschließlich des Urteils vom März 1952 – zugrunde liegenden Straftaten. Ebensowenig äußert sich das Urteil des Näheren darüber, wie sich die geldlichen und sonstigen Verhältnisse des Angeklagten seit der Währungsreform, besonders seit dem allmählichen Verlust seiner ab 1945 erschlossenen Erwerbsquellen gestalteten, aus welchem Grunde er im Januar 1950 (oder 1951?) seine Familie verlassen hat, welches der äußere Anlass für die Begehung seiner ersten neuerlichen Straftat (Fall II 1 der Urteilsgründe) gewesen ist, was er in der Folgezeit bis zum Beginn seiner auswärtigen Straftaten (Mai 1951) getrieben und welches äußere Ereignis ihn zu der ersten der eine fortlaufende Kette bildenden auswärtigen Straftaten (Fall II 2 der Urteilsgründe) veranlasst hat. Zu all diesen Feststellungen bestand ungeachtet der Zahl und Höhe der früheren Strafen und ungeachtet der Vielheit und Schwere der neuerlichen Straftaten vornehmlich deshalb Veranlassung, weil der Angeklagte sich, wie schon in den Jahren 1933 bis 1940, so auch in der Zeit von 1945 bis 1950 straffrei geführt und nach den Feststellungen auf Seite 4 UA infolge Bekanntwerdens seiner Vorstrafen bis Ende 1949 den größten Teil seiner seitherigen Erwerbsquellen verloren hatte. Zwar würde auch dann, wenn der Angeklagte nur aus Not wieder den Weg des Verbrechens beschritten haben sollte, seine Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher keineswegs ohne weiteres zu verneinen sein. Doch lässt sich nur nach Klärung der angeführten Fragen einwandfrei beurteilen, ob und welche der einzelnen neuen Straftaten er als Hangverbrecher begangen hat. Zur Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, d. h. ob von ihm mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sein werden, lässt das Urteil ferner nähere Ausführungen darüber vermissen, welche Verhältnisse, vor allem in familiärer Beziehung, ihn voraussichtlich erwarten würden, wenn er nach Verbüßung der erkannten Zuchthausstrafe auf freien Fuß gesetzt würde, und insbesondere wie sich bis zum Ende der Strafverbüßung das zunehmende Alter des Angeklagten auf seinen Hang und seine Fähigkeit zur verbrecherischen Betätigung vermutlich ausgewirkt haben wird.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung unzulänglich begründet ist.

3.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht, soweit es ihm nicht möglich ist, die früheren Straf-, Strafvollstreckungs- oder Strafvollzugsakten über den Angeklagten oder sonstige Nachweise über die Verurteilungen beizuziehen, den Angeklagten über die näheren Einzelheiten seiner früheren Straftaten vernehmen zu müssen. Es wird auch Gelegenheit haben, außer den sonst erforderlichen Feststellungen zu klären, ob und bejahendenfalls in welchem Maße er von den erschlichenen Geldbeträgen seine Familie unterstützt hat (siehe die Urteilsfeststellungen S. 16 UA einerseits und die Revisionsausführungen zu diesem Punkte andererseits). In dem neuen Urteil wird das Landgericht ferner zu dem Betrugsfall Beranek (Fall II 12 der Urteilsgründe) die bisher unterlassene Festsetzung der erforderlichen Einzelstrafe nachzuholen haben.

Bundesrichter Mantel Dr. Peetz Dr. Geier befindet sich in Krankheitsurlaub und ist dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Jagusch
Glanzmann
Letztes Wort: Verbot des Vorlesens schriftlicher Notizen verstößt gegen § 258 StPO — Themis