Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Sachverständigenaufklärung bei Unzucht mit Abhängigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 623/51
Datum
08.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Erzieher in einem Heim, war wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen auf Grund der Aussagen dreier minderjähriger Zöglinge verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht seine Aufklärungs- und Beweiswürdigungspflichten verletzt und bei den schutzbedürftigen Zeuginnen von Amts wegen einen sachverständigen Arzt oder Kinderpsychologen hätte hinzuziehen müssen. Zudem verwies der BGH die Sache zur neuen Verhandlung zurück; dort sind auch Fortsetzungszusammenhang und die genaue Zahl der Tathandlungen zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zeugenaussagen minderjähriger, sittlich gefährdeter und gemeinsam untergebrachter Personen muss das Gericht von Amts wegen alle Aufklärungsmöglichkeiten nutzen und erforderlichenfalls einen sachverständigen Arzt oder Kinder- und Jugendpsychologen beiziehen.

2

Die bloße Übereinstimmung mehrerer Zeugenaussagen begründet nicht ohne Weiteres deren Glaubwürdigkeit; eine mögliche wechselseitige Beeinflussung und das spätere Anzeigenverhalten sind in der Glaubwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

3

Die Annahme eines Gesamtvorsatzes im Rahmen eines Fortsetzungszusammenhangs setzt voraus, dass der Vorsatz von Anfang an auf den Gesamterfolg gerichtet ist; die bloße Absicht, künftig bei Gelegenheiten gleichartige Taten zu begehen, genügt nicht.

4

Bei Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs sind Umfang und Anzahl der einzelnen Tathandlungen eindeutig festzustellen; ungenaue oder unbestimmte Feststellungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 1. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner Helmut ███ aus ███, geboren █████ ████ ███ in ██, (O.C.), z. Zt. unbekannten Aufenthalts, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Mantel, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt C__ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 1. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war Erzieher in einem Erziehungsheim, das der Unterbringung schwer erziehbarer Jugendlicher dient. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die belastenden Urteilsfeststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen von drei weiblichen Zöglingen im Alter von 14, 15 und 16 Jahren. Das Landgericht hat ihre Aussagen für glaubwürdig gehalten, weil die Mädchen sie übereinstimmend, durchaus klar und bestimmt vortrugen.

Die Revision bringt u. a. vor, das Landgericht habe eine eingehende „Beweiswürdigung“ über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen unterlassen. Sie will damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen, wie aus dem Zusammenhang der Revisionsschrift entnommen werden kann. Sie beanstandet z. B., dass das Landgericht für die Vorgänge in der Nacht zum 11. November 1950 eine Erzieherin und zwei männliche Zöglinge nicht als Zeugen gehört habe.

Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung weder die Ladung weiterer Zeugen noch die Zuziehung eines Sachverständigen. Das Landgericht musste aber von sich aus jede Möglichkeit benutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Glaubwürdigkeit der Mädchen zu prüfen. Dass sie übereinstimmend ausgesagt haben, braucht nicht für ihre Glaubwürdigkeit zu sprechen. Das Landgericht erörtert in diesem Zusammenhang nicht, dass sie die Vorgänge ursprünglich nicht meldeten, und dass sie in dem Heim gemeinsam lebten und sich mehrere Monate unterhalten konnten. Sie können sich gegenseitig vielleicht unbewusst beeinflusst haben. Die Mädchen stammen aus einer Großstadt, stehen in einem kritischen Alter und sind sittlich gefährdet und verwahrlost. Bei diesen besonders liegenden Verhältnissen durfte sich das Landgericht bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nicht auf seine eigene Sachkunde verlassen. Es musste von Amts wegen einen erfahrenen Arzt oder einen anderen Sachverständigen beiziehen, der über Kenntnisse und Erfahrungen in der Kinderpsychologie verfügt. Es ist nicht auszuschließen, dass es die Glaubwürdigkeit der Mädchen anders und für den Angeklagten günstiger beurteilt haben würde, wenn es einen Sachverständigen gehört hätte. Das Urteil muss daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, ohne dass auf die übrigen Rügen im Einzelnen eingegangen zu werden braucht.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob in den drei Fällen jeweils ein Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, was die Revision bestreitet. Der Entschluss, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet allein noch keinen Gesamtvorsatz. Dieser setzt stets voraus, dass er von vornherein auf den Gesamterfolg gerichtet ist. Gerade bei gegen die Sittlichkeit gerichteten Straftaten erfordert die Annahme eines Gesamtvorsatzes eine strenge Prüfung (BGH 1 StR 631/51 vom 29. Februar 1952 zur Veröffentlichung bestimmt). Die Annahme eines Gesamtvorsatzes darf überdies, wie dort dargelegt ist, nicht dazu verleiten, mehrere zeitlich getrennte und für sich allein vielleicht unverfängliche Einzelhandlungen nur in ihrer Gesamtheit als eine unzüchtige Handlung anzusehen, obwohl jedes Teilstück einer Fortsetzungstat den Straftatbestand für sich allein schon erfüllen muss. Das Landgericht wird, auch wenn es wieder Fortsetzungszusammenhang annimmt, zu entscheiden haben, wie oft der Angeklagte den Zöglingen E. und Sch. an die Brust gelangt hat. Die bisherige Feststellung „je zwei- oder dreimal“ umgrenzt den Umfang der Schuld nur ungenau. Dieser muss auch bei Fortsetzungszusammenhang eindeutig festgestellt werden.

MantelRichterGlanzmann
Dr. PeetzJagusch
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Sachverständigenaufklärung bei Unzucht mit Abhängigen — Themis