Revision verworfen – Bestätigung des erweiterten Verfalls bei Betäubungsmittelhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 622/97
- Datum
- 28.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der erweiterte Verfall nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Gericht mit uneingeschränkter Überzeugung feststellt, dass die betroffenen Mittel aus rechtswidrigen Betäubungsmittelgeschäften stammen.
Für die Anordnung des erweiterten Verfalls ist der strenge Beweismaßstab der vollen Überzeugung des Tatrichters maßgeblich; diese tatrichterliche Überzeugungsbildung wird in der Revisionsprüfung nur auf Rechtsfehler überprüft.
Wird die Revision verworfen, hat der Rechtsuchende die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 13. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 622/97 vom 28. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **28. Oktober 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat entnimmt dem angefochtenen Urteil, dass die Strafkammer die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die von der Anordnung des erweiterten Verfalls (§§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73 Abs. 1 Satz 1 StGB) erfassten 2.134,29 DM aus rechtswidrigen Rauschgiftgeschäften erlangt hat.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Schafer | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Boetticher |