Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Bestätigung des erweiterten Verfalls bei Betäubungsmittelhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 622/97
Datum
28.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gegen die Anordnung des erweiterten Verfalls ein. Entscheidend war, ob die Nachprüfung Rechtsfehler ergab und ob die Herkunft von 2.134,29 DM als aus Rauschgiftgeschäften stammend zutreffend festgestellt wurde. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine rechtsfehlerhafte Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden konnte. Das Landgericht habe mit voller Überzeugung die Herkunft der Gelder festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der erweiterte Verfall nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Gericht mit uneingeschränkter Überzeugung feststellt, dass die betroffenen Mittel aus rechtswidrigen Betäubungsmittelgeschäften stammen.

3

Für die Anordnung des erweiterten Verfalls ist der strenge Beweismaßstab der vollen Überzeugung des Tatrichters maßgeblich; diese tatrichterliche Überzeugungsbildung wird in der Revisionsprüfung nur auf Rechtsfehler überprüft.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Rechtsuchende die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 13. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 622/97 vom 28. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **28. Oktober 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat entnimmt dem angefochtenen Urteil, dass die Strafkammer die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die von der Anordnung des erweiterten Verfalls (§§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73 Abs. 1 Satz 1 StGB) erfassten 2.134,29 DM aus rechtswidrigen Rauschgiftgeschäften erlangt hat.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchaferGranderathWahl
UlsamerBoetticher
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