Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei unbestimmtem Umfang fortgesetzter Sexualtaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 622/92
Datum
03.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte ein Urteil des Landgerichts Passau wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und sexueller Nötigung. Das Landgericht hatte eine Spannbreite von Einzelakten (etwa zehn bis dreißig) festgestellt; strittig war, ob die Strafzumessung die sicher festgestellte Mindestzahl überschreiten oder Beweisanträge zur Unterschreitung zulassen darf. Der BGH verwirft die Revision: Beweiserhebungen zur Herabsetzung unter rechtskräftige Feststellungen sind unzulässig; die Kammer durfte die Mindestzahl zugrunde legen und die Gesamtstrafe bilden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind in einem rechtskräftigen Urteil Feststellungen zum Schuldumfang getroffen, sind Beweisanträge, die eine Herabsetzung des Schuldumfangs unter diese Feststellungen bezwecken, unzulässig.

2

Bei der Strafzumessung ist bei unbestimmten Angaben zur Anzahl von Einzelakten grundsätzlich die sicher festgestellte Mindestanzahl maßgeblich; im Zweifel gilt der Grundsatz in dubio pro reo.

3

Die Kammer verletzt ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch, dass sie von der Aufnahme weiterer Beweise absieht, wenn diese Beweiserhebungen unzulässig sind, weil sie rechtskräftige Feststellungen in Frage stellen würden.

4

Verschiedene geschilderte Tathandlungen können in einem einzelnen zurechenbaren Einzelakt zusammengefasst sein; die Möglichkeit vielfältiger Handlungen steht einer Annahme einer geringeren Zahl von Einzelakten nicht von vornherein entgegen.

5

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe dürfen strafzumessungsrelevante Gesichtspunkte, die bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen berücksichtigt wurden, erneut in die Erwägungen einbezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 4. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 622/92 vom 3. November 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am █ 1945 in ███, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Foth, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin C_______ als Verteidigerin (in der Verhandlung), ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 4. Mai 1992 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 10. Oktober 1991 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Senat durch Beschluss vom 5. März 1992 (1 StR 56/92) das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben – die Urteilsgründe hatten einen Verstoß gegen § 51 BZRG besorgen lassen – und die weitergehende Revision verworfen.

Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht Einzelstrafen für die beiden rechtskräftig feststehenden Taten festgesetzt und hieraus eine Gesamtstrafe gebildet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

Die Verfahrensrügen stützen sich auf die Ablehnung einer Reihe von Beweisanträgen, die sich auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christine D. und auf den Umfang der vom Angeklagten zum Nachteil dieser Zeugin begangenen sexuellen Handlungen bezogen.

Dem liegt folgendes zugrunde: In dem Urteil vom 10. Oktober 1991 war eine Reihe unterschiedlicher Sexualpraktiken geschildert, die der Angeklagte im Rahmen des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs des Kindes Christine ███ vorgenommen oder veranlasst hatte. Die Jugendkammer hatte festgestellt, dass es insgesamt zu „etwa zehn bis dreißig“ Einzelakten gekommen war. Die Jugendkammer hatte jedoch, wie die Urteilsgründe insgesamt ergaben, keinen Zweifel daran, dass es zumindest zu zehn Einzelakten gekommen war; sie hielt aber auch eine Höchstzahl von bis zu dreißig Einzelakten für möglich. Diese – überflüssige – Angabe einer möglichen Höchstzahl sowie der Umstand, dass die Jugendkammer bei der Strafzumessung nur auf die nicht näher gekennzeichnete „Vielzahl“ der Einzelakte abgestellt hatte, veranlassten den Senat zu dem Hinweis, dass bei einer solchen Fallgestaltung „als Schuldumfang bei der Strafzumessung nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nur die sicher festgestellte Mindestzahl an Einzelakten zugrunde zu legen ist“ (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 545).

Die Auffassung der Revision, aus alledem folge, dass der Mindestschuldumfang noch nicht sicher festgestellt sei, geht fehl. Wäre dies zutreffend, wäre für eine Aufrechterhaltung des Schuldspruchs kein Raum gewesen (vgl. BayObLGSt 1959, 151, 153; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 353 Rdn. 11; Pikart in KK 2. Aufl. § 353 Rdn. 15).

Die Jugendkammer hat die Beweisanträge daher zutreffend zurückgewiesen. Beweiserhebungen zu dem Vorbringen, es sei von einem geringeren als dem schon rechtskräftig festgestellten Schuldumfang auszugehen, waren nicht zulässig gewesen (BGHSt 14, 30, 38; Pikart aaO Rdn. 38). Aus dem selben Grund hat die Jugendkammer durch das Absehen von der beantragten Beweisaufnahme auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt.

2. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.

Die Jugendkammer war gehalten, die rechtskräftigen Feststellungen ihren Strafzumessungserwägungen zugrunde zu legen. Dass sie dabei (hinsichtlich der Tat zum Nachteil von Christine D.) nur von dem sicher festgestellten Mindestschuldumfang ausgegangen ist, hat sie ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Auch im Übrigen enthalten ihre Erwägungen keinen Rechtsfehler.

Die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass angesichts der Vielfalt der geschilderten Sexualpraktiken die Feststellungen der Jugendkammer mit einer Annahme von (nur) zehn Einzelakten unvereinbar waren, teilt der Senat nicht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei jeweils einem Einzelakt der fortgesetzten Handlung unterschiedliche Tathandlungen an der Geschädigten vornahm und von ihr an sich vornehmen ließ. Darüber hinaus wäre der Angeklagte nicht beschwert, wenn die Feststellungen auch die Annahme eines größeren Schuldumfangs möglich erscheinen lassen könnten, da die Jugendkammer bei der Strafzumessung ausdrücklich von 10 Einzelfällen ausgeht.

Auch die Strafe für die Tat zum Nachteil von Andrea Wieser ist rechtsfehlerfrei festgesetzt. Gleiches gilt für die Gesamtfreiheitsstrafe.

Entgegen der Auffassung der Revision durfte die Jugendkammer bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe die auch für die Festsetzung der Einzelstrafen wesentlichen Gesichtspunkte erneut in ihre Erwagungen einbeziehen (vgl. BGHSt 24, 268, 270; Lackner, StGB 19. Aufl. § 54 Rn. 6 m. w. Nachw.).

GribbohmFothWahl
MaulGranderath
Revision verworfen: Strafzumessung bei unbestimmtem Umfang fortgesetzter Sexualtaten — Themis